Das Diakonische Werk Hamburg sucht...
19. video 2017 02 18 14 47 11 November 2018
Näheres unter "Stellenangebote"
BGH, 20.09.2018 - IX ZB 41/16
05. video 2017 02 18 14 47 11 November 2018
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2018, Az. 9 U 62/16
02. November 2018
Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.
Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.
Mehr Transparenz bei Bankgebühren
01. November 2018
Seit dem 31.10.2018 müssen Banken und Finanzdienstleister in der ganzen EU ihre Kunden besser über die Gebühren informieren, die mit der Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten verbunden sind. Grundlage für die neue Regelung ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie, die Vergleichbarkeit von Entgelten, Wechsel und Zugang zu Zahlungskonten verbessert. Banken müssen den Kunden bei der Kontoeröffnung ein "Entgeltinformationsblatt" (FID) vorlegen, ein Standard-Dokument, auf dem die Gebühren für die wichtigsten Dienstleistungen (z.B. Überweisungen) zusammenfassend dargestellt sind. Außerdem bekommen die Kundinnen und Kunden mindestens einmal jährlich eine tenlose Aufstellung ihrer Gebühren, die ebenfalls in einer standardisierten Form vorzulegen ist. In dieser Aufstellung müssen die Banken alle von ihren Kunden entrichteten Gebühren aufführen sowie Informationen zu Zinssätzen für die mit dem Konto verbundenen Dienstleistungen.
Quelle: video 2017 02 18 14 47 11 Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Pressemitteilung vom 30.10.2018
vzbv fordert wirksamen Schutz bei Restschuldversicherungen
29. Oktober 2018
Das Positionspapier kann auf der Seite des vzbv unter folgendem Link abgerufen werden: Positionspapier vzbv zur Restschuldversicherung
Quelle: Newsletter des vzbv vom 26.10.2018
Insolvenzeröffnungen sinken weiter
10. Oktober 2018
Laut Statistischem Bundesamt wurden im 1. Halbjahr 2018 34.248 Verbraucherinsolvenzen eröffnet. Dies bedeutet einen Rückgang gegenüber dem 1. Halbjahr 2017 von 5%. Auf das Jahr hochgerechnet würden sich somit nur noch 68.496 Verfahren ergeben. Die Gründe für den Rückgang werden kontrovers diskutiert. Neben dem P-Konto gelten vor allem mangelnde Kapazitäten der Schuldnerberatungsstellen als Hauptgründe für den Rückgang. Über zu wenig Arbeit können sich die uns angeschlossenen Beratungsstellen jedenfalls nicht beschweren.
Verbraucherdarlehen verjähren nach Kündigung durch das Kreditinstitut in drei Jahren
01. Oktober 2018
Das LG München I hat sich mit Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18 dem LG Hamburg vom 29.12.2017 (307 O 142/16) angeschlossen (siehe unsere Meldung vom 16. Mai 2018)!
Demnach gilt auch bei Verbraucherdarlehen, dass der durch die Kündigung entstehende Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld nicht von der Verjährungshemmung des § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB erfasst ist. Der Anspruch verjährt also in drei Jahren (Regelverjährung §§ 195, 199 BGB)
AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 c 234/18
27. September 2018
Aus den Entscheidungsgründen:
Bezüglich der Inkassoten hat der Einspruch Erfolg. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Gebühren in diesem Fall angemessen sind. Der Beklagte hat (...) bestritten, dass die Klägerin (Gläubigerin) aufgrund des bestehenden Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, dem Inkassounternehmen für jeden einzelnen der deutlich mehr als 1.000.000 jährlichen Einziehungsfälle Inkassoten iHv 54 € zu bezahlen und dass die Klägerin diesen Betrag im Streitfall tatsächlich (...) bezahlt hat. Hierauf hat die Klägerin nicht dargelegt und damit nicht bewiesen, dass eine Forderung des Inkassounternehmens iHv 54 € besteht. (...)
Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der LAG Schuldnerberatung Hamburg abgerufen werden.
Höhere Regelbedarfe in Grundsicherung und Sozialhilfe
26. September 2018
Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 01.01.2019 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70%) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30%). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 33/2018 v. 19.09.2018
Jahresfachtagung
18. September 2018
ACHTUNG
Gerade ist noch ein Platz für die Jahresfachtagung mit Übernachtung freigeworden.
Noch jemand Interesse?
LG Lübeck, Beschl. v. 24.04.2018 – 7 T 185/18
14. September 2018
Anders hingegen hat im letzten Jahr das LG Koblenz (Beschl. v. 06.11.2017 – 2 T 723/17) entschieden:
Die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle zu einer als vorsatzdeliktisch angemeldeten Forderung kann nicht Grundlage einer Vollstreckung gem. § 850f Abs. 2 ZPO sein.
Das LG Koblenz hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Verfahren ist beim BGH unter dem AZ: VII ZB 91/17 anhängig.
Beide Entscheidungen sind in Auszügen mit einer sehr interessanten Besprechung von RA Kai Henning in der aktuellen Insbüro (9/2018) abgedruckt.
Das Diakonische Werk Hamburg sucht...
11. September 2018
Stellenausschreibung DW Hamburg
BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. IX ZB 78/17
10. September 2018
Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht.
Bereits 2009 hat der BGH ähnlich entschieden:
BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az. IX ZB 249/08
Amtlicher Leitsatz:
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
Reformbedarf bei Restschuldbefreiung
30. August 2018
Seit Juli 2014 besteht für insolvente natürliche Personen die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums zumindest die Kosten des Verfahrens und 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen begleichen.
Quelle: Heute im Bundestag, Nr. 623 vom 29.08.2018
AK InkassoWatch veröffentlicht Stellungsnahme zur "Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken"
29. August 2018
Das Ministerium räumt unter Bezugnahme auf das Gutachten u.a. ein, dass im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassoten aufgezeigt werde, ?dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassoten zu senken, nicht erreicht wurde?.
Auch im Koalitionsvertrag vom 14.03.2018 findet sich zur Thematik Rechtsdurchsetzung und Schlichtung im Verbraucherschutz die Aussage, dass die Aufsicht über die Inkassounternehmen verstärkt werden soll und die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickelt werden sollen.
Der AK InkassoWatch hält diese - wenn auch etwas allgemein gehaltene - Absichtserklärung der Bundesregierung ausdrücklich für unterstützenswert und begrüßt deshalb die detailreichen und überzeugenden Ausführungen im Schlussbericht
des IFF vom 05.Januar 2018, die sehr gut geeignet sind, das Vorhaben der Bundesregierung zu befördern.
Der AK InkassoWatch schließt sich den getroffenen Empfehlungen und rechtspolitischen Forderungen grundsätzlich an. In einzelnen Punkten wird jedoch eine Konkretisierung der Empfehlungen für notwendig erachtet.
Die vollständige Stellungnahme des AK InkassoWatch ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialen - Informationsmaterial" zu finden.
VG Gießen, Az. 6 K 3886/16.GI u.a. vom 22.08.2018
27. August 2018
Das Jobcenter Gießen fordert von den Klägern die Erstattung der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren, die durchweg mit der Flüchtlingsanerkennung bzw. der Gewährung subsidiären Schutzes endeten, Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erstrecken sich die Verpflichtungserklärungen allein auf den Aufenthaltszweck und nicht auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen als auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Flüchtlingsanerkennung dienten aber demselben Zweck, nämlich humanitären Gründen. Damit folge das Verwaltungsgericht weiterhin der Rechtsprechung des BVerwG. Daher erstreckten sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hatten, die nach dem Aufenthaltsgesetz auch aus humanitären Gründen erteilt wird.
Nur eine der Klagen führte zur vollständigen Aufhebung der Kostenforderung.
Entscheidend dafür war, dass in diesem Fall die Verpflichtungserklärung ausdrücklich aufgrund zusätzlicher Anmerkungen im bundeseinheitlichen Formular nur für die Dauer der aufgrund der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gelten sollte.
Quelle: juris Newsletter vom 23.08.2018
CAWIN-SCHULUNG
20. August 2018
mehr dazu unter Veranstaltungen
LG Hamburg Beschluss vom 28.5.2018, Az. 330 T 10/18
15. August 2018
Die sogenannten kindbezogenen Gründe i.S.d. § 1570 BGB können die Erwerbsobliegenheit einer Schuldnerin im Insolvenzverfahren vermindern oder wegfallen lassen. Eine besondere seelische Belastung eines Kindes kann ein kindbezogener Grund sein.
LG Gera, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 5 T 602/17
09. August 2018
Einem Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, wenn der Schuldner lediglich einen Insolvenz-, aber keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat.
Anmerkung:
In dem Fall wurde der Schuldnerin bereits 2012 Restschuldbefreiung erteilt, so dass nur ein Insolvenzantrag ohne Restschuldbefreiungsantrag in Frage kam. In der Begründung heißt es: "Weder die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens noch des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzen nach dem Gesetzeswortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers die Erreichbarkeit der Restschuldbefreiung voraus. Auch wenn in der Regel die Restschuldbefreiung Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, kann sowohl das Insolvenzverfahren selber als auch das diesem vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren betrieben werden, ohne die Restschuldbefreiung anzustreben, vgl. hierzu Grote, a.a.O., § 305 InsO Rz.24; BT-Drucks.12/7302 Entwurf einer Insolvenzordnung, S. 190, Nr. 196 zu § 357b."
Programm der 19. Jahresfachtagung aktualisiert
07. August 2018
Programm der 19. Jahresfachtagung des FSB
Erste Urteile wegen zu hoher Kontoführungsgebühren beim Basiskonto
05. Juli 2018
So verlangte die u.a. die Deutsche Bank 8,95 Euro Kontoführungsgebühren. Das Gericht hielt dieses Entgelt für nicht angemessen, da sich der von der Bank behauptete Zusatzaufwand bei der Bearbeitung von Basiskonten nicht tenerhöhend auswirken dürfe, weil die Bank mit dem Angebot eines Basiskontos eine gesetzliche Pflicht erfülle.
Eine weitere Entscheidung über die Klage des vzbv gegen die Postbank steht noch aus.
Problematisch ist, dass die gesetzliche Definition zum Basiskontoentgelt momentan zu unbestimmt ist, denn nach dem Zahlungskontengesetz müssen Entgelte für Basiskonten lediglich "angemessen" sein. Aus vzbv-Sicht ist daher eine Nachbesserung des Zahlungskontengesetzes dringend notwendig.
Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 05.07.2018
BGH, Beschluss vom 12.04.2018, Az. IX ZB 60/2016
04. Juli 2018
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2
a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b) Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
InsO § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2
Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.
Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken- vzbv veröffentlicht Positionspapier
03. Juli 2018
Das Positionspapier des vzbv kann unter https://www.vzbv.de/pressemitteilung/anstieg-bei-inkassogebuehren-endlich-stoppen abgerufen werden.
Der Evaluierungsbericht kann auf der Seite des BMJV heruntergeladen werden:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/041718_Gutachten_Inkasso.html
LSG NRW, Urteil vom 15.03.2018, Az. L 19 AS 1286/17
22. Juni 2018
Aus den Gründen:
Denn die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den bislang vorliegenden Titel - den Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 - dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich insbesondere und entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zugleich, dass mit dieser Forderung nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann. Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert insgesamt die Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Verbraucherfreundliches Urteil gegen Kreditvermittler
08. Juni 2018
Quelle: Pressemitteilung des vzbv vom 08.06.2018
Weitere Informationen und Hintergründe zum Urteil sind auf der Homepage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (www.vzbv.de) und unter www.marktwaechter.de/finanzen zu finden
Aktionswoche Schuldnerberatung
04. Juni 2018
Schuldnerberatung macht es möglich, dass Menschen aus den Schulden herauskommen und wirtschaftlich wieder handlungsfähig werden. Auch erhalten die Menschen so wieder eine Chance auf Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.
Zur Zeit gibt es ca. 6,9 Millionen Menschen in Deutschland, die überschuldet sind oder nachhaltige Zahlungsprobleme haben. Die Soziale Schuldnerberatung hilft ver- und überschuldeten Menschen dabei, ihre sozialen und finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, damit sie wieder Perspektiven sehen. Aus diesem Grund muss die Schuldnerberatung weiter bedarfsgerecht ausgebaut werden.
In ihrem Basis- und Forderungspapier fordert die AG SBV daher neben dem bedarfsgerechten Ausbau der Schuldnerberatung und der Förderung der Prävention, einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung, eine Sicherung der Finanzierung von Schuldnerberatung sowie die Gewährleistung einer bedarfsdeckenden Existenzsicherung.
Quelle: www.aktionswoche-schuldnerberatung.de
Jede fünfte Schuldnerberatung außergerichtlich erfolgreich
30. Mai 2018
Im Falle einer außergerichtlichen Regulierung gelingt es dem Schuldner, unterstützt oder vertreten durch eine Schuldnerberatungsstelle, sich mit den Gläubigern auf einen Modus der Schuldenbereinigung zu einigen. Dies kann in Form einer Stundung, Reduzierung oder dem gänzlichen Fallenlassen der Forderungen geschehen. Hierdurch wird der für beide Seiten häufig aufwändige Gang vor Gericht vermieden.
In gut der Hälfte der beendeten Beratungsverfahren erfolgte im Jahr 2017 eine gerichtliche Regulierung der Schulden. Dabei dominierten mit 44 % die Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Zuge eines Regelinsolvenzverfahrens, welches bei Selbstständigen zur Anwendung kommt, wurden 6 % der Fälle abgeschlossen und 2 % wurden anhand eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans geregelt.
In einigen Fällen waren die Bemühungen der Schuldnerberatungsstellen allerdings auch nicht erfolgreich. So endeten 23 % der im Jahr 2017 beendeten Beratungen mit einem Abbruch entweder durch den Beratenen oder den Berater. In 5 % der Fälle wurden die Klienten an eine andere Beratungsstelle weitervermittelt. Dies muss allerdings nicht zwangsläufig einen negativen Grund haben. Beispielsweise kann auch ein Umzug der beratenen Person hierfür ursächlich sein.
Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29.05.2018
AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 (rechtskräftig)
17. Mai 2018
Leitsatz (verfasst durch den Infodienst Schuldnerberatung):
Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung analog der VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG.
Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de
Auf der Homepage des Infodienstes sind auch noch weitere Informationen (Anmerkung und Einordnung) zu diesem Urteil zu finden.
LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechtskräftig)
16. Mai 2018
Die Klage der Targobank, die eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht hat wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Forderungen verjährt seien. Der Ratenkredit wurde durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des gekündigt, so dass die gesamte Restschuld fällig gestellt wurde. Dies habe zur Folge, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (Hemmung der Verjährung bis zu 10 Jahren) keine Anwendung findet, sondern die dreijährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB greife.
Die komplette Entscheidung kann unter www.landesrecht-hamburg.de abgerufen werden.
19. Jahresfachtagung des FSB
03. Mai 2018
Die Inhalte der Jahresfachtagung wurden aktualisiert. Dr. Johanna Sigl wird einen Einblick in das Thema "Umgang mit Alltagsrassismus in der Beratungspraxis" geben, Prof. Dr. Heyer wird die aktuelle Rechtsprechung vorstellen. Ein weiterer Referent ist angefragt. Die komplette Ausschreibung wird in Kürze im Bereich "Veranstaltungen" veröffentlicht.
LG Aachen, Urteil vom 19.10.2017, Az. 1 O 480/16
02. Mai 2018
Zwischen den Parteien ist ein Forward-Darlehen geschlossen worden, wobei das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen wurde und diese gemäß der vertraglichen Regelung nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Geregelt ist ausßerdem, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Im Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen und machte Nichtabnahmeentschädigung geltend.
Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sei deswegen unwirksam.
Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel nicht.
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.04.2018
CAWIN - Schulung für Verwaltungskräfte am 31.05.2018
24. April 2018
Näheres unter Veranstaltungen
LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2017, Az. 330 T 71/17
23. April 2018
Leitsätze der Redaktion der ZVI:
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners ist seine mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
Es ist eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.
Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht
20. April 2018
In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassoten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassoten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassoten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassoten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.
Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf dieAußerdem wird empfohlen, die derzeit in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich und ineffektiv geregelte Aufsicht über Inkassounternehmen in einer Bundesbehörde zu zentralisieren und damit die Kompetenzen zu bündeln. schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.
Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben.
Das Gutachten kann auf der Seite des bmjvBMJV abgerufen werden.
Quelle: www.bmjv.de
Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
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17. April 2018
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ACHTUNG!!!
11. April 2018
Am 31.05.2018 bieten wir eine Cawin-Schulung für Verwaltungskräfte an.
Die Schulung wird in Vechta stattfinden.
Ausschreibung und Kosten werden wir in den nächsten Tagen bekanntgeben.
PariSozial gGmbH Lippe/Gütersloh sucht...
09. April 2018
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BGH, Beschluss vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17
06. April 2018
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
Aus den Gründen:
Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 30). Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus.
Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.
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22. März 2018
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NDR Redezeit: Raus aus der Schuldenfalle
20. März 2018
Die Sendung Redezeit im Hörfunk hat sich in der letzten Woche mit dem Thema Überschuldung befasst. Die Moderatorin Birgit Langhammer diskutierte mit Betroffenen und Experten zu möglichen Ursachen und Lösungsmöglichkeiten der Überschuldungsproblematik.
Die Sendung kann unter folgendem Link noch gehört werden:
https://www.ndr.de/info/sendungen/redezeit/Raus-aus-der-Schuldenfalle,sendung742396.html
AG Kassel, Urteil vom 14.11.2017, Az. 435 C 1558/17
14. März 2018
Eine Zahlung auf eine Geldbuße unterliegt dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn sie unstreitig aus dem unpfändbaren Einkommen des Insolvenzschuldners geleistet wurde.
45 Min - Die Geldeintreiber: Milliardengeschäft Inkasso
05. März 2018
Anke R. hat eine lange Schuldnerkarriere hinter sich, ohne eigenes Zutun. Ihr Mann scheiterte als Freiberufler, wurde krank, verließ die Familie und weigerte sich, Unterhalt zu zahlen. Anke R. blieb mit den Schulden zurück. Obwohl sie als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst gut verdient, wuchsen ihr die Schulden über den Kopf. "Den Kindern habe ich gesagt, sie sollen, wenn es klingelt, nicht aufmachen. Weil ich Angst hatte, dass draußen die Leute vom Inkassounter- nehmen stehen."
So wie Anke R. geht es vielen. Mit den Schulden kommen die Inkassoforderungen. Wer die Raten nicht bezahlen kann, dem flattern immer neue beängstigende Briefe ins Haus. Da ist man schnell mit dem doppelten und dreifachen der eigentlichen Forderung in den Miesen. Anke R. zum Beispiel schätzt, dass ein Drittel ihrer Schulden allein Inkassogebühren sind.
Für die Inkassoindustrie ist das ein super Geschäft. Rund fünf Milliarden Euro setzt sie jährlich um, Tendenz steigend. Denn der Onlinehandel und ein generell wachsender Konsum sorgen nicht nur für steigende Umsätze, sondern für immer mehr unbezahlte Rechnungen. Schon heute sind knapp sieben Millionen Erwachsene in Deutschland überschuldet.
Dabei sind bei Weitem nicht alle Inkassoforderungen rechtens. Häufig finden sich Rechnungen mit Fantasiegebühren, überhöhten Zinssätzen oder schlicht mehrfach gestellten Forderungen. Besonders dubios ist laut Inkassospezialisten die sogenannte "doppelte Ernte": Auf eine offene Forderung hin mahnen sowohl ein Inkassobüro als auch eine Rechtsanwaltskanzlei. Da kommt der Schuldner bei einem offenen Ausgangsbetrag von fünf Euro schnell zu einer Gesamt- forderung von 150 Euro. Und selbst große und bekannte Unternehmen sind an dieser Praxis beteiligt wie der Film zeigt.
Für diese Dokumentation ist Grimme-Preisträger Michael Richter durch die halbe Bundesrepublik gefahren, um Schuldner zu treffen, die sich trotz Scham an die Öffentlichkeit trauen. Der Film erzählt, wie eine Industrie für ihren Profit bewusst in Kauf nimmt, dass Menschen immer tiefer in die Verschuldung abrutschen. Auch weil die Gesetzeslage, so kritisieren Experten, den Inkassounternehmen zu viel Spielraum lasse.
Quelle: Pressemitteilung Pier 53 Filmproduktion vom 27.02.2018
Inkasso-Check der Verbraucherzentralen
28. Februar 2018
Verbraucher fühlen sich dadurch häufig genötigt, zu zahlen - ohne sicher zu sein, ob die Höhe der Inkassoten überhaupt angemessen ist.
Ein neuer Online-Service der Verbraucherzentralen ermöglicht Verbrauchern die tenlose Überprüfung solcher Forderungen. Sie erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung, ob sie überhaupt bezahlen müssen und falls ja, ob die volle Höhe der Kosten fällig ist.Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle rechtliche Erstinformation zu ihrem Fall sowie, falls nötig, einen eigens generierten Brief an das Inkassounternehmen.
Quelle: www.verbraucherzentrale.de
AG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 M 1131/17
27. Februar 2018
Aus den Gründen:
Aufgrund der Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mind. 80 Minuten ohne erforderliche Wartezeiten im Vergleich zu einer Fahrtdauer von etwa 25 Minuten mit dem eigenen Pkw, ist eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dem Schuldner nicht zuzumuten.
Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur möglich, soweit die täglichen Fahrtten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit sind Fahrtten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den üblichen Rahmen übersteigen.
Quelle und vollständiger Beschluss: www.infodienst-schuldnerberatung.de
BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 21/17
27. Februar 2018
Leitsatz:
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der
Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.
Aus den Gründen:
Zwar sehe § 850k ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistungen des Staates darstellten, sollten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus sei zu folgern, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssten. (...)
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass der sozialrechtliche Aktualitätsgrundsatz ("in praeteritum non vivitur") im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfertigen vermag, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben.
AGSBV fordert Recht auf Schuldnerberatung
21. Februar 2018
Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung.
Quelle und Dokumente: www.agsbv.de
AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13
15. Februar 2018
Wird ein Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif ("Flatrate") vorzeitig beendet, muss sich der Anbieter in Ansehung seines Schadensersatzanspruches für entgangene Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit ersparte Aufwendungen von mindestens 50% anrechnen lassen.
Warnung: Alleinerziehend ? Kindesunterhaltsforderung ? Unterhaltstitel ? Abtretung an Inkassounternehmen
08. Februar 2018
Den meisten Schuldnerberatungsstellen ist bestens bekannt, dass die Inkassobranche immer wieder kreative Ideen produziert, um Forderungen beizutreiben und ebenso kreativ ist, Kosten zu generieren.
So auch aktuell das Inkassounternehmen KOHL GmbH & Co. KG. Sie schreibt unter dem Logo "Wir haben die Zahlungsalternative - und dem Betreff - Alleinerziehende - Kindesunterhalt - Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?? gezielt Schuldnerberatungsstellen bundesweit an, um sie zur Zusammenarbeit für eine ganz neue Idee der Forderungsbeitreibung zu gewinnen.
Ziel dieser Aktion soll laut einem Schreiben des IKUs sein, "Alleinerziehenden eine Möglichkeit zu schaffen, eigene offene Rechnungen zu zahlen" nämlich durch die Teilabtretung von offenen Unterhaltsansprüchen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich um Rückstände aus Kabel-TV-Verträgen.
Zur Umsetzung dieser Idee sollen Schuldnerberatungsstellen zur Zusammenarbeit gewonnen werden. Es wird angekündigt, dass sich eine Mitarbeiterin von KOHL telefonisch mit den betreffenden Schuldnerberatungsstellen in Verbindung setzen wird, um Sie nach Ihrer Beurteilung zu fragen. KOHL hat nach eigenen Angaben bereits 60 Schuldnerberatungsstellen in ganz Deutschland entsprechend kontaktiert.
Rechtlich gesehen sind laufende und rückständige Unterhaltsansprüche gem. § 850b Abs. 1 Ziffer 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar und demzufolge gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar.
Zielsetzung des § 400 BGB ist es, dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage nicht gänzlich zu entziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 400 Rn. 1).
Abgesehen von dieser rechtlichen Beurteilung ist besonders perfide, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes laut Flyer der KOHL GmbH nicht nur in Höhe des Rückstandes aus dem Kabelanschlussvertrag der Mutter (sicherlich incl. [überhöhter] KOHL-Inkassovergütung usw.) an Erfüllung statt abgetreten werden soll, sondern zusätzlich auch in Höhe einer (nicht näher bestimmten) weiteren Inkasso-/RA-Gebühr zur Rechtsdurchsetzung gegen den Unterhaltspflichtigen. Das heißt, KOHL will sich bezüglich seiner Kosten in zweifacher Hinsicht aus dem Kindesunterhalt bezahlen lassen und verkauft dies als Fürsorge/Hilfe für Alleinerziehende.
Fazit: Wir, der AK InkassoWatch, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Infodienst Schuldnerberatung warnen Schuldnerberatungsstellen ausdrücklich davor, bei diesem rechtlich bedenklichen Deal der KOHL GmbH mitzuwirken! Auch das FSB schließt sich dieser Warnung ausdrücklich an.
Alleinerziehende Klientinnen sollten dahingehend beraten werden, sich nicht auf das rechtlich und moralisch fragwürdige Ansinnen des Inkassounternehmens einzulassen.
Auch der Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) prüft auf Beschwerde aus der Schuldnerberatung hin, inwieweit dieses Unterhalts-Abtretungskonstrukt mit den Verbandsgrundsätzen vereinbar ist.
Quelle und weitere Informationen: www.infodienst-schuldnerberatung.de
BGH, Urteil v. 27.09.2017, Az. VIII ZR 193/16
05. Februar 2018
Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 unter II 2 a [jeweils zu § 554 BGB aF]; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 10; vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 23 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]).
Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 41; vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 16).
Nutzen und Nachhaltigkeit sozialer Schuldnerberatung
19. Januar 2018
In der Sozialen Arbeit werden empirische Belege und genauere Befunde zu ihren Wirkungen und zu ihrem Nutzen seit einigen Jahren immer bedeutsamer. Dies gilt auch für das noch relativ junge Arbeitsfeld der sozialen Schuldnerberatung.
Das Ziel des Forschungsprojekts ist es, den Nutzen und die Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung auf verschiedenen Ebenen praxisnah empirisch über eine Laufzeit von 2 Jahren entlang regionaler und bedarfsspezifischer Kriterien näher zu untersuchen. Zum Abschluss des Projekts sollen konkrete Handlungsempfehlungen vorgelegt werden, die dazu beitragen können, vorhandene wie auch zusätzliche Potenziale des Beratungsangebotes zu erschließen, die bisher evtl. ungenutzt bleiben. Dies gilt insbesondere für den präventiven Bereich der Vermeidung von Überschuldung und Einkommensarmut. Das Projekt bietet forschungsmethodisch sowohl eine quantitative wie auch eine qualitative Teilstudie. Im Ergebnis sollen damit auch weitergehende Erkenntnisse zu besonders wirksamen Beratungsansätzen- und methoden präsentiert werden.
Das Projekt wird in Kooperation mit der AWO Hildesheim-Alfeld (Leine), dem Jobcenter Hildesheim, der Sparkasse Hildesheim/Goslar/Peine, dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge sowie der AG SBV durchgeführt.
Quelle und weitere Informationen: http://blogs.hawk-hhg.de/schub-nds/
Schwerwiegendes Datenleck legt Zehntausende Schuldnerdaten offen
12. Januar 2018
Der vollständige Bericht ist unter folgendem Link zu finden: http://www.sueddeutsche.de/digital/it-sicherheit-schwerwiegendes-datenleck-legt-zehntausende-schuldnerdaten-offen-1.3805589#redirectedFromLandingpage
Quelle: www.sueddeutsche.de
AG Köln, Beschl. v. 07.04.2017, Az. 71 IK 175/15
05. Januar 2018
Leitsätze:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung in einem Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung auf eine vertragliche und eine deliktische Anspruchsgrundlage, so hat er die Anmeldevoraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
Bei einer deliktischen Forderungsanmeldung wegen einer Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB (Schwarzfahren) gehören zu den gem. § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Mindestanforderungen auch Ausführungen zu einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners und zu dem durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung entstandenen Schaden.
LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, Az. 4 O 235/07
04. Januar 2018
Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.
Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017
Frohes neues Jahr!
04. Januar 2018
Stellenangebot
21. Dezember 2017
in Vollzeitzeit (39 Std./ Woche) befristet auf 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Entfristung.
Weitere Informationen hierzu unter Stellenangebote
iff-Überschuldungsreport 2017 veröffentlicht
18. Dezember 2017
"Überschuldete sind selten an ihrer Situation wirklich schuld. Dennoch werden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und durch eine sechsjährige Wohlverhaltensphase übermäßig lange bestraft. [...] Kaum ein Land leistet es sich, seine überschuldeten Bürger derart lange von einer normalen wirtschaftlichen Teilhabe auszuschließen. Und, eine unvernünftige Ausgrenzung Betroffener ist nicht sachgerecht, und trägt zum wirtschaftlichen Auseinanderdriften der Gesellschaft bei", so das iff in der Pressemitteilung.
Der Bericht und die Pressemitteilung des iff sind auf der Homepage des iff zu finden:
https://www.iff-hamburg.de/2017/12/07/ueberschuldungsreport-2017-ueberschuldete-bleiben-uebermaessig-lang-im-schuldturm/
AG Hannover, Beschluss vom 30.10.2017, Az. 908 IK 820/17 - 8
12. Dezember 2017
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung eine zulässige Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt. Danach ist es erforderlich, dass von einer geeigneten Person oder Stelle bestätigt wird, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der Zulässigkeit der vorgelegten Bescheinigung steht nicht entgegen, dass hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans vom 26.01.2017 bereits am 30.01.2017 ein Scheitern bescheinigt wurde.
(...) Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kommt nur dann zustande, wenn sämtliche Gläubiger ihr Einverständnis erklären. Bereits mit der Ablehnung eines Gläubigers liegt ein Scheitern vor. Die Ersetzung kann nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erfolgen. Aus § 305a InsO, wonach ein Scheitern bei einem Vollstreckungsversuch eines Gläubiger automatisch als gegeben gilt, ergibt sich, dass nicht bereits eine verweigerte Zustimmung eines Gläubigers zum endgültigen Scheitern des Plans führt. Vielmehr soll die Bescheinigung dem Gericht ermöglichen abzuwägen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren sinnvollerweise durchgeführt werden kann. Ist für die Schuldenberatungsstelle erkennbar, dass auch für ein solches Verfahren keine Mehrheit nach den Gläubigerrückmeldungen vorliegen wird, kann ein Scheitern bescheinigt werden. (...) Entgegen der Ansicht des LG Hamburg war der Schuldner auch nicht verpflichtet, nach Ablauf der Rückäußerungsfrist weitere Verhandlungen mit den Gläubigern zu führen, um doch noch eine Einigung zu erzielen. Ein ernstlicher Einigungsversuch setzt nicht voraus, dass noch Nachverhandlungen mit den Gläubigern geführt werden. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt zunächst keine Anforderungen an den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Mit dieser Entscheidung widerspricht das AG Hannover der Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2017 - 326 T 149/16), da "der Schuldner entgegen der Ansicht des LG Hamburg nicht verpflichtet war, zunächst die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten."
BGH, Urt. v. 17.10.2017, Az.: XI ZR 419/15
01. Dezember 2017
Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.
Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.
Wegweiser durch das Insolvenzverfahren
20. November 2017
Die Broschüre bietet einen Überblick über das Insolvenzverfahren, wobei die einzelnen Verfahrensabschnitte farblich gekennzeichnet sind.
Die Broschüre ist auf der Seite der LAG Berlin unter www.schuldnerberatung-berlin.de im Bereich "Ratgeber" zu finden.
BGH, VU vom 16.11.2017, Az. IX ZR 21/17
16. November 2017
Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.
§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.
Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteiluung des BGH 180/17 vom 16.11.2017
BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az. IX ZB 100/16 zur faktkischen Unterhaltspflicht
13. November 2017
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.
Aus den Gründen:
Der Schuldner hat beantragt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. (...)
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO noch nach § 850 f Abs. 1 a oder c ZPO noch nach § 765 a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.
Höhere Bedarfe in Grundsicherung und Sozialhilfe
09. November 2017
Damit steigt ab Januar 2018 der Hartz-IV-Regelsatz für Einpersonenhaushalte von derzeit 409 auf 416 Euro. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 6 Euro. Kleinkinder erhalten monatlich drei, Kinder und Jugendliche fünf Euro mehr als bisher. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer. Sie lässt Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilhaben.
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Quelle: juris Newsletter vom 7.11.2017
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018
08. November 2017
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von ”bis 1.900,00 Euro“ statt bisher ”bis 1.500,00 Euro“ und endet mit ”bis 5.500,00 Euro“ statt bisher ”bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 37/2017 vom 06.11.2017
AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17 (nicht rechtskräftig)
02. November 2017
Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG geltend gemachte Inkassoten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen.
Aus den Gründen:
Diese (Inkassoten und Kontoführungsgebühren) sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei den beanstandeten Kostenpositionen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (?) Vor Titulierung sind die Inkassoten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen grds. nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach der Titulierung richtet sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach §§ 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.
Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 788 ZPO nur Kosten von Beitreibungsmaßnahmen ersatzfähig sind, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung objektiv für notwendig halten konnte. Dementsprechend seien Kosten von offenbar aussichtslosen, mutwilligen oder vom Gläubiger zu vertretenden verfehlten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gläubiger selbst zu tragen. Auch können Kontoführungsten nicht verlangt werden, da eine solche Gebühr im RVG nicht vorgesehen ist.
Bei Interesse kann das vollständige Urteil in der Geschäftsstelle des FSB angefordert werden.
Verwaltungsangestellte gesucht
02. November 2017
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Frontal 21 - Bericht zu Krankenkassenschulden bei Selbständigen
01. November 2017
Der interessante Bericht ist weiterhin in der zdf-Mediathek unter https://www.zdf.de/politik/frontal-21/frontal-21-vom-24-oktober-2017-100.html zu finden.
Neues Informationsblatt zur Vorlage bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern
26. Oktober 2017
Das Informationsblatt ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialien" zu finden.
Stromsperren als Massenphänomen - tagesschau.de
23. Oktober 2017
Die vollständige Meldung ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/stromabschaltungen-101.html
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23. Oktober 2017
Hameln-Pyrmont sucht...
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LG Münster, Beschl.vom 23.08.2017, Az. 05 T 484/14
19. Oktober 2017
Arbeitshilfe zur Inkassoproblematik
11. Oktober 2017
"Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis"
zur Inkassoproblematik veröffentlicht. Die Arbeitshilfe kann unter folgendem Link tenfrei heruntergeladen werden:Arbeitshilfe
AWO Pinneberg sucht...
06. Oktober 2017
Näheres unter Stellenangebote
Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen
25. September 2017
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 525 vom 22.09.2017
Keine Google-Links mehr zu Insolvenzdaten auf unzulässigen gewerblichen Internetangeboten
18. September 2017
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 15.08.2017
Unwirksamkeit von Entgeltklauseln einer Sparkasse
14. September 2017
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:
- Klausel 1: eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt i.H.v. 5 Euro erhebt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 Euro");
- Klauseln 2 und 3: zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt i.H.v. 5 Euro anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 Euro");
- Klausel 4: eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro berechnet ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) ? eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 Euro");
- Klausel 5: eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen;
- Klausel 6: eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 01.07.2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt i.H.v. 2 Euro erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2 Euro");
- Klausel 7: eine von der Beklagten bis zum 13.12.2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt i.H.v. 7 Euro anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7 Euro");
- Klausel 8: eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt i.H.v. 5 Euro in Rechnung stellt ("Änderung, Streichung einer Order 5 Euro").
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten "Aussetzung" und "Löschung" sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative "Streichung einer Order" gegen § 307 BGB verstoßen, und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die angegriffenen Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 140/2017 v. 12.09.2017
OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 2 Wx 109/17
11. September 2017
Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Erbfolge einer im Alter von 47 Jahren verstorbenen Kölnerin zu entscheiden. Da die Erblasserin kein Testament verfasst hatte, waren der Ehemann und die beiden Geschwister der Verstorbenen als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen, § 1943 BGB. Danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei.
Der 2. Zivilsenat hat entschieden, dass der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB berechtigte, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe. Der Erbe habe gewusst, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten habe und dass ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod einen Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen habe. Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte habe er erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig sei. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Sein Bemühen, von dem Ehemann Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, sei erfolglos gewesen. Mangels Informationen zum Verbleib der Abfindung und angesichts einer an ihn adressierten Krankenhausrechnung über die Behandlung der Erblasserin habe der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten können.
Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW vom 04.09.2017
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe
07. September 2017
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 06.09.2017
LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 69 Qs 22/17
06. September 2017
Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. (...) Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG "Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen". Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen, überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO.
Forschungsbericht "Herausforderungen moderner Schuldnerberatung" veröffentlicht
01. September 2017
Über ein Jahr forschte das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft im Auftrag der BAG-SB zu den Herausforderungen moderner Schuldnerberatung. Erste Ergebnisse wurden auf der diesjährigen Jahresfachtagung der BAG vorgestellt. Nun liegen der gesamte Forschungsbericht sowie eine Zusammenfassung vor und stehen auf der Seite der BAG unter www.bag-sb.de/herausforderungen/ zum Download zur Verfügung.
Bundesweit höchstes Armutsrisiko in Bremen
31. August 2017
Haushalte gelten als von Armut bedroht, wenn sie weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung haben. Erwerbslose und Alleinerziehende haben ein besonders hohes Armutsrisiko. Weitere Risikogruppen sind Heranwachsende, junge Leute unter 25 Jahren, Geringqualifizierte, Zuwanderer sowie kinderreiche Familien. Für einen Ein-Personen-Haushalt lag die Armutsschwelle 2016 bei 969 Euro im Monat, für einen Zwei-Personen-Haushalt mit zwei Kindern bei 2035 Euro. Seit 2008 liegt die Armutsgefährdungsquote in Bremen konstant bei mehr als 20 Prozent.
Quelle: Weser Kurier vom 29.08.2017
Stellenangebot
30. August 2017
Nähere Informaionen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Stellenangebote.
LSG NRW, Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AS 607/17
28. August 2017
Damit hat das LSG NRW als erstes Landessozialgericht eine klare Position gegen die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungsten abgegeben.
Quelle: Thomé-Newsletter vom 06.08.2017
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016, Az. L 13 AS 92/15
25. August 2017
Kosten für die Anschaffung von Brillen sind dagegen im Regelbedarf enthalten.
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
24. August 2017
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als ”üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.
Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.08.2017
BSG, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 23/15 R
23. August 2017
Leitzatz:
Ein Jobcenter handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es für den Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auch von Volljuristen eine zusätzliche Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" fordert.
Aus den Gründen:
In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der SGB II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der Beklagten weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung. (...)
(...) stellt es weiter keinen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte in ihrer Verfahrensregelung die Erbringung von Schuldnerberatungsleistungen durch Juristen neben der juristischen Ausbildung zusätzlich von mehrjährigen Erfahrungen in der Schuldnerberatung und zudem entweder einer Beratungsausbildung im Umfang von mindestens 100 Stunden oder einer Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" abhängig macht. Dass die juristische Ausbildung allein regelhaft nicht die notwendigen Kenntnisse für eine von der Beklagten - zulässig - wesentlich auf psychosoziale Inhalte ausgerichtete Schuldnerberatung vermittelt, liegt auf der Hand.
AG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016, Az. 255 IN 102/15
16. August 2017
Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem zweiten Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag im Erstverfahren zurückgenommen hat, weil er sich im Lauf des ersten Insolvenzverfahrens neu verschuldet hat und deshalb Neuverbindlichkeiten entstanden sind, die von einer Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren nicht erfasst worden wären.
AG Norderstedt, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 65 IK 29/17
15. August 2017
An die bei Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle zu verlangende Sachverhaltsschilderung sind keine besonders hohen Ansprüche zu stellen. Jedoch müssen Mindestanforderungen erfüllt sein.
Eine Delikts-Forderungsanmeldung, die eine "unerlaubte Handlung" unterstellt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt lediglich schlagwortartig ganz oberflächlich schildert (hier:" Unerlaubte Handlung (Betrug) vom..." ) erfüllt für eine Eintragung des Deliktscharakters in der Tabelle die Mindestanforderungen nicht.
Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters nicht die Mindestanforderungen, ist die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufzunehmen.
Aus den Gründen:
Gem. BGH (09.01.2014, IX ZR 103/13) muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies jedoch war vorliegend nicht der Fall.
Jahresfachtagung in Bad Zwischenahn
14. August 2017
Kurzfristig ist bei der Jahresfachtagung noch ein Platz mit Übernachtung frei geworden.
Bei Interesse ist eine Anmeldung unter 0421-168168 oder info@fsb-bremen.de möglich.
Sozialbericht 2017 verabschiedet
03. August 2017
Im Fokus stehen nicht nur "klassische" Bereiche der Sozialpolitik wie Rente, Gesundheit oder Arbeitsmarkt. Auch über Aspekte der Familienpolitik oder Integration und Migration wird berichtet. Darüber hinaus veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Sozialbudget eine ausführliche Bilanz zur Höhe der Sozialleistungen und ihrer Finanzierung sowohl für die Vergangenheit als auch – mittels einer Modellrechnung – für den mittelfristigen Zeitraum bis 2021.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 02.08.2017
Weiterer Rückgang bei Verbraucherinsolvenzverfahren
01. August 2017
Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning vom 30.07.2017
LG Münster, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 5 T 758/16
31. Juli 2017
Da das Überbrückungsgeld unpfändbar ist, unterfällt es nicht der Abtretung. Mangels Abtretung des Überbrückungsgeldes kann es auch nicht freigegeben werden.
Aus den Gründen:
Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld - auch in der Insolvenz - keine Anwendung. Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.
Grundsätzlich findet die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren
28. Juli 2017
Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.Die Mitglieder des VID verpflichten sich zur Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mit dem Ombudsmann zu kooperieren. Im vergangenen Jahr gab es lediglich eine Handvoll Beschwerden, in denen ausnahmslos vermittelt werden konnte.Die Stelle des Ombudsmannes hat der VID 2012 eingerichtet. Als erster Ombudsmann wurde RiAG a. D. Dr. Volker Drecktrah berufen, dessen Amtszeit am 30.06.2017 geendet ist. Eine zweite Amtszeit ist satzungsgemäß ausgeschlossen. In dieser Zeit hat seine sachliche und engagierte Amtsführung, die auf einen reichen Erfahrungsschatz aus richterlicher Tätigkeit zurückgreifen konnte, in nahezu allen Fällen zu unbürokratischen und schnellen Lösungen der vorgetragenen Probleme geführt. Vorstand und Beirat des VID bedanken sich für eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.
Weitere Informationen sowie ein Kontaktformular gibt es auf der Homepage des VID unter folgendem Link: http://www.vid.de/ombudsmann/
Quelle: Pressemitteilung des VID vom 04.07.2017
BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az.XI ZR 260/15
27. Juli 2017
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN tet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel - deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war - gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.
Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.
Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel "Jede smsTAN tet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" tatsächlich verwendet.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 121/2017 des BGH vom 25.07.2017
Fortbildungsprogramm 2018
26. Juli 2017
Das Fortbildungsprogramm des Fachzentrums für 2018 steht fest. Nähere Informationen und Ausschreibungen sind auf unserer Homepage im Bereich Veranstaltungen zu finden.
Informationen für Flüchtlinge + Migranten
26. Juli 2017
Die Checklisten sind in drei Sprachen (Deutsch, Arabisch und Englisch) abrufbar und betreffen folgende Themen: Vor der Eröffnung eines Kontos; nach der Eröffnung eines Kontos; Versicherungen; Mobilfunk; Mieten einer Wohnung; Shopping im Internet; Filme; Musik; Computerspiele im Internet; Wenig Strom und Wasser verbrauchen; Kennzeichnung verpackter Lebensmittel; Schreiben eines Inkassobüros.
Zu finden sind die Checkliste auf der Homepage der Verbraucherzentrale unter:
http://www.verbraucherzentrale.de/mehrsprachige-infos-fuer-fluechtlinge
Online-Portal www.sanktionsfrei.de
25. Juli 2017
Ziel der Plattform ist nach eigenen Angaben: "Alle, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sollen garantiert und angstfrei abgesichert sein. Mit Sanktionsfrei vermeiden wir Sanktionen im Voraus. Im Sanktionsfall bietet Sanktionsfrei ganz unkompliziert juristische Unterstützung bei Widerspruch und Klage. Kostenlos. Außerdem vergeben wir durch unseren spendenfinanzierten Solidartopf einfach und schnell zinsfreie Notdarlehen. Wir lassen die Menschen wissen: Ihr seid nicht allein, nur Mut!"
Über die Plattform sanktionsfrei.de können mit wenigen Klicks Sanktionen abgewehrt werden, auch kann bereits verhängten Sanktionen online widersprochen werden. Darüberhinaus ist eine Beratung durch die mit dem Verein zusammenarbeitenden Anwälte möglich.
Das Portal wurde gegründet von der ehemalgen Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann und wird betrieben vom Verein Sanktionsfrei e.V. aus Berlin.
Genauere Informationen zur Funktionsweise und den Hintergründen gibt es unter www.sanktionsfrei.de
LSG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14
24. Juli 2017
Im vorliegenden Fall seien ohne Verschulden des Klägers Mietrückstände entstanden und es sei zur Räumungsklage gekommen. Da diese Kosten aufgrund einer unrichtigen Entscheidung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen seien, könnten sie als Unterkunftsten berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 06.07.2017
Stellenangebot
24. Juli 2017
Nähere Informaionen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Stellenangebote.
Inkasso im Fernsehen
11. Juli 2017
Am 19.7.2017 um 20.15h wird im SWR-Fernsehen eine Reportage zum Thema Inkasso ausgestrahlt.
Der Titel: Betrifft Inkasso. Die Tricks der Geldeintreiber.
BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. VII ZB 64/16 (zur Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR)
06. Juli 2017
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).
Aus den Gründen:
Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre. Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Parteiidentität nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der "F. OHG" und der "F. GbR" bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namensgleichheit besteht.
LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 6 T 691/16
05. Juli 2017
Aus den Gründen:
Diese Unterhaltspflicht sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen. Die entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO sei nämlich geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung des § 850 f ZPO könne seinem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.
Anmerkung:
Das LG Braunschweig bejaht, wie auch schon das OLG Frankfurt und das LG Essen eine faktische Unterhaltspflicht für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird immer wieder der Widerspruch zwischen Sozial- und Pfändungsrecht deutlich. Hier ist dringend eine gesetzgeberische Änderung erforderlich, damit auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Pfändungsrecht endlich als unterhaltsberechtigt anerkannt werden.
Überschuldungsstatistik 2016 erschienen
04. Juli 2017
Laut der Veröffentlichung sind die folgenden Punkte Hauptauslöser der Überschuldung bei Hilfesuchenden, die in 2016 eine Beratung begonnen haben: Verlust des Arbeitsplatzes (21 %), gesundheitliche Probleme (15 %), finanzielle Folgen einer Trennung/Scheidung (13 %), unwirtschaftliche Haushaltsführung (11 %). Bei 6 % der beratenen Personen hatte längerfristiges Niedrigeinkommen trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finanziellen Problemen geführt.
Weiterführendene Informationen sind hier abrufbar
Quelle: Pressemitteilung destatis vom 29.06.2017
AG SBV: Forderungen zur Bundestagswahl
30. Juni 2017
Positionspapier
Arbeitshilfe zu Ansprüchen auf Leistungen zur Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
29. Juni 2017
Die Arbeitshilfe ist zu finden unter
Wildwuchs beim Verkauf von Restschuldversicherungen
28. Juni 2017
Die Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestätigt, dass der Verkauf von Restschuldversicherungen strengere Regeln braucht. Die Behörde weist außerdem auf Lücken und Mängel bei Informations- und Beratungspflichten hin, die Verbraucherschützer bereits seit Jahren anmahnen.
Quelle: vzbv-Presseinfo vom 22.6.2017
Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern
26. Juni 2017
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-tenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis/infodienst schuldnerberatung
Neue Pfändungstabelle zum 01.07.2017
20. Juni 2017
Diese ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien verfügbar.
BGH, Beschl. vom 04.5.2017, Az. IX ZB 92/16
19. Juni 2017
Leitsätze des Gerichts:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen
Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden is
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insovenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Kein Anspruch auf Barzahlung der Rundfunkbeiträge
16. Juni 2017
Nach der Beitragssatzung des WDR – wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten – können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Hiergegen wendete sich der Kläger. Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Münster hat den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weder die Vorschriften des Bundesbankgesetzes noch Grundrechte einer Anordnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungsten möglichst gering zu halten.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017
Destatis veröffentlicht Pressemitteilung zur Wartezeit auf Schuldnerberatung
14. Juni 2017
Die lange Wartezeit resultiere häufig aus der großen Nachfrage nach begrenzten Terminen der Beratungsstellen.
Hat die Beratungsarbeit begonnen, dauerte sie bei im Jahr 2016 beendeten Beratungen
im Durchschnitt 16 Monate. Die Hälfte der Beratungen wurde innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Dabei unterscheide sich die Beratungsdauer stark, abhängig von der individuellen Schuldensituation der Beratenen. So dauerte die Beratungsarbeit durch eine Schuldnerberatungsstelle in 18 % der Fälle, die 2016 beendet wurden, länger als zwei Jahre.
Die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016 beruhen auf Angaben von 461 der insgesamt rund 1 400 Schuldnerberatungsstellen in Deutschland. Sie stellten anonymisierte Daten von rund 115 000 beratenen Personen mit deren Einverständnis bereit.
Weitere Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016 werden Ende Juni 2017 veröffentlicht werden.
Quelle: destatis-Pressemitteilung vom 14.06.2017
Doku 37 Grad: Wo Armut Alltag ist
14. Juni 2017
Die gestrige Sendung ist auf der ZDF-Homepage unter https://www.zdf.de/dokumentation/37-grad/37-wo-armut-alltag-ist-100.html zu finden
Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren
12. Juni 2017
Der Zugang zu Energie ist ein grundlegendes Element der Daseinsfürsorge und gesellschaftlichen Teilhabe.
Weitere Informationen, sowie das Positionspapier sind auf der Seite www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden
Löschung von SCHUFA-Einträgen
09. Juni 2017
Leitsatz der Redaktion der ZVI:
Die Löschung einer Schufa-Eintragung (hier: Erteilung der RSB) richtet sich allein nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Die Frist beginnt danach mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, und endet mit Ablauf von drei Jahren. Insolvenzrechtliche Schutzwürdigkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Schuldners stehen dem nicht entgegen.
Zahlungsstörungen im regionalen Vergleich
08. Juni 2017
Über dem Durchschnitt befanden sich 2016 auch die Anteile der Personen mit mindestens einem Negativmerkmal in Hamburg (10,2 Prozent), in Schleswig-Holstein (9,7 Prozent) und im Saarland (9,7 Prozent). In Brandenburg entsprach der Anteil genau dem Bundesdurchschnitt.
Die Bevölkerung in den südlichen Bundesländern Bayern (6,9 Prozent) und Baden-Württemberg (7,4 Prozent) hatte 2016 am wenigsten mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen.
In Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und Sachsen lagen die Anteile der Personen mit Zahlungsschwierigkeiten 2016 knapp unter dem gesamtdeutschen Durchschnitt.
Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass 2017
LG Hamburg, Beschl. vom 02.01.2017, Az. 326 T 149/16
07. Juni 2017
Die Schuldnerin wendete sich im vorliegenden Fall gegen die Rücknahmefiktion. Mit Schreiben des Amtsgerichts wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe explizit darauf verzichtet, ein Rechtsmittel vorzusehen.
Die Schuldnerin könne nicht damit durchdringen, dass es ausreichend sei, dass zwei Hauptgläubiger unverzüglich den Plan abgelehnt hätten. Dies würde dem Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens widersprechen. Es gehe um die Durchführung eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern sowie die Information über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand. Dies mache das Abwarten der zweiwöchigen Frist erforderlich und erfordere eventuell mit einzelnen Gläubigern Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu führen. All dies ist nicht möglich, wenn die von der Schuldnerberatung den Gläubigern gesetzte zweiwöchige Frist nicht abgewartet werde. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung könne daher erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist erstellt werden.
Programm der 18. Jahresfachtagung des FSB
06. Juni 2017
Informationen zur Referenten und Inhalten der Tagung sind im Bereich "Veranstaltungen" zu finden.
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
06. Juni 2017
Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 348 vom 31.05.2017
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
02. Juni 2017
Das BMJV wird die Ergebnisse der Evaluierung in den nächsten Monaten mit den beteiligten Kreisen erörtern und hierbei auch alternative Vorschläge für eine Verbesserung des Schutzes vor unseriösen Geschäftspraktiken in die Diskussion einbeziehen.
Quelle: bmjv.de
AG Münster Beschl. vom 7.2.2017, Az. 73 IK 105/10
01. Juni 2017
Anmerkung Kai Henning:
Diese Entscheidung bietet Gelegenheit zu einem Blick auf eine arbeitsrechtliche Abfindung, die dem Schuldner in seinem Arbeitsverhältnis zustehen kann. Zunächst ist schon bei der Verhandlung über eine Abfindung zu bedenken, dass sie grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar ist. Die Pfändungstabelle ist auf sie nicht anzuwenden, da die Abfindung kein laufendes Einkommen ist. Der Schuldner sollte also bei Beendigung des Arbeitsverhältnis Alternativen prüfen. Bspw. kann das Arbeitsverhältnis noch eine gewisse Zeit bei gleichzeitiger Freistellung des Schuldners fortbestehen. Wird die Abfindung vereinbart, sollte gleichzeitig an den gem. § 850i Abs. 1 ZPO erforderlichen Schutzantrag gedacht werden, der rechtzeitig gestellt werden sollte.
Das AG Münster stellt zu Recht fest, dass die Pfandfreistellung nicht an zeitliche Fristen gebunden ist, sondern sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls richtet. Dies kann auch dazu führen, dass die gesamte Abfindung unpfändbar ist.
Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning, Mai 2017
Bessere Vergleichbarkeit bei Telekommunikationsverträgen
31. Mai 2017
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.verbraucherzentrale-bremen.de
Präventionskraft in der Schuldnerberatung
29. Mai 2017
näheres unter "Stellenangebot"
Udo Reifner in der Hörfunkreihe "Der Talk"
29. Mai 2017
Im Gespräch mit Andreas Kuhnt geht es um die Rolle des Geldes für unser Zusammenleben, um Geldmythen, Kapitalmärkte und Finanzkrisen.
Zu hören unter: http://www.ndr.de/info/sendungen/talk/Der-Talk,sendung622914.html
Basiskonto offenbart Schwachstellen
23. Mai 2017
Das Basiskonto, das vorrangig für weniger zahlungskräftige Verbraucher gedacht is, erfüllt in der Praxis häufig nicht seinen gesetzlichen Auftrag. Zu dieser Auffassung kommt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach einer Umfrage bei 52 Banken und Sparkassen im Land. Dabei haben weniger als die Hälfte der Institute die Fragen überhaupt beantwortet.
Das Basiskonto muss nicht tenlos sein, aber die erhobenen Entgelte müssen laut Gesetz angemessen und marktüblich sein. Das heißt, sie dürfen nicht teurer als vergleichbare Konten bei dem jeweiligen Kreditinstitut sein. Da allerdings viele Kreditinstitute in der letzten Zeit die Gebühren beim Girokonto erhöht haben und teilweise auch komplizierte Preismodelle entwickelt haben, fällt die Vergleichbarkeit nicht mehr so leicht. Die Umfrage habe gezeigt, dass das Basiskonto in der Regel nicht das günstigste Kontomodell ist, die Bandbreite der jährlichen Kosten liege zwischen tenlos und mehr als 100 Euro.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vom 22.05.2017
Grüne gegen hohe Kontogebühren
22. Mai 2017
Zudem soll die Gebührenhöhe beim Abheben an fremden Geldautomaten begrenzt werden. Auch die Dispositions- und Überziehungszinsen sollen auf ein Niveau begrenzt werden, "das zu dem wirtschaftlichen Risiko und Interesse der Kreditinstitute in angemessenem Verhältnis steht".
Die Fraktion weist darauf hin, dass Banken und Sparkassen angesichts des Rückgangs der Zinsmargen verstärkt nach "alternativen Einnahmemöglichkeiten" suchen würden. Dies habe zu einer zunehmenden Aufsplitterung von Kontomodellen und Entgelten geführt. Mit dem Argument notwendiger Gebührensteigerungen sei das nicht zu begründen. Das Angebot werde zunehmend unübersichtlich und schwer vergleichbar.
Quelle: hib - Heute im Bundestag Nr. 322 vom 18.05.2017
Materialien zur BAG Jahresfachtagung 2017
19. Mai 2017
Die diesjährige Jahresfachtagung der BAG-SB stand unter dem Motto "Herausforderungen moderner Schuldnerberatung".
Unterlagen und weitere Informationen zur Tagung können auf der Homepage der BAG unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.bag-sb.de/tagung2017/
AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.3.2017, Az. 10 C 13/17
18. Mai 2017
Die Kläger verlangten von einer Bausparkasse vor Gericht die Rückzahlung von Gebühren für Auffüllkredite und Darlehensbearbeitung.
Die Bausparkasse war lediglich bereit aufgrund der aktuellen Rechtslage zur Erhebung von Darlehensgebühren (BGH, XI ZR 552/15) ca. 80 Euro der geforderten über 2291,45 Euro zu zahlen, da die restlichen Forderungen verjährt seien. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende des Zeitpunkts der Anspruchsbegründung. Die Bausparverträge der Kläger wurden 2010 und 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf die Rückzahlung begann mit der Zahlung dieser Gebühren. Die Frist wäre somit abgelaufen.
Der Fristbeginn könne sich jedoch in Ausnahmefällen verschieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 zur Unzulässigkeit von Darlehensgebühren sowie Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen sei dieser Fall eingetreten. Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Ehepaars auf Rückzahlung der Gebühren begann folglich am 31.12.2014 und endet am 31.12.2017.
Die Klage wurde daher fristgerecht erhoben und den Eheleuten steht die Rückzahlung sämtlicher an die Bausparkasse gezahlter Darlehens- und Auffüllgebühren in der geforderten Höhe zu
SG Landshut, Urt. vom 18.04.2017, Az. S 7 AS 465/1
17. Mai 2017
Das Jobcenter kürzte einem Hartz IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II um 30%, weil er sich nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle beworben habe. Der Kläger behauptete zwar, dass er ein Bewerbungsschreiben an den betreffenden Arbeitgeber geschickt habe. Der gab jedoch an, keine Bewerbung erhalten zu haben. Gegen die Leistungskürzung klagte der Hartz IV-Empfänger.
Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen.
Das Jobcenter sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezieher den Zugang der Bewerbung sicherstellen und nachweisen müsse. Dies sei etwa möglich durch den Versand der Bewerbung mittels Einwurf-Einschreiben oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei. Der bloße Versand mit einfachem Brief sei dagegen nicht ausreichend.
Quelle: juris Newsletter vom 15.05.2017
Bundesrat billigt Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit
16. Mai 2017
Es soll Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden, ermöglichen, die Kriterien zur Festlegung ihres Lohnes, die Kriterien einer vergleichbaren Tätigkeit und die Entlohnung der vergleichbaren Tätigkeit zu erfragen. Tarifgebundene Betriebe müssen bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs den relevanten Tarifvertrag nennen. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung der Lohngleichheit erleichtern.
Darüber hinaus fordert das Gesetz private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten auf, die Löhne regelmäßig auf Entgeltgleichheit zu überprüfen.
Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 12.05.2017
Stellenangebot
15. Mai 2017
Der Diakonieverband Stade/Buxtehude sucht...
bitte auf Stellenangebot klicken
Sanktionen und Klagen im SGB II
15. Mai 2017
Quelle: hib- Heute im Bundestag Nr. 303 vom 15.05.2017
Bundesrat für mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung
15. Mai 2017
Hintergrund ist, dass Erhebungen von Verbraucherzentralen belegen, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen oder untergeschobenen Verträgen weiterhin floriert. Die Verschärfungen, die mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken 2013 eingeführt wurden (u.a. ein Bußgeldbestand für unerlaubte Werbeanrufe; Verträge im Bereich der Gewinnspiele sind seitdem nur gültig, wenn sie schriftlich gefasst wurden) haben nicht die erwünschte Wirkung gezeigt. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gesetz ungeachtet der Vorgaben des Koalitionsvertrages noch immer nicht evaluiert worden ist. Eine weitere Verzögerung gesetzlicher Maßnahmen sei jedoch nicht hinnehmbar.
Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Länderkammer deshalb eine Regelung vor, wonach Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot per Post, E-Mail oder Fax bestätigt und der Verbraucher den schriftlichen Vertrag genehmigt. Die Länder halten diese so genannte Bestätigungslösung schon seit längerem für erforderlich und hatten mehrfach Versuche zu ihrer Einführung unternommen.
Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet den Gesetzentwurf dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.
Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 12.05.2017
AG Köln, Beschl. vom 07.04.2017 - 71 IK 175/15
12. Mai 2017
Leitsatz des Gerichts:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen - hier auf eine vertragliche und auf eine deliktische-, so sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB ) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.
Aus den Gründen:
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht (BGH, Urt.v. 9.1.2014 - IX ZR 103/13, ZInsO 2014, 236). Wenn ein Anspruch - wie vorliegend - auf verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann (vertraglicher und deliktischer Anspruch), die unterschiedliche Voraussetzungen haben, genügt es für die Anmeldung des deliktischen Anspruchs nicht, nur den vertraglichen näher zu beschreiben. Vielmehr ist dann im Rahmen der Forderungsanmeldung zu verlangen, dass jedenfalls erkennbar wird, weshalb sich aus Sicht der Gläubigerin aus dem Sachverhalt ein deliktischer Anspruch überhaupt ergeben kann.
BGH, Beschl. vom 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16
11. Mai 2017
Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die im November 1984 geborene nichteheliche Tochter bewarb sich nach dem Abitur 2004 im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz. Da ihr kein Platz zugewiesen wurde, begann sie zunächst eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete sie in diesem Beruf, bis ihr für das Wintersemester 2010/2011 schließlich ein Studienplatz zugewiesen wurde; seitdem studiert sie Medizin. Im September 2011 erhielt der Vater durch die Aufforderung des Studierendenwerks zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sich seine Tochter bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen für seine Tochter ein.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Grundsätzlich kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch dann gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg eine praktische Ausbildung absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.
Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich ist. Die Unterhaltspflicht richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dabei kommt es sowohl auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern an, als auch darauf ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungsten herangezogen zu werden.
Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings ist das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Die Inanspruchnahme des Vaters ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Aufgrund des Alters der Tochter von fast 26 Jahren bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen. Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/2017 des BGH vom 03.05.2017
Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können
09. Mai 2017
Aktionswoche Schuldnerberatung
08. Mai 2017
Anlässlich der bundesweiten Aktionswoche der Schuldnerberatung laden die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Berlin e. V. und die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände Fachpublikum und Interessierte ein, mit Vertretern der Wissenschaft, der Politik und der
Schuldnerberaterpraxis zum Thema ”Überschuldete brauchen starke Beratung“ zu diskutieren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage www.aktionswoche-schuldnerberatung.de
BGH Beschl. vom 16.3.17, Az. IX ZB 45/15
05. Mai 2017
Anmerkung Kai Henning:
Heyers Frage ”Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus. Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat. Die Reichweite dieser Erklärung, auch das stellt der BGH fest, steht ” nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters“. Damit schiebt der 9. Senat der Idee, eine Erklärung gem. § 109 Abs.1 S.2 InsO abzugeben, die den Kautionsrückgewähranspruch nicht umfasst, sofort einen Riegel vor. Die Verwalter stehen daher jetzt vor der Frage, ob sie die Enthaftungserklärung weiterhin abgeben sollen, um die Insolvenzmasse vor Forderungen des Vermieters des Schuldners zu schützen, oder ob sie die Erklärung nicht abgeben, um mögliche Kautionsrückzahlungen für die Insolvenzmasse einziehen zu können. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte zumindest feststehen, dass sich die Verwalter zur Abwehr von Masseverbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Schuldners kaum darauf berufen können, vom Schuldner über das Mietverhältnis nicht informiert worden zu sein, wenn der Schuldner seine Wohnanschrift im Antrag korrekt angegeben hat. Die Mietkaution darf gem. § 551 BGB einen Betrag des dreifachen der Kaltmiete nicht übersteigen.
Quelle: Newsletter Kai Henning, April 2017
P-Konto-Bescheinigung wurde aktualisiert
04. Mai 2017
Wichtig: Die Bescheinigung ist erst ab 01.07.2017 gültig!
Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht
03. Mai 2017
In Deutschland beziehen zwischen sieben und acht Millionen Menschen Leistungen aus den Mindestsicherungssystemen. Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen dabei mit knapp sechs Millionen Menschen die größte Gruppe. Dazu gehören auch die sogenannten Aufstocker, die ergänzend zum Erwerbseinkommen SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 283
Zahl der Verbraucherinsolvenzen erneut gesunken
03. Mai 2017
Bei der Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist erneut ein Rückgang zu verzeichnen. 2015 waren es noch 80.146 Verfahren, 2016 hingegen nur noch 77.238.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2017
02. Mai 2017
Die Kolleg/innen vom www.infodienst-schuldnerberatung.de haben eine druckbare Version der neuen Tabelle ins Netz gestellt.
Schulden erfolgreich bewältigen
25. April 2017
Autoren der Broschüre sind unsere Referenten des FSB, Frank Lackmann und Esther Binner.
Die Broschüre ist zunächst über den Beck Shop oder dem örtlichen Buchhandel zu erhalten.
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ in Kraft
25. April 2017
- InsO-Synopse: http://www.buzer.de/gesetz/317/v204531-2017-04-05.htm
- Bundestagsinformationen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/699/69927.html
Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
Umzug FSB
13. April 2017
der Umzug ist (fast) vollbracht. Die Telefone, das Internet und Fax funktionieren wieder unter den bekannten Kontaktdaten.
Wir danken für die Geduld während der komplizierten letzten Zeit. Wir hoffen, dass sich nun langsam alles wieder einpendelt.
Wir wünschen allen eine schöne erholsame Osterzeit.
Das FSB ist dann am Dienstag nach Ostern wieder zu erreichen.
Telefon und Internetstörung
04. April 2017
Nach unserem letzten Stand sind wir ab nächste Woche Montag wieder zu erreichen.
Wir versuchen Euch von anderen Telefonanschlüssen zurück zurufen. Bitte sendet uns eine Rückrufbitte per Mail auf
gillert@fsb-bremen.de.
Liebe Grüße Euer FSB-Team
Stellenangebot
27. März 2017
Die Zentrale Schuldnerberatung Bonn sucht...
Näheres unter "Stellenangebot"
Keine sog. Vorwirkung von Versagungsgründen bei § 287a InsO
21. März 2017
- Wird auf einen zulässigen Restschuldbefreiungsantrag die Feststellung, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliegen, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO i.V.m. § 287a Abs. 1 Satz 2 InsO analog zulässig.
- Eine Prüfung, ob bereits Versagungsgründe vorliegen könnten, findet im Rahmen der Feststellung nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht statt.
Hierzu gibt es weitere Entscheidungen:
AG Hamburg vom 08.12.2015 - 67g IN 357/14 -
LG Dessau-Roßlau vom 06.05.2015 - 8 T 108/15 -
AG Hamburg vom 19.02.2015 - 68 c IK 3/15
Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.
Umzug des FSB
21. März 2017
Wir ziehen innerhalb des Gebäudes um. Sollten wir nicht zu erreichen sein, sind wir wahrscheinlich gerade mit einem Karton im Treppenhaus unterwegs und hören das Telefon nicht. Bitte in diesem Fall kurz eine Nachricht hinterlassen oder eine E-Mail schreiben. Wir melden uns.
Vielen Dank und Grüße,
FSB-Team
Neue eigene Website der "Stephan-Kommision"
09. März 2017
Die Arbeitsgruppe hat sich bei Gründung zur Aufgabe gemacht, die Bedingungen für eine Stärkung und Optimierung der außergerichtlichen Verhandlungen einschließlich des gerichtlichen Schuldenberereinigungsplanverfahrens und des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu untersuchen und mögliche Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und zu unterbreiten.
Hier geht's zur neuen Website:
Stephan-Kommision
Diakonisches Werk Leine-Solling sucht...
08. März 2017
Näheres unter "Stellenangebot"
Kostendopplung Inkasso- und Rechtsanwaltsten
02. März 2017
Die Zentralen Mahngerichte für Bayern und Rheinland-Pfalz haben Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, in dem sowohl Inkasso- als auch Anwaltsten tituliert werden sollten.
Nun meldet der infodienst-schuldnerberatung, dass weitere Gerichte ebenso verfahren. Zentrales Mahngericht für Berlin (AG Wedding, Beschluss vom 31.05.2016, 9 BESCHW 43/16)
Zentrales Mahngericht für Hessen (AG Hünfeld, Verfügung vom 23.02.2016, 15 ? 5696256 ? 05 ? N)
Einen ausführlichen Bericht dazu gibt es beim Infodienst Schuldnerberatung von InkassoWatch
Quelle: LAG HH und Infodienst Schuldnerberatung, InkassoWatch
Diakonie Braunschweig sucht
23. Februar 2017
weiteres bei "Stellenangebot"
Schuldenbarometer
17. Februar 2017
Rückgang bei den Privatinsolvenzen setzt sich fort
Der Rückgang bei den Verbraucherinsolvenzen setzt sich auch 2016 fort. In den ersten neun Monaten des Jahres mussten 77.325 Privatpersonen eine Insolvenz anmelden. Dies entspricht einem Rückgang von 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. So lauten die zentralen Ergebnisse der Studie ”Schuldenbarometer 1. bis 3. Quartal 2016“ der Wirtschaftsauskunftei Bürgel.
”2016 werden die Privatinsolvenzen das sechste Mal in Folge sinken. Für das Gesamtjahr prognostizieren wir bis zu 103.000 Fälle. Das wäre der niedrigste Stand seit 2005, als rund 100.000 Verbraucher eine Insolvenz anmelden mussten“, sagt Bürgel Geschäftsführer Klaus-Jürgen Baum.
Regionale Analyse: Bremen, Niedersachsen und das Saarland führen die Insolvenzstatistik an
Im Durchschnitt mussten in den ersten neun Monaten des Jahres 95 Privatpersonen je 100.000 Einwohner in Deutschland eine Insolvenz anmelden. In neun Bundesländern liegt die Zahl der betroffenen Personen über dem Durchschnitt. Bremen ist mit 165 Privatinsolvenzen je 100.000 Einwohner erneut Spitzenreiter. Neben dem Saarland (132) folgen mit Niedersachsen (132), Hamburg (130) und Schleswig-Holstein (122) ausschließlich Bundesländer aus dem Norden Deutschlands. Deutlich geringer ist die Zahl der Privatinsolvenzen von Januar bis September in Bayern mit einer Insolvenzquote von 67 Pleiten je 100.000 Einwohner. Auch in Baden-Württemberg (69) und Thüringen (79) liegen die Werte deutlich unter dem Bundesdurchschnitt.
Quelle: https://www.buergel.de/de/aktuelles/studien/schuldenbarometer
Vorläufiges Programm der BAG-SB JFT 2017
16. Februar 2017
Das vorläufige Programm der Jahresfachtagung 2017 ist nun veröffentlicht.
Einzusehen ist das Program auf der Seite der BAG-SB:
Programm BAG-SB JFT 2017
Verbraucherzentrale Hamburg mahnt Netbank ab
14. Februar 2017
EOS-Gruppe sichert zukünftig detaillierte Forderungsaufstellungen zu
14. Februar 2017
Eine genauere Überprüfung der Forderungen, z.B. ob Kosten in Art und Höhe berechtigt sind, Zinsen verjährt sind oder ob Zahlungen korrekt gebucht und verrechnet wurden, ist durch die SB-Stellen deshalb oftmals nicht möglich gewesen.
Letztendlich waren die Leidtragenden die Schuldner, aber auch die anderen beteiligten Gläubiger, die unnachprüfbar Gefahr liefen, dass eine höhere Forderung geltend gemacht wurde als tatsächlich bestand.
Der AK Inkassowatch hat durch den Druck mehrerer Beschwerden einzelner AK-Mitglieder beim zuständigen Registrierungsgericht und beim Bund Deutscher Inkassounternehmen erreicht, dass ?dass man den bevollmächtigten Beratern zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz in Zukunft unaufgefordert detaillierte Forderungsaufstellungen zukommen lassen wird?. So die Antwort des BDIU vom 19.01.2017 auf eine aktuelle Beschwerde.
Nun bleibt abzuwartern, ob sich die Tochterunternehmen der EOS-Gruppe an diese Zusage auch tatsächlich halten.
Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de
das Diakonisches Werk Rhauderfehn sucht
01. Februar 2017
näheres unter Stellenangebote
Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm
31. Januar 2017
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand vom 01.01.2017. Sie berücksichtigen die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Erhöhungen des Kindergeldes und des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder.
Die Leitlinien gibt es als PDF-Dokument hier
Quelle: Juris Newsletter, Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.01.2017
BGH: Betriebstenabrechnung innerhalb der Jahresfrist
26. Januar 2017
Die Beklagte war Mieterin einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung des Klägers, für die sie neben der Nettomiete monatliche Betriebstenvorauszahlungen zu entrichten hatte. Die Betriebsten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 07.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG gefasst hatte. Mit seiner Klage hat der Kläger für die jeweiligen Abrechnungszeiträume Nachforderungen geltend gemacht.
Die Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebsten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.
BGH vom 25.01.2017; VIII ZR 249/15
Das ausführliche Urteil gibt es hier.
Quelle: Juris Newsletter v. 26.01.2017; Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2017 v. 25.01.2017
Brochüre: Restschuldbefreiung - eine neue Chance für redliche Schuldner
24. Januar 2017
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat eine neue Brochüre herausgegeben, die hier http://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/KonsumImAlltag/Restschuldbefreiung/Restschuldbefreiung_node.html heruntergeladen werden kann.
Bescheinigungen des sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB II und SGB XII
24. Januar 2017
OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters
17. Januar 2017
Quelle: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/olg-koeln-zu-mahn-und-anderen-ten-eines-telefonanbieters/
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei fehlender Gläubigeranmeldung auch bei Verfahrenstenstundung
17. Januar 2017
Die Restschuldbefreiung ist sofort zu erteilen, wenn im Restschuldbefreiungsverfahren eine Ausschüttung eventuell pfändbarer Beträge mangels festgestellter Forderungen nicht erfolgen wird. Die Berichtigung der Verfahrensten iSd § 300 I 2 Nr. 1 InsO kann auch durch die Verfahrenstenstundung erfolgen (entgegen BGH, Beschl. vom 22.09.2016 - IX ZB 29/16; NZI 2016, 1006)
Anmerkung zu dem Beschluss des AG Aurich von Rechtsanwalt Frank Lackmann (vollständig nachzulesen in NZI 2016, 20729):
" ...Die Entscheidung des AG Aurich ist ausdrücklich zu unterstützen und verdient in ihrer Klarheit Lob und Anerkennung. Auch nach Ansicht des Autors ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Verfahren fortgeführt wird, in dem es keine Insolvenzgläubiger mehr gibt, die ihre Rechte im Verfahren durchsetzen können. Insoweit darf an die Ziele des Insolvenzverfahrens erinnert werden, die in § 1 InsO normiert. ...Das Verfahren würde nur noch um seiner selbst Willen betrieben werden, nämlich um die Kosten (die durch die Fortführung des Verfahrens gerade noch produziert würden) beizubringen. Das ist verfahrensökonomisch nicht nachvollziehbar. Die Staatskasse ist durch die sich einer vorzeitig erteilten Restschuldbefreiung anschließenden Nachhaftungsphase für die Verfahrensten ausreichend geschützt. ...
Es bleibt daher zu hoffen, dass sich weitere Gerichte der Entscheidung des AG Aurich anschließen werden. Dies ist auch in der Folge möglich. Entscheidungen im ordentlichen Rechtsweg wirken nur inter partes, also zwischen den jeweiligen Parteien. Die Stellung des Richters im Rechtssystem ist so ausgestaltet, dass dieser bei seinen Entscheidungen nicht - auch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung - gebunden ist. Er muss sich nur an das Gesetz halten (Art. 97 I GG) und darf daher nach freier Würdigung auch von der BGH-Rechtsprechung abweichen. Die Insolvenzgerichte können daher - wie das AG Aurich - dem Schuldner bei fehlender Gläubigeranmeldung unter Weiterbewilligung der Verfahrenstenstundung sofort die Restschuldbefreiung ereteilen. Mangels vorhandener Gläubiger kann diese Entscheidung nach § 300 IV InsO auch nicht angegriffen werden (vgl. Schmerbach, NZI 2016, 1007 (1009)).
Aufgrund der großen Nachfrage
12. Januar 2017
gibt es zur Fortbildung
"die private und gesetzliche Krankenversicherung in der Schuldnerberatung"
einen zusätzlichen Termin.
Näheres in VERANSTALTUNGEN
Kritik des Paritätischen am Armuts- u. Reichtumsbericht der Bundesregierung
12. Januar 2017
Der Berichtsentwurf enthalte zwar durchaus richtige wie alarmierende Fakten, etwa Daten zur wachsenden sozialen Spaltung der Gesellschaft und dem kontinuierlichen Anstieg der Armutsquote, bleibe jedoch eine ehrliche Bewertung und konkrete Handlungsvorschläge schuldig, so die Analyse des Paritätischen.
Der Paritätische kritisiert in seiner Stellungnahme unter anderem, dass der Bericht an keiner Stelle auf das Problem der ?verdeckten Armut? eingeht und die Perspektive von Armut betroffener Menschen nicht ausreichend berücksichtigt werde. Darüber hinaus werde insbesondere das aktuelle Ausmaß der Vermögensungleichheit in Deutschland nur völlig unzureichend abgebildet.
Quelle: Pressemeldung vom 04.01.2017
Die vollständige Stellungnahme gibt es hier
Weihnachten 2016
22. Dezember 2016
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde des FSB,
nun ist es wieder soweit, ein Jahr ist wieder fast zu Ende und Weihnachten steht vor der Tür. Das Team des FSB wünscht ein friedvolles und besinnliches Weihnachtsfest und für das neue Jahr Glück, Gesundheit und Erfolg.
Wir verbinden mit diesem Weihnachtsgruß unseren Dank für das Vertrauen und freuen uns auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit im neuen Jahr 2017.
Euer FSB-Team
Unseriöses Inkasso mit Geldbuße belegt
22. Dezember 2016
Quelle: Pressemitteilung 97/16 des AG München
Die komplette, sehr interessante Pressemitteilung gibt es hier
Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwächst.
20. Dezember 2016
Der Treuhänder hatte die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO beantragt, da nicht über entsprechende Mittel der Masse zur Deckung der Vergütung zur Verfügung stehen, des Weiteren sei die Aufforderung an den Schuldner, die Mindestvergütung für das letzte vergangene Jahr der Treuhänderschaft zu zahlen, mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgekommen.
Eine an das zuständige Amt für Einwohnerwesen gerichtete Meldeanfrage ergab, dass der Schuldner noch unter der bisher bekannten Anschrift wohnhaft sein sollte.
Telefonische Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner durch das Gericht scheiterten. Mit weiterer Meldeanfrage bat das Gericht um die Durchführung örtlicher Ermittlungen. Durch die Meldebehörde wurde sodann mitgeteilt der Schuldner sei von Amts wegen abgemeldet.
Mit Beschluss vom 27.08.2014 versagte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Schuldner gemäß § 298 InsO die Restschuldbefreiung. Die Begründung wurde darauf gestützt, dass die Vorschrift des § 298 InsO im Falle des unbekannten Aufenthalts des Schuldners tatbestandlich einzuschränken sei, und zwar dahingehend, dass es der Aufforderung zur Zahlung der Vergütung durch den Treuhänder sowie der Anhörung des Schuldners zum Versagungsantrag nicht mehr bedarf.
Im Juli 2015 erfolgte eine Zahlung des Schuldners auf die Vergütung. Im Januar 2016 legte der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt er vor, er habe die ganze Zeit unter der bisher bekannten Anschrift gewohnt. Aufforderungen zur Zahlung des Treuhänders haber er nicht erhalten. Kenntnis von der Versagung der Restschuldbefreiung erhielt der Schuldner über die Schuldnerberatungsstelle, der Mitte Dezember 2015 der entsprechende Beschluss auf telefonische Anfrage hin durch das Gericht übermittelt wurde.
Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen und der die Restschuldbefreiung versagende Beschluss aufzuheben. Das AG führt aus, dass die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt wurde, gleichwohl ist ihr abzuhelfen, da sie begründet ist.
"Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der Treuhänder nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des Treuhänders ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Der Versagungsentscheidung kommt daher eine materielle Rechtskraft nicht zu, weshalb einer begründeten Beschwerde auch bei Verfristung abzuhelfen ist.
Die Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung haben nicht vorgelegen. Der Schuldner war, was zur Überzeugung des Gerichts feststeht , seit Antragstellung unter rubrizierter Anschrift wohnhaft. Warum Schreiben den Schuldner mal erreichen und mal nicht, liegt für das Gericht auf der Hand. Seit die Postzustellung privatisiert wurde, hat das Gericht einen erheblichen, früher nie dagewesenen vermehrten Arbeitsaufwand. Selbst bei Ortsermittlungen durch die jeweiligen Einwohnermeldeämter laufen Ortsermittler an außerhäusigen Briefkästen vorbei und teilen dem Gericht mit, der betreffende Zustellungsadressat sei nicht vor Ort zu ermitteln. Der Schuldner domiziliert in einer Wohnlage, die einen zuverlässigen Zugang von Postsendungen nicht unbedingt erwarten lassen können.
Anmerkung RA Henning:
Diese Entscheidung spricht einige interessante tatsächliche und rechtliche Probleme des § 298 InsO an. Zu den tatsächlichen zählen die Zustellungsprobleme, die das Gericht ausführlich darstellt und die nicht, wie landläufig angenommen, immer auf einen unzuverlässigen Schuldner zurückzuführen sind. Werden diese allgemeinen Zustellungsprobleme als bei den Verfahrensbeteiligten bekannt voraus gesetzt, stellt sich die rechtliche Frage, ob in diesem Verfahren der Treuhänder einen den Voraussetzungen des § 298 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechenden Hinweis erteilt hat. Der BGH stellt hohe Anforderungen an diesen Hinweis, den er zu Recht für ein zwingendes Formerfordernis hält (BGH Beschl. 22.10.09 -IX ZB 43/07-). Hier hat der Treuhänder ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zurückerhalten, auf seine Meldeanfrage hin aber die Mitteilung erhalten, der Schuldner lebe dort noch. Der Treuhänder hätte daher wohl weitere Zustellungsbemühungen unternehmen müssen, zumal er später durch Kontaktaufnahme mit der den Schuldner betreuenden Beratungsstelle die Anschrift nach dem Sachverhalt komplikationslos in Erfahrung bringen konnte.
Die Begründung des Amtsgerichts zur fehlenden Rechtskraft der Entscheidung bei einer Versagung nach § 298 InsO ist nachvollziehbar und führt zu einer akzeptablen Lösung. Es bleibt abzuwarten, wie Rspr. und Kommentarliteratur, die die Rechtskraftfrage einer Entscheidung nach § 298 InsO bislang -soweit ersichtlich- nicht behandelt haben, diese Ansicht aufnehmen.
Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de
Änderungen ab 2017 im Arbeits- und Sozialrecht
20. Dezember 2016
Es kommt u.a. zu folgenden Änderungen:
1. Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6)
2. Gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 01.01.2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 01.01.2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.
Viele weitere Änderungen können der Pressemitteilung des BMAS Nr. 62/2016 v. 19.12.2016 entnommen werden.
Schüler/innen, Auszubildende, Studierende im SGB II
15. Dezember 2016
Die Tabellenform des Merkblatts bietet viele Infos komprimiert und übersichtlich einschließlich der maximalen Höhe der Ausbildungsförderung.
Zu finden ist das Merkblatt unter:http: //www.harald-thome.de/media/files/Leistungsberechtigung_von_Schuelern_Studierenden_Azubis_2016.pdf
Jonny Bruhn-Tripp (Arbeitslosenzentrum Dortmund) hat eine Arbeitshilfe zum Thema "Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt" erstellt (Rechtsstand September 2016).
Die Arbeitshilfe ist zu finden unter: http://www.alz-dortmund.de/pdf/broschueren/J.%20Bruhn-Tripp_SGB%20II%20und%20ALG%20II%20Leistungen%20fuer%20Auszubildende,%20Schueler%20und%20Studenten%20_Stand%20Rechtsvereinfachungsgesetz.pdf
Verbraucherzentrale NRW mahnt unseriöse Schuldnerberater ab
09. Dezember 2016
>Quelle:
Rhauderfehn sucht...
01. Dezember 2016
bitte auf Stellenangebote klicken
iff-Überschuldungsreport 2016
01. Dezember 2016
Studie über die Situation von privater Überschuldung betroffener Menschen in Deutschland bis einschließlich des ersten Quartals 2016:
Ausgewertet wurden die Daten von 61.723 überschuldeten Haushalten in 21 Schuldnerberatungsstellen. Die Studie analysiert die Schulden, Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung bei den verschiedenen Gläubigergruppen.
Den Report gibt es auf der Internet-Seite des iff zum Download sowie die dort enthaltenen Tabellen als Excel-Datei. -> iff-Überschuldungsreport
Petitionsausschuss: Regelungen zum Pfändungsschutz überarbeiten
01. Dezember 2016
Die Abgeordneten haben am 23.11.2016 einstimmig beschlossen, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Dies betrifft insbesondere Fälle bei Vorliegen mehrerer Pfändungen von unterschiedlichen Vollstreckungsstellen.
Die Änderung soll unterschiedliche Entscheidungen von verschiedenen Vollstreckungsstellen, insbesondere unterschiedliche Freigabebeträge, zukünftig verhindern.
Mehr dazu hier
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 685 v. 23.11.2016 / Juris Newsletter
ZDF, Frontal 21 vom 29.11.2016:
30. November 2016
Sie machen Geschäfte mit Menschen, die in finanzielle Not geraten sind. Dreiste Inkassounternehmen kassieren Schuldner mit überzogenen Gebühren und zweifelhaften Forderungen ab.
Dabei sind es oft nur kleine Beträge, die Verbraucher in die Inkassofalle geraten lassen und plötzlich stehen diese dann vor einem riesigen Schuldenberg. Mit einem Verbraucherschutzgesetz wollte der Bundestag den unseriösen Geschäftspraktiken von manchen Inkassofirmen einen Riegel vorschieben und überhöhte Mahngebühren verhindern. Doch das Gesetz greift nicht, kritisieren Rechtperten und fordern eine Nachbesserung. Doch bisher ist nichts passiert.
"Frontal 21" über trickreiche Inkassounternehmen, überforderte Schuldner und Politiker, die wegschauen.
Quelle:
Pfändung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung
29. November 2016
Mit Beschluss vom 20.10.16 hat dies der BGH (IX ZB 66/15) entschieden. Aus dem Urteil:
”Die generelle Unpfändbarkeit der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Ein-kommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen.“
Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de
Keine vorzeitige Erteilung der RSB ohne Zahlung der Verfahrensten
18. November 2016
”Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrensten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenstenstundung erteilt wurde.“
Anmerkung:
Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist auch in den Fällen, in denen gar kein Gläubiger seine Forderung in Insolvenzverfahre angemeldet hat, nur möglich, wenn der Schuldner die Verfahrensten gezahlt hat. Mit dieser Entscheidung des BGH war aufgrund des eindeutigen Wortlauts leider zu rechnen. Dennoch haben die Argumente der auch im Urteil zitierten Gegenmeinung überzeugt und es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich der BGH mit diesen intensiver auseinandergesetzt hätte. Nun bleibt noch, den Gesetzgeber darauf hinzuweisen, dass ein Insolvenzverfahren (das ja auch noch weitere Kosten produziert) sinnlos ist, wenn kein Gläubiger mehr vorhanden ist und es quasi nur um seiner selbst Willen fortgeführt wird.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX%20ZB%2029/16
Interessante Änderungen im Jahr 2017
17. November 2016
- Änderung beim Kindergeld, Kinderzuschlag und Kindesunterhalt
- Regelsätze nach dem SGB II
- Pfändungsfreigrenzen
- Mindestlohn
- Basiszinssatz
Eine Übersicht zu den einzelnen Änderungen findet man sehr gut aufgeführt auf der Seite des Infodienst Schuldnerberatung: hier:
Quelle: Infodienst Schuldnerberatung
Überschuldung steigt spürbar - vor allem "harte" Überschuldung nimmt 2016 weiter zu
11. November 2016
Der aktuelle Anstieg der Überschuldungszahlen beruht ausschließlich auf einer Zunahme der Fälle mit hoher Überschuldungsintensität (vereinfacht: gerichtliche Sachverhalte). Ihre Zahl nahm in den letzten zwölf Monaten um rund 220.000 Fälle zu (+ 5,6 Prozent), während hingegen die Zahl der Fälle mit geringer Überschuldungsintensität (vereinfacht: nachhaltige Zahlungsstörungen) um rund 89.000 Fälle (- 3,2 Prozent) zurückging. Rund 4,17 Millionen Menschen sind in Deutschland in einer dauerhaften Überschuldung (2006 / 2016: + 770.000 Fälle).
Quelle: : Creditreform
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017 - Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
08. November 2016
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Diese werden im Anhang die aktualisierten ?Zahlbetragstabellen? enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes
ausweisen.Ebenso werdendieRechenbeispiele angepasst.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurde.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/
Bundesagentur beauftragt private Inkassounternehmen
03. November 2016
Es soll sich überwiegend um Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2010 gegen ehemalige Arbeitslosengeld-I-Bezieher handeln, die aktuell keine Leistungen der Bundesagentur erhalten.
Forderungen aus steuerfinanzierten Leistungen der Jobcenter seien nicht betroffen. Den Schuldnern würden von den Inkassounternehmen auch keine Kosten in Rechnung gestellt.
Quelle: Infodienst Schuldnerberatung u. Focus Online v. 20.10.16:
Infodienst Schuldnerberatung
Dazu passend auch: Weisung des Bundesarbeitsministeriums zum Erlass von Forderungen der Jobcenter
Weisung BAM
Qualitätsmerkmal Kostenfreiheit?
01. November 2016
Dick stellte die These auf, dass die Kostenfreiheit ein Qualitätsmerkmal der Sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung sei. Hierzu nimmt Matthias Butenob kritisch Stellung.
Quelle: BAG-SB Informationen Heft 03/2016, S. 133 ff.
Rückwirkende Befreiung zur Rundfunkbeitragspflicht
27. Oktober 2016
Mehr dazu gibt es unter anderem auf
Infodienst Schuldnerberatung
Stellenangebot
26. Oktober 2016
näheres unter "Stellenangebote"
Erstattung von Verwaltungsgebühren nach erteilter Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
25. Oktober 2016
1. Nach erteilter Restschuldbefreiung stellt die Vorenthaltung der Kraftfahrzeugzulassung bis zur vorherigen Begleichung rückständiger Gebühren aus Zulassungsvorgängen und die dadurch herbeigeführte Gebührenzahlung einen Verstoß gegen die sich aus § 301 InsO ergebenden Wirkungen der Restschuldbefreiung dar mit der Folge, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Leistung nicht gegeben ist.
2. § 301 Abs. 3 InsO steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn der auf die Zulassung des Kraftfahrzeugs angewiesene Antragsteller unter dem Druck der Verweigerung der begehrten Zulassung seine Rechte aus der Restschuldbefreiung preisgibt und Zahlung leistet.
Jahresfachtagung 2017
20. Oktober 2016
Näheres zur JFT 2017 gibt es bereits unter der Rubrik Veranstaltungen . Anmeldungen können dort ebenfalls schon vorgenommen werden.
Kontoführungsentgelt: Postbank lenkt nach Abmahnung der Verbraucherzentrale ein
11. Oktober 2016
Quelle und mehr: PM der VZ Hamburg
Hartz IV-Empfänger muss Pflichtteil aus Berliner Testament geltend machen
11. Oktober 2016
Der Vater des Klägers war im Frühjahr 2015 verstorben. Er hatte 1990 mit seiner Ehefrau in einem sog. Berliner Testament vereinbart, dass zuerst der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden soll und erst nach dessen Tod die zwei gemeinsamen Kinder den verbliebenen Nachlass erben würden. Dem somit zunächst vom Erbe ausgeschlossenen Kläger kam daher unstreitig ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils in Höhe von 1/8 des Nachlasses zu. Der Wert der Erbschaft betrug ungefähr 140.000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80.000 Euro. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Kläger als Pflichtteil ca. 16.500 Euro von seiner Mutter verlangen; ein Betrag, der deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag. Der Kläger war jedoch auch nach Aufforderung durch das Jobcenter - aufgrund des Alters, Behinderung und Pflegebedürftigkeit der Mutter sowie den Ausschluss vom Erbe beim Tod der Mutter - nicht bereit, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Mutter müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Seine Mutter habe im Übrigen auch angekündigt, den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen zu wollen.
Das SG Mainz hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zu Recht nur noch in Form eines Darlehens bewilligt, weil er aufgrund eines Anspruchs auf den Pflichterbteil nach seinem Vater über ausreichend Vermögen verfügte. Das Jobcenter könne zwar im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein. Über diesen Zeitraum hinweg könne keine sichere Prognose über die finanziellen Entwicklungen gestellt werden, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme begründen könnte. Im Übrigen könne sich der Kläger auch nicht auf die Pflichtteilsstrafklausel berufen, da völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass – auf den er dann verzichten müsste – sein werde.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160902072&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Workshop zur Sensibilisierung von Multiplikator/inn/en
26. September 2016
Am 26. Oktober 2016 findet in Hamburg im Diakonischen Werk, Königsstraße 54, ein Workshop zur Sensibilisierung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren statt, die im beruflichen Alltag Menschen mit Grundbildungsbedarf begegnen. Veranstalter ist das Projekt ”Curriculum und Professionalisierung der Finanziellen Grundbildung“ (CurVe II) des DIE, in Kooperation mit dem Diakonischen Werk Hamburg und der Hamburger Volkshochschule. Weitere Infos sowie ein Anmeldeformular finden Sie hier. Anmeldeschluss ist der 12. Oktober 2016.
Anmeldeformular und Infos
Basiskonten: vzbv mahnt sechs Kreditinstitute ab
20. September 2016
Der vzbv hat deshalb fünf Banken und eine Sparkasse abgemahnt. Ihre Preisgestaltungspraxis sei mit der gesetzlichen Regelung zum Basiskonto nicht vereinbar.
Die Kritik des vzbv bezieht sich auf folgende Punkte
- Basiskontogebühren sind oft höher als die von vergleichbaren Konten.
- Auch bei reiner Onlinenutzung reduzieren sich die Kosten nicht.
- Nach Ansicht des vzbv verstoßen einige Preisgestaltungspraktiken gegen gesetzliche Regelungen zum Basiskonto.
Die Abmahnungen richten sich an die Deutsche Bank, die Deutsche Postbank, die Targobank, die Sparkasse Holstein, die Volksbank Karlsruhe und die BBBank. Sämtliche Institute wurden aufgefordert, zur Vermeidung einer Klage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Quelle: http://www.vzbv.de/pressemitteilung/ten-fuer-basiskonten-zu-hoch
Zunahme von Teilzeitjobs
15. September 2016
Besonders Frauen und Zuwanderer fanden Arbeit, Arbeitslose hingegen kaum.
Mehr als jeder vierte Beschäftigte arbeitet in Teilzeit.
Damit setzt sich der langfristige Trend einer ungleichen Entwicklung von Voll- und Teilzeitverhältnissen fort, bei der die Vollzeitbeschäftigung sinkt oder nur geringfügig steigt und die Teilzeitbeschäftigung deutlich zunimmt.
Quelle: (und mehr dazu unter)
O-Ton Arbeitsmarkt
Bertelsmann Stiftung: ”Steigende Kinderarmut beeinträchtigt Chancen fürs ganze Leben“
13. September 2016
Je länger Kinder in Armut leben, desto negativer sind die Folgen für ihre Entwicklung und ihre Bildungschancen. Sie haben häufig kein eigenes Zimmer, keinen Rückzugsort für Schularbeiten, essen kaum oder gar kein Obst und Gemüse. Verglichen mit Kindern in gesicherten Einkommensverhältnissen sind arme Kinder häufiger sozial isoliert, gesundheitlich beeinträchtigt und ihre gesamte Bildungsbiografie ist deutlich belasteter.
Die höchsten SGB-II-Quoten bei unter 18-Jährigen sind 2015 in Städten zu beobachten, an erster Stelle steht hier Bremerhaven (40,5 %).
Quelle und mehr: https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/steigende-kinderarmut-beeintraechtigt-chancen-fuers-ganze-leben/
"Wie gut sind Schuldnerberatungsstellen?"
13. September 2016
Das ZDF hat am 12.09.2016 in WISO einen Beitrag über Schuldnerberatungsstellen gezeigt. Es ging vordergründig um die Kosten der Schuldnerberatung, aber auch um die ersten Informationen. Der Beitrag ist zu sehen unter:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2833836/Wie-gut-sind-Schuldnerberatungsstellen%253F#/beitrag/video/2833836/Wie-gut-sind-Schuldnerberatungsstellen%3F
Stellenangebot
12. September 2016
das Diakonische Werk Hamburg sucht...
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Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress
08. September 2016
Das Bundeskabinett hat am 31.08.2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen.
Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter wird klar gesetzlich festgeschrieben. Damit soll zudem ein angemessene Interessenausgleich zwischen dem Scheinvater, dem biologischen Vater und der Mutter geschaffen werden. Die Erfüllung eines evtl. Regressanspruches soll auf 2 Jahre begrenzt sein.
Quelle: Juris Newsletter; BMJV
Link zum Artikel BMVJ
BGH-Urteil vom 14.06.2016
29. August 2016
BGH-Urteil
Erneute Betrugsmasche seit August 2016
16. August 2016
Dieses Inkasso-Unternehmen hat bereits auf seiner Homepage auf die Betrugsmasche aufmerksam gemacht und Strafanzeige erstattet.
Siehe dazu:
Inkasso-Wiese
und auch den Eintrag im Forum Schuldnerberatung:
Forum Schuldnerberatung - neue Betrugsmasche
Arbeitshilfe zum Basiskonto
11. August 2016
In der Arbeitshilfe wird der Weg zum Basiskonto – von der Antragstellung bis zur Eröffnung – skizziert. Kreditinstitute müssen das Zahlungskonto binnen zehn Geschäftstagen nach Antragseingang eröffnen, sofern kein Ablehnungsgrund besteht. Wie diese Frist berechnet wird, wird ebenfalls in der Arbeitshilfe erläutert.
SG Karlsruhe: Trinkgeld ist nicht auf ALG II anzurechnen
21. Juli 2016
Ein Trinkgeld wird nicht aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung gegeben, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, mit der eine besonders gute Dienstleistung belohnt werden soll und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wenn der Kunde weiß, dass das Trinkgeld die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich gleichzeitig die ALG II-Leistungen verringern, würde kaum noch Trinkgeld gezahlt werden. Dies wäre zum einen ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die keine ALG II-Leistungen beziehen, also ein höheres Einkommen haben und zusätzlich das Trinkgeld behalten dürfen, und zum anderen wäre es schädlich für die Motivation der ALG II-Leistungsbezieher und deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Das Sozialgericht Karlsruhe sieht dies als unzumutbare Härte an. Daher hat die Anrechnung zu unterbleiben.
Das Urteil war zur Zeit der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15
SG Karlsruhe - Pressemitteilung - Urteil
Statistisches Bundesamt: 70 % der Erwachsenen leben von eigener Erwerbstätigkeit
21. Juli 2016
Personen im Alter von 65 Jahren oder älter lebten 2015 fast ausschließlich von Renten- und Pensionszahlungen. Bei den Männern waren es 93 %, bei den Frauen 84 %. Etwa jede neunte Frau (12 %) in diesem Alter bezog ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch Angehörige.
Das sind erste Ergebnisse des Mikrozensus 2015. Weitere Ergebnisse werden sukzessive veröffentlicht und stehen im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de zur Verfügung.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 13.07.2016
Mehr: Destatis - Pressemitteilungen
Paritätischer zieht negative Gesamtbilanz zur sozialen Lage
14. Juli 2016
Wachsende Ungleichheit gefährdet den sozialen Zusammenhalt.
Eine armutspolitisch ungenügende und insgesamt alarmierende Gesamtbilanz attestiert der Paritätische Wohlfahrtsverband der Bundesregierung in seinem aktuellen Jahresgutachten zur sozialen Lage in Deutschland. Trotz anhaltend guter Wirtschaftsentwicklung verharre die Armut in Deutschland auf hohem Niveau und verfestige sich die ungleiche Verteilung von Einkommen und Vermögen, so die Analyse ausgewählter sozioökonomischer Indikatoren. Jüngste Gesetzesmaßnahmen drohten die bestehende Ungleichheit sogar noch zu verschärfen, so das Ergebnis des Gutachtens. Der Paritätische fordert durchgreifende sozialpolitische Reformen insbesondere zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und Altersarmut.
Quelle und mehr Informationen:
Paritätischer Bremen - Aktuelles-Pressemitteilungen
Bundesrat will Zahl der Klagen vor den Sozialgerichten reduzieren
07. Juli 2016
Der Bundesrat will mit einer Änderung des Sozialgerichtsgesetzes erreichen, dass die Sozialgerichte entlastet werden.
Dazu hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8971 - PDF, 1 MB) vorgelegt, in dem sie darauf verweist, dass besonders in der ersten Instanz die Belastung der Gerichte unverändert hoch sei. Allein 2014 seien bei den Sozialgerichten mehr als 370.000 Klagen in Hauptsacheverfahren eingegangen, heißt es im Entwurf. Durch Änderungen des Sozialprozessrechts soll die Belastung sinken, so die Erwartung des Bundesrates.
Quelle Juris Newsletter, dort: hib - heute im bundestag Nr. 407 v. 04.07.2016
Presseerklärung des Statistischen Bundesamtes zur Überschuldung
04. Juli 2016
Weitere Informationen zur Presseerklärung finden Sie unter:
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2016/07/PD16_226_635.html;jsessionid=BFCBB4462AFA87CA6B8BEB60590BE99B.cae1
Überprüfungsanforderung persönliche Beratung gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
28. Juni 2016
AG Göttingen, Beschluss vom 16.06.2016 - 74 IK 113/16
Private Leibrentenversicherung kann "Hartz-IV"-Leistungen entgegenstehen
23. Juni 2016
Der in Mainz wohnhafte Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Der Kläger hat Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung erhoben.
Das SG Mainz hat seine Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt der Rückkaufwert der Versicherung über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.
Quelle: Juris Newsletter, Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 11/2016
"Hartz IV"-Novelle in geänderter Fassung
23. Juni 2016
Deutliche Kritik kam von den Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Beide hatten eigene Anträge (BT-Drs. 18/8076, PDF, 205 KB; BT-Drs. 18/8077, PDF, 226 KB) für Änderungen im System der Grundsicherung eingebracht, die jedoch von den Koalitionsfraktionen abgelehnt wurden.
Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8041, PDF, 921 KB) sollen zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. Die Neuregelungen beträfen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung und die Beratung der Leistungsberechtigten. Zurückgenommen worden seien Änderungen für Alleinerziehende, die Leistungen nach dem SGB II erhielten. Hier sei ursprünglich vorgesehen gewesen, dass der Regelsatz des minderjährigen Kindes, das sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhalte, entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt werde. Neu aufgenommen worden sei eine Regelung bei der Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehern. Es solle nun doch keine Sanktionen geben, wenn Betroffene keine Unterlagen vorlägen, die für die zwangsweise Frühverrentung nötig seien. Für alle anderen gelte jedoch, dass Leistungen entzogen werden könnten, wenn die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nicht erfüllt worden sei. Geändert worden sei der Entwurf auch bezogen auf die Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs). Bisher dürften diese innerhalb von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate zugewiesen werden. Künftig werde die Förderdauer auf 36 Monate verlängert.
Quelle: Juris Newsletter; dort: hib - heute im bundestag Nr. 384 v. 22.06.2016
SGB II: Missbräuchlich herbeigeführte Energieschulden müssen nicht vom JobCenter getragen werden
22. Juni 2016
Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Energie- schulden eines Grundsicherungsempfängers nicht durch ein Darlehen des JobCenters aufgefangen werden müssen, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies kann auch dann gelten, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.
Dem liegt der Fall einer Mutter (Antragstellerin) aus dem Raum Braunschweig zugrunde, die gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende erhält. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des JobCenters (Antragsgegner) in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt.
Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.
Das LSG hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden müssen. Zwar könnten nach § 22 Absatz 8
Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt seien.
Das LSG führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierückstände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energieten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet. Zudem habe sie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil (332,92 ?) an ihren aktuellen Energieschulden (1.665,74 ?) nicht an den Energieversorger weitergeleitet. Stattdessen habe sie das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom JobCenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des JobCenters in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierückständen gekommen. Das Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verantwortungslos gegenüber ihren Kindern. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbsthilfewille erkennbar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 19.04.2016 - L 7 AS 170/16 B ER; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; der Beschluss ist rechtskräftig.
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig
Wegweisendes Mietwucher-Urteil bestätigt
21. Juni 2016
Die Firma hatte in einem heruntergekommenen Haus Zimmer zu Wucherpreisen an Hilfeempfänger, überwiegend ehemals Obdachlose und Haftentlassene, vermietet. So verlangte sie für 17 Quadratmeter bis zu 350 Euro im Monat plus Nebenten.
Das Landgericht bestätigt in seiner Urteilsbegründung ”ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“. Zudem teilt es die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Vermieterin die Zwangslage ihrer Mieter ausnutzte – nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für den Tatbestand des Mietwuchers. Die Vermieterin, so das Landgericht, habe in seiner Berufungsbegründung im Übrigen selber eingeräumt, dass die Mieter ”woanders nie hätten unterkommen können“.
Die Entscheidung erhöht die Erfolgschancen von Klagen gegen "Abzock-Vermieter".
Quelle und mehr: www.hinzundkunzt.de/mietwucher-urteil-bestaetigt
BVerfG verwehrt sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz bei drohener Wohnungslosigkeit
21. Juni 2016
"Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht - nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel."
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2016
- 1 BvR 704/16 - Rn. (1-7)
Zahlungsschwierigkeiten im regionalen Vergleich
21. Juni 2016
Über dem Durchschnitt befanden sich 2015 auch die Anteile der Personen mit mindestens einem Negativmerkmal in Hamburg (10,2 Prozent), im Saarland (9,8 Prozent), in Schleswig-Holstein (9,7 Prozent) und in Brandenburg (9,4 Prozent).
Die Bevölkerung in den südlichen Bundesländern Bayern (6,8 Prozent) und Baden-Württemberg (7,3 Prozent) hatte 2015 am wenigsten mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen.
Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass 2016
Die Beratung nach § 305 abs. 1 Nr. 1 InsO setzt stets persönlichen Kontakt mit dem Schuldner voraus
20. Juni 2016
Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht (LG Düsseldorf Beschl. v. 26.06.2015 – 25 T 410/15, ZVI 2015, 335; AG Potsdam Beschl. v. 19.2.2015 – 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599 = VIA 2015, 55 mit zust. Anm. Siebert und abl. Anm. Henning InsbürO 2015, 407, 408). Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen.
Neue Regelung bei der Schufa
16. Juni 2016
Die SCHUFA bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass gesamtfällig gestellte Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 01.07.2012 mitgeteilt,
der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 2.000 €,
die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als ”Erledigt“ bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
Quelle: meineschufa.de
Basiskonto
15. Juni 2016
Das neue Zahlungskontengesetz regelt den gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto.
Was: Anspruch auf ein Girokonto ab dem 18. Juni 2016
Wer kann ein Basiskonto beantragen: Jeder, der kein oder kein funktionierendes Girokonto hat
Wo: Bei jedem Kreditinstitut
Welche Konditionen: Wie ein sonstiges Girokonto, inkl. Kartenzahlungsfunktion
Ab dem 18.6.2016 können Verbraucher gegenüber einem Kreditinstitut ihren Anspruch auf ein Basiskonto geltend machen. Damit ist erstmals der Anspruch auf einen Basiskontovertrag gesetzlich verankert. Der Antrag ist formlos, wenn auch ratsam durch Nutzung eines Antragsvordrucks zu stellen. Die Vordrucke werden auf den Seiten der Kreditinstitute oder auf deren Homepages zu finden sein.
Mit der Stellung eines Antrags wird das Kreditinstitut verpflichtet, dem antragstellenden Verbraucher spätestens innerhalb von 10 Tagen einen Vertragsschluss anzubieten und sodann das Konto zu eröffnen.
Diese auch als Kontrahierungszwang zu verstehende Pflicht tritt nur in Ausnahmefällen nicht ein. Die Ausnahmefälle sind im Gesetz abschließend geregelt. So darf das Kreditinstitut das Angebot verweigern, wenn das Kreditinstitut bereits zuvor berechtigt gekündigt hatte, etwa weil ein Gebührenrückstand aufgelaufen war.
Ebenso sind die Kündigungsgründe nur dem Gesetz zu entnehmen. Nur aus den im Gesetz genannten Gründen darf der Basiskontovertrag gekündigt werden, etwa wenn das Konto 24 Monate nicht genutzt worden ist, oder der Kunde bei Eröffnung falsche Angaben gemacht hatte. Der Basiskontovertrag kann auch durch den Kontoinhaber gekündigt werden.
Sollte dem Antrag des Verbrauchers nicht innerhalb von 10 Tagen entsprochen und ihm der Abschluss eines Basiskontovertrages angeboten werden, so bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen oder auf Antrag durch Unterstützung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anordnen zu lassen.
Weitere Informationen unter:
bmjv
Informationsmaterialien zum Basiskonto
14. Juni 2016
www.schuldnerberatung-hessen.de/informationsblaetter
Die Verbraucherzentrale Bremen wird ab dem 20.6.2016 einen Marktcheck zum Basiskonto starten, um den Umgang der Banken in Bremen und Bremerhaven mit dem Basiskonto zu analysieren. Nähere Informationen hierzu folgen in den nächsten Tagen.
Vor der InsO entstandene Beitragsrückstände bei der privaten Krankenversicherung sind Insolvenzforderungen
08. Juni 2016
Leitsätze des Gerichts:
Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.
Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldbetrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung.
Anmerkung:
Eine sehr wichtige Entscheidung des BGH! Dieser stellt sich damit gegen die viel kritisierte Auffassung des OLG Schleswig, ZInsO 2015, 802.
Damit ist klar: Beitragsschulden, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und müssen von der PKV im Verfahren angemeldet werden, will die PKV von evtl. Verteilungsbeträgen profitieren. Damit unterliegen die Forderung auch grundsätzlich der Restschuldbefreiung. Welche Auswirkungen dies auf ein evtl. Ruhen der Leistungen hat, wird zu analysieren sein. Jedenfalls nach Erteilung der Restschuldbefreiung muss damit das Ruhen enden.
Der BGH äußert sich in dieser Entscheidung auch zur Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen und führt aus:
"Jedoch steht nicht fest, ob die Zahlung die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. Daran fehlt es, wenn die Zahlung aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgte. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/ K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52)."
Ob dies zu mehr Sicherheit bei Zahlung von sensiblen Forderungen (Mietschulden, Energiegschulden, Geldstrafe etc) aus dem unpfändbaren Einkommen führt, werden wir in Ruhe analysieren.
Zur Vollstreckung aus einem Forderungsbescheid
31. Mai 2016
Leitsatz:
Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist.
Aktionswoche Schuldnerberatung v. 06.06. - 10.06.2016
26. Mai 2016
"SCHULDEN MACHEN KRANKheit macht Schulden"
Mehr Informationen gibt es auf: http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/
Anika Falke, Referentin für Presse und Öffentlichkeitsarbeit Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. schreibt dazu:
”Der Zusammenhang zwischen Krankheit und Schulden zeigt sich in
verschiedenen Zusammenhängen“, erklärt Birgit Eckhardt, Vorsitzende des
Paritätischen Wohlfahrtsverbands Niedersachsen e.V., der in Niedersachsen
in vier Kreisverbänden und acht Mitgliedsorganisationen Schuldnerberatung
anbietet. ”Zum einen haben überschuldete und einkommensarme Menschen ein
höheres Risiko zu erkranken, sowohl an körperlichen als auch an psychischen
Leiden. Andererseits zeigt die bundesweite Statistik, dass Unfälle,
Erkrankungen oder Sucht mittlerweile bei jedem zehnten Fall Grund der
Überschuldung sind.“ Dies wirke immer problemverschärfend, da dann auch die
eigene Handlungsfähigkeit angegriffen sei, was seriöse Studien eindeutig
darstellen.
Ein weiteres Problem sei, dass bei Beitragsrückständen bei der gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung die Versicherten keinen Anspruch auf die
kompletten Leistungen ihrer Versicherungen haben. Es würde nur noch eine
sogenannte Notfallversorgung erbracht. Weitergehende notwendige
Behandlungen würden nicht durchgeführt werden, da es keine Kostenübernahme
gäbe. ”Hier kann nicht mehr von einer bedarfsgerechten, sinnvollen
medizinischen Versorgung gesprochen werden“, sagt Birgit Eckhardt.
Studien zeigen, dass die soziale Schuldnerberatung einen stabilisierenden
und gesundheitsfördernden Einfluss auf die Betroffenen habe. Die
Wohlfahrts- und Fachverbände fordern daher den freien und tenlosen
Zugang aller Ratsuchenden zur Schuldnerberatung, die auch entsprechend
finanziell abgesichert sein muss. ”Außerdem fordern wir den Gesetzgeber
auf, eine praktikable Lösung zu finden, damit Betroffene trotz bestehender
Beitragsrückstände sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten
Krankenversicherung Zugang zum Leistungsumfang der Regelversorgung erhalten
können“, betont Birgit Eckhardt. Ebenso müsse ein bezahlbarer Zugang für
Kleinselbstständige mit geringem Einkommen in der gesetzlichen
Krankenversicherung geschaffen werden. Prävention und Vorsorge sollte hier
zielgruppenspezifisch ausgebaut und finanziert werden.
Hartz 4: Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto
24. Mai 2016
Die in Rheinhessen lebende Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie daher nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden, sondern ihre Willenserklärungen standen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah. Nachdem der Betreuer der Klägerin feststellen musste, dass keinerlei Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren und in der Folge unter anderem auch keine Miete hatte gezahlt werden können, wandte er sich im Namen der Klägerin an das SG Mainz und begehrte die erneute Auszahlung der Leistungen.
Das SG Mainz hat der Klage stattgegeben und das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz 4") seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016
Der vergessene Gläubiger
23. Mai 2016
Gibt ein Schuldner im Gläubigerverzeichnis im Wesentlichen sämtliche später zur Tabelle angemeldeten Forderungen an, spricht dies bei Nichtangabe weiterer Gläubiger gegen eine zumindest grob fahrlässige Falschangabe i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
Beläuft sich die nicht angegebene Hauptforderung auf 44,07€ ist eine Versagung der Restschuldbefreiung jedenfalls unverhältnismäßig.
Über einen unbegründeten Versagungsantrag kann auch entschieden werden, wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (Fortführung von AG Göttingen ZVI 2015, 43 = ZInsO 2014, 2455 = InsbürO 2015, 28 = NZI 2014, 1054 = VIA 2015, 13 = Rpfleger 2015, 299).
Die Wirkung einer öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren
19. Mai 2016
BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 67/14:
BAG-SB
18. Mai 2016
Die Tagungsdokumentation finden Sie hier:
BAG-Doku
Weitere Informationen über die BAG SB finden Sie unter:
bag-sb
Juhu!!!
17. Mai 2016
Wir freuen uns mit dem SV Werder Bremen über den Klassenerhalt!!!
Recht auf ein Girokonto
12. Mai 2016
Quelle: Juris Newsletter, Ausgabe 5/2016
FREIE Plätze - Jahresfachtagung des FSB
11. Mai 2016
Referenten werden Meike Cohrs, Prof. Dr. Uwe Schwarze und Prof. Dr. Ulrich Heyer sein.
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Anmeldungen sind per Mail unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
BGH, Beschluss vom 3.3.16, Az. IX ZB 33/14
10. Mai 2016
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen beginnt nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich, dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt.
Die Entscheidung, ob eine Unterhaltsforderung eine Forderung aus vorsätzlich begangner unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 InsO ist, ist von den Familiengerichten zu treffen.
Anmerkung von RA Kai Henning:
Nehmen wir an, ein Gläubiger hat einen bereits vor längerer Zeit titulierten Anspruch. Diesen Anspruch meldet er im Insolvenzverfahren auch als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Der Schuldner widerspricht nur dem angemeldeten besonderen Forderungsgrund Delikt. Kann er sich im folgenden Feststellungsverfahren mit Erfolg auf die Verjährung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berufen? Bis zur jetzt veröffentlichen Entsch. des 9. Senats vom 3.3.16 dürfte die Einschätzung auch aller Fachleute gewesen sein: Nein, denn der BGH hat 2010 festgestellt, ein Feststellungsanspruch verjährt nicht (BGH Urt. 02.12.2010 -IX ZR 247/09- Rn. 12). Der 9. Senat nennt es zurückhaltend eine Klarstellung, wenn er jetzt, die Entscheidung von 2010 korrigierend, hinsichtlich einer Verjährung auf die betroffenen Streitgegenstände abstellt und zugleich feststellt, dass der reine Unterhaltsanspruch einen anderen Streitgegenstand als der Anspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung hat. Für die Praxis wird diese Klarstellung bedeuten, dass sich Schuldner in zahlreichen Altfällen wieder -zu Recht- auf Verjährung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berufen können. Von daher Anerkennung dem Schuldner und seinen Vertretern, die diese Entscheidung in einer langen Auseinandersetzung erstritten haben.
Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning (April 2016)
Neues Stellenangebot vorhanden
10. Mai 2016
bitte in der Rubrik "Stellenangebot" schauen.
BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Az. IX ZB 65/14
04. Mai 2016
Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
Anmerkung von Kai Henning zu diesem Beschluss:
Die hier aufgehobene Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. vom 13.3.14 -6 UF 150/13-) hatte es den Unterhaltsschuldnern hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislasten im Feststellungsstreit sehr einfach machen wollen. Selbst wenn ein Unterhaltstitel für die betroffenen Zeiten vorlag, sollte der Unterhaltsgläubiger zur Leistungsfähigkeit des Schuldners umfassend vortragen und Beweis antreten müssen. Dies ist wegen der oft weit zurückliegenden Zeiträume und der allein der Sphäre des Schuldners zuzuordnenden Umstände für die Unterhaltsgläubiger kaum möglich. Von daher nimmt der BGH hier -unter Betonung der grundsätzlichen Beweislast des Gläubigers- nachvollziehbar eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners an, wie sie auch schon in der Literatur gesehen worden war (Dornblüth/Pape ZInsO 2014, 1625, 1628). Unterhaltsschuldner werden sich daher auf Feststellungsverfahren in Zukunft besser vorbereiten müssen. Allerdings kann sich auch der Schuldner im vorliegenden Verfahren auf Verjährung zumindest eines Teils der Forderungen berufen. Der ebenfalls am 3.3.16 ergangene Beschl. zum Aktenzeichen IX ZB 33/14 hat ihm hierzu die Tür geöffnet.
Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning (April 2016)
SG Koblenz, Urteil vom 08.04.2016, Az. S 1 R 291/16 ER
03. Mai 2016
Das SG Koblenz hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist einem Rentner seine Rente zu überweisen, nachdem der entsprechende Betrag bereits zuvor, fälschlich auf das Konto eines unbekannten Dritten überwiesen worden war. Der Rentner hatte der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers zunächst irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Diesen Fehler hat er jedoch anschließend sowohl telefonisch als auch schriftlich korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war. Der Rentenversicherungsträger hat die Rente dennoch auf das ursprünglich falsch angegebene Konto überwiesen. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto bemerkt hatte und eine Auszahlung auf das korrekte Konto forderte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und verwies darauf, dass der Rentner sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen könne. Daraufhin beantragte der Rentner den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG Koblenz hat dem Antrag stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet das Geld unverzüglich auf das richtige Konto zu überweisen. Der Rentner sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.
LG Essen, Beschl. v. 24. 9. 2015, Az. 10 T 328/15
28. April 2016
Nach der neueren Rechtslage ist die Voraussetzung einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung, dass die Berichtigung der Verfahrensten ist, und zwar unabhängig davon, ob zuvor eine Stundung der Verfahrensten erfolgt ist oder nicht. Für ein solches Ergebnis spricht insoweit zunächst der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Anhaltspunkte, die für eine Einschränkung im Fall der Verfahrenstenstundung sprechen, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dabei kann dem Gesetzgeber auch keine Gesetzeslücke unterstellt werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016, Az. L 6 AS 1200/13
26. April 2016
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Das gelte auch in Fällen in denen der Unterhaltspflichtige eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar stehe ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch dieser Freibetrag müsse nicht als Unterhalt an die Kinder abgegeben werden.
Im vorliegenden Fall hat der Vater des Kindes ergänzend Arbeitslosengeld II bezgogen. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Das Jugendamt beantragte nun beim Jobcenter, dass vom Freibetrag des Vaters ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird.
Das LSG führt hierzu aus, dass das gesamte Arbeitslosengeld II also soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Das gelte auch bei arbeitstätigen Grundsicherungsempfängern, denn das Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhalsverpflichtungen abgezweigt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen - Bremen vom 26.04.2016
LG Baden-Baden, Beschl. vom 10.12.2015, Az. 2 T 77/15 (ZVI 4/2016, S.141)
25. April 2016
Leitsätze der Redaktion:
Ein zweiter Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiung und Stundungsantrag kann nach neuem Recht nicht (mehr) mit der Begründung zurückgewiesen werden, dem Schuldner sei innerhalb einer Frist von drei Jahren vor dem zweiten Antrag im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung versagt worden.
Die entgegenstehende BGH-Rechtsprechung ("Sperrfristrechtsprechung") ist durch das am 01.07.2014 in Kraft getretene "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" obsolet geworden.
VG Köln, Urteil vom 19.04.2016, Az. 5 K 79/16
22. April 2016
Zwei syrische Staatsangehörige sind im September 2014 im Zuge einer Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu ihren Verwandten nach Deutschland gekommen. Nachdem sich der Kläger verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften, erhielten sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte 2015 erteilte ihnen die Stadt Leverkusen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Für die Monate September bis November 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte den Kläger auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtet sich die Klage.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen, da sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Kläger verpflichtet hat, den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung noch durch die Erteilung der daraufhin erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Quelle: juris Newsletter vom vom 21.04.2016
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 3 Sa 1335/14
21. April 2016
Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind u.a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2015 des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2015
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.10.2015, Az. L 6 AS 1349/13
19. April 2016
Nach Auffassung des Gerichts zählen auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den Umzugsten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II. Das Jobcenter habe mit der Zusicherung bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Demzufolge sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders gewährleisten.
Quelle Thomé Newsletter 13/2016 vom 18.04.2016
Prüfungsschema zu Inkassoten (AK InkassoWatch)
18. April 2016
Das Prüfungsschema ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.
Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem Partner von erwerbsfähiger Leistungsberechtigten
15. April 2016
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist maßgebend, dass sich die, im vorliegenden Fall, vom Jobcenter übermittelten Formblätter lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei hier zwar der Partner der Leistungsberechtigten, aber nicht selber Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.
Quelle: juris Newsletter Sozialrecht vom 15.04.2016
Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz
14. April 2016
Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt die Laktoseintoleranz zwar eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankent sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht tenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden.
Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde.
Quelle: Pressemitteilungdes SG Darmstadt Nr. 1/2016 v. 31.03.2016
Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelbedarfes begrenzt
13. April 2016
Zuvor wurde bereits in diversen Urteilen festgestellt, dass die bisherige Handhabung, mehrere Aufrechnungen gleichzeitig vorzunehmen (also 3 x 10% des Regelbedarfs) rechtswidrig sei. (Siehe auch Eintrag vom 25.01.2016)
Quelle: Thomé Newsletter vom 06.04.2016
AG Gera, Beschluss vom 23.03.2016, Az. M 3495/15
08. April 2016
Das AG Gera hat in dieser Entscheidung dem Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO stattgegeben und entschieden, dass das Guthaben des betreffenden Pfändungsschutzkontos für die Dauer von neun Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist.
Bei der Antragstellung hat der Schuldner u.a. auch angegeben, dass er Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung in der DDR" erhalte. Mit der Entscheidung, den Pfändungsschutz nach § 850 l ZPO zu gewähren, hat das AG Gera somit auch indirekt entschieden, dass es diese Leistungen für unpfändbar hält.
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit Grundgesetz vereinbar
07. April 2016
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 01.01.2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.
Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG umfasst die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen werde nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag diene es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folge zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte. Zum anderen stelle die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des BVerfG die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das BVerfG gehe davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten. Nach alledem sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen.
Quelle: juris Newsletter vom 18.03.2016
Blick zurück nach vorn - 30 Jahre BAG - Noch freie Plätze
06. April 2016
Unter diesem Gesichtspunkt ("Schuldnerberatung zukunftsfähig aufgestellt") findet am 11./12.5.2016 die diesjährige Jahresfachtagung der BAG in Berlin statt.
Weitere Informationen können Sie dem Flyer zur Jahresfachtagung entnehmen. Dieser ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.
BGH, Urteil vom 19.01.2016, AZ XI ZR 388/14
06. April 2016
Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Kreditinstitute müssen gewährte zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen, wenn Verbraucher ihren Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlen und die Institute eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist für die von der Sparkasse verwendete Klausel die Inhaltskontrolle eröffnet. Durch die vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechte können Verbraucher ohne Kündigung des Kreditvertrages und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bestimmten Terminen Rückzahlungen an das Kreditinstitut leisten. Somit können die Kreditinstitute von vorneherein schon nicht damit rechnen, dass die Kunden ihr Sondertilgungsrecht nicht ausüben und ihnen somit gesicherte Zinseinnahmen (für den Sondertilgungsteil) zur Verfügung stehen würden. Diese Annahme muss sich in den Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung auch insofern niederschlagen, dass die Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden.
Die von der Sparkasse verwendete Regelung benachteiligt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings die Verbraucher unangemessen und ist somit unwirksam.
Quelle: vzbv-Newsletter vom 24.03.2016
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.06.2015, Az. 647 C 6/15
05. April 2016
Ein Stromgrundversorger hatte einem säumigen Kunden Mahnten, Ratenplanten und Aus- und Einschaltten in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht. Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe. Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall aufgrund des geringen Streitwerts, offenbar nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.
Die vollständige Entscheidung sowie ein Kommentar zu der Entscheidung können auf der Homepage der LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. abgerufen werden:
http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2015/12/AG_Hamburg-Harburg_647C6-15.pdf
http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10403
Quelle: vzbv-Newsletter vom 24.03.2016
Neue Schlichtungsstelle für Verbraucherfragen
04. April 2016
Quelle: Newsletter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 01.04.2016
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15
21. März 2016
Leitsatz des Gerichts: Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016, Az. 11 K 2973/14
18. März 2016
Die Drittschuldnerin hatte der Beklagten zuvor mitgeteilt, dass die von der Pfändung betroffenen Konten derzeit keine pfändbaren Guthaben auswiesen, die Pfändung jedoch in Zukunft beachtet werde. Außerdem wies die Bank darauf hin, dass sie sich entschlossen habe, keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen. Letzteres begründet sich mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie zusätzlichen Haftungsrisiken, die sich durch die Überwachung der Ruhendstellung ergeben könnten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Gläubigerin grundsätzlich "Herrin der Zwangsvollstreckungsverfahrens" ist und damit die Art, den Gegenstand und den Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme bestimmen kann. Sie sei jedoch nicht befugt, "die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhalterung der Verstrickung die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen". Die in der ZPO geregelten Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung seien im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen. Dementsprechend sei eine Ruhendstellung der Pfändung nicht möglich.
BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15
17. März 2016
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Quelle: BGH-Newsletter Nr. 057/2016 vom 16.03.2016
Korrekturen beim Mindestlohn gefordert
16. März 2016
Das machte eine Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.03.2016 zu einem Antrag der Linksfraktion deutlich, in dem diese ebenfalls Korrekturen am Mindestlohngesetz fordert.
Die Vorschläge zu möglichen Korrekturen waren vielfältig. Unter anderem wurden die Regelungen zum Ehrenamt kritisiert, da das Ehrenamt kein Arbeitsverhältnis sei, dies gelte ebenso für Praktika. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände forderte in ihrer Stellungnahme, Pflichtpraktika generell von der Mindestlohnpflicht auszunehmen und freiwillige Praktika für zwölf Monate vom Mindestlohn zu befreien.
Ebenfalls klarstellungbedürftig sei die Frage der Abgrenzung von Ehrenämtern und regulären Arbeitsverhältnissen, so der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und ein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständiger Mitarbeiter im Bundesfinanzministerium (BMF).
Ein großes Problem in der Praxis sei die Aufzeichnung der Arbeitszeiten, hier wurden von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mehr Kontrollen gefordert. Es sei unter anderem eine klare Definition erforderlich, was Arbeitszeiten sind, also ob Bereitschaftszeiten dazu gehören.
Bisher haben vom Mindestlohngesetz vor allem Beschäftigte der unteren Lohngruppen profitiert und dies vor allem im Osten Deutschlands überdurchschnittlich. Zuwächse habe es vor allem bei ungelernten Arbeitskräften gegeben.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 154 v. 14.03.2016
Experten fordern, den Unterhaltsvorschuss auszubauen
15. März 2016
Im Jahr 2014 haben 441.719 Kinder in Deutschland Unterhaltsvorschuss bezogen.
Die Gesamtausgaben für den Unterhaltsvorschuss beliefen sich nach Regierungsangaben auf rund 843 Mio. Euro, von denen 281 Mio. Euro auf den Bund entfielen. Zwei Drittel der Kosten werden von Ländern und Kommunen getragen. Die Rückgriffsquote auf die Unterhaltsforderungen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil habe bei 23% gelegen, dabei seien Einnahmen von 192 Mio. Euro erzielt worden.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 155 vom 14.03.2016 und Nr. 145 vom 10.03.2016
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15, S S 2270/15
14. März 2016
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags.
Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 11 v. 08.03.2016
BSG, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R
14. März 2016
Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre sei verfassungsrechtlich zulässig. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) sei ein Gewährleistungsrecht und ermögliche die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Gegenstand dieser Ausgestaltung seien neben der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dem Verfahren ihrer Bemessung auch die Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lasse, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stelle, sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gelte auch für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs, da diese an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person anknüpfe. Diese Eigenverantwortung sei Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen. Zudem enthielten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.
Quelle: Juris-Newsletter vom 09.03.2016
Irreführender Bestellbutton für Amazon-Prime-Abo
10. März 2016
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Online-Händler müssen sich seit Juli 2014 vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, darf diese nur mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Damit sollen Verbraucher vor Kostenfallen im Internet geschützt werden.
Der strittige Button von Amazon weise nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse, monierten die Richter. Die Aussage "Jetzt gratis testen danach tenpflichtig" sei sogar irreführend. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein tenloses Probeabo zu buchen und dass ihm ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei.
Quelle: www.vzbv.de
BGH, Beschluss vom 21.01.2016, Az. IX ZR 32/14
09. März 2016
Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck
und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners eine Ausweitung seines ausgeschöpften Kreditlimits ablehnt und Zahlungen nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung erfolgen, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz so wie dessen Kenntnis geschlossen werden.
BGH, Beschluss vom 21.01.2016, Az. IX ZA 24/15
08. März 2016
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde.
Anmerkung:
Im vorliegenden Fall hat der BGH dem Schuldner zu Recht die Verantwortung für die Fristversäumung zugewiesen.
Eine Wiedereinsetzung aufgrund des Versäumens der Jahresfrist soll nur im Ausnahmefall möglich sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist.
Letzteres wäre u.a. der Fall bei einem unterlassenem Hinweis des Gerichts nach § 175 Abs. 2 InsO, der Schuldner also erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung und damit außerhalb der Jahresfrist vom Vorliegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfährt. Eine Verweigerung der Wiedereinsetzung wegen Überschreitung der Jahresfrist ist dann ausgeschlossen.
BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 13/15
07. März 2016
Ein antragstellender Gläubiger hat glaubhaft zu machen, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt und deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Der Gläubiger hat eine auf der Obliegenheitsverletzung beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dann glaubhaft gemacht, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.
BGH, Beschluss vom 04.02.2016, Az. IX ZB 71/15
04. März 2016
Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel
der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn
Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem
Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind.
AG Fürth, Beschluss vom 13.01.2016, Az. IN 581/15
03. März 2016
Anmerkung:
Laut der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für andere, als die dort geregelten Fälle grundsätzlich nicht vorgesehen, da einem nachlässigen, aber redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden soll. Das AG Fürth geht vorliegend davon aus, dass die Fallkonstellation des "unredlichen" Schuldners, die in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt ist, nicht abschließend geklärt ist. Dabei handele es sich um eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Ein solches "unredliches" Verhalten liege hier vor, da der Schuldner bereits im Rahmen seines ersten Verfahrens die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neuanfang gehabt habe, dieses Verfahren jedoch durch selbst verantwortetes Verhalten beendet habe, um seine Schuldlast von neuem zulasten der Gläubiger zu reduzieren.
Diese Ansicht ist in der Literatur nicht unumstritten. Der Frage, ob eine solche Antragsrücknahme zu einer Sperrfrist führen kann, wurde im Rahmen der Reform nicht geregelt. Eine Ansicht geht dahin, dass nur in den gesetzlich geregelten Fällen eine Sperrfrist greifen soll. Dies beruhe auf einer "bewussten legislatorischen Dezision", da für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners keine Sperren vorgesehen seien, so dass auch eine umfassende Analogiefähigkeit ausgeschlossen sei. (vgl. FK-InsO, 8. Aufl. 2014, § 287a, Rn.45-49). Eine andere Ansicht stütz jedoch die Argumentation des AG Fürth. Nach dem gesetzgeberischen Willen seien zwar Sperrfristen über die nunmehr explizit geregelten Fälle hinaus nicht vorzusehen. Diese Einschränkung beziehe sich aber nur auf die materiellen Versagungsgründe. Dass der Gesetzgeber dem Schuldner die Möglichkeit für die Umgehung der Antragssperre eröffnen wollte sei jedoch nicht anzunehmen. (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 287a, Rn.10)
Broschüre "Schuldenfrei im Alter"
02. März 2016
Es werden unter anderem der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente, Geldleistungen im Alter sowie die Möglichkeiten staatlicher Hilfen behandelt.
Die Broschüre ist mittlerweile in der 2. Auflage erschienen und kann auf der Homepage der BAGSO unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.bagso.de/publikationen.html
Quelle: www.bagso.de
EuGH-Urteil zu Sozialleistungen für zuziehende Unionsbürger
01. März 2016
Der EuGH hat hiermit seine neuere Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder ausschließen kann, bekräftigt.
Der EuGH weist darauf hin, dass Unionsbürger nach der "Unionsbürgerrichtlinie" das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürfen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern. Diese Regel gilt nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 18/2016 v. 25.02.2016
Alle Fraktionen für das Konto für alle
26. Februar 2016
Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union erhalten mit dem Gesetz die Möglichkeit, diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eingeräumt werden. Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören nach Angaben der Bundesregierung das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Kreditinstitute dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen. Da Flüchtlinge oft nicht in der Lage sind, die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben zu Eröffnung eines Kontos zu machen, werden die Vorschriften geändert, "um die bestehende Ungleichbehandlung beim Zugang zu einem Zahlungskonto zu beenden", wie die Regierung schreibt. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten vor. Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, die Verbraucher über Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Der Wechsel zu einem anderen Kontoanbieter soll erleichtert werden.
Zu den Änderungen gehören unter anderem Regelungen für das Pfändungsschutzkonto. Wer ein Basiskonto eröffnen will, soll in Zukunft gleich im Eröffnungsantrag angeben können, dass das Konto auch ein Pfändungsschutzkonto sein soll. Bisher war dies erst nach der Eröffnung möglich. Außerdem werden die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht der Bank wegen Zahlungsverzugs präzisiert. Unterhalb einer Schwelle von 100 Euro soll eine Kündigung nicht in Betracht kommen.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 114 vom 24.02.2016
Viel Kritik an Insolvenzanfechtungsreform
26. Februar 2016
Die ganz unterschiedliche Interessen vertretenden Sachverständigen waren sich in der Kritik an einer Regelung des Gesetzentwurfs einig, dem sogenannten Fiskusprivileg. Es soll gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern weitgehend vor Anfechtung schützen.
Breite Zustimmung fand, dass mit der Reform Arbeitnehmer weitgehend vor der Rückforderung bezahlter Löhne geschützt werden.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 118 vom 25.02.2016
Stellenangebot
25. Februar 2016
Nähere Informaionen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Stellenangebote.
AG Hannover, Beschl. vom 28.09.2015, Az. 909 IK 1072/15
25. Februar 2016
Leitsatz der Redaktion:
Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sind bereits dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt worden ist.
Handelt es sich bei den Forderungen, die der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO unterfallen, um die einzigen Verbindlichkeiten des Schuldners, so kommt eine Stundung der Verfahrensten nicht in Betracht.
Rahmen für EU-weite Kontenpfändung
23. Februar 2016
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 103
AG Hamburg, Beschl. vom 18.12.2015, Az. 67g IN 357/14
22. Februar 2016
Leitsätze des Gerichts:
Das bloße Vorliegen bereits ersichtlicher Restschuldbefreiungsversagungsgründe ist, selbst dann, wenn diese zweifelsfrei vorliegen, nicht im Rahmen der Entscheidung gem. § 287a Abs. 1 InsO zu berücksichtigen.
Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH findet seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte zum 1. 7. 2014 bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrensten keine Anwendung mehr. Die Vorwirkungsrechtsprechung greift in unzulässiger Weise in die Gläubigerautonomie ein und berücksichtigt insbesondere nicht, dass es nicht zwingend dem Interesse der Gläubiger entspricht, wenn die Stundung versagt wird und der Schuldner so keine Möglichkeit erhält, Restschuldbefreiung zu erlangen.
Paritätischer rät Hartz-IV-Empfängern zum Widerspruch
19. Februar 2016
Der Paritätische hat hierfür einen Musterwiderspruch formuliert, der auf der Homepage www.der-paritaetische.de abrufbar ist.
Auch die Süddeutsche Zeitung hat einen interessanten Artikel hierzu veröffentlicht:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/arbeitslosengeld-ii-wohlfahrtsverband-fordert-hartz-iv-empfaenger-zum-widerspruch-auf-1.2866360
Quelle: Pressemeldung des Paritätischen vom 17.02.2016
Schlussbericht zur Reform des Kontopfändungsschutzes übergeben
19. Februar 2016
Diese zeigt nun, dass das P-Konto sich grundsätzlich bewährt hat, allerdings hat der Bericht in bestimmten Bereichen punktuell noch Probleme aufgezeigt hiervon betroffen sind etwa die Ansparmöglichkeiten auf einem P-Konto, der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten oder die Bescheinigungspraxis. Hier sollen die notwendigen Gesetzesänderungen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zügig erfolgen.
Der Schlussbericht sowie eine Kurzfassung hiervon sind als Download auf der Website des BMJV verfügbar.
Quelle: www.bmjv.de
OLG Hamm, Beschl. vom 22.12.2015, Az. 2 UF 213/15
18. Februar 2016
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte dem Antragsgegner zu Recht ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das die Zahlung des begehrten Kindesunterhalts ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts zulässt. Eltern seien im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der unterhaltspflichtige Elternteil habe seine eigene Arbeitskraft einzusetzen. Unterlasse er dies, könnten auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine reale Beschäftigungschance habe. Dabei habe der Unterhaltspflichtige das Fehlen der Beschäftigungschance darzulegen und zu beweisen.
Unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel habe sich der Unterhaltspflichtige nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu finden. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit genüge nicht. Ebensowenig ist es ausreichend, wenn sich der Unterhaltspflichtige lediglich auf die vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewerbe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.02.2016
BGH, Terminhinweis in Sachen XI ZR 478/15 (5. April 2016)
17. Februar 2016
Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss verschiedener Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen die Erstattung eines an die beklagte Bank gezahlten Aufhebungsentgelts.
Anfang 2012 schlossen die Parteien eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der Darlehen gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 ? verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zwischen den Parteien seien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt.
Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.
Quelle: BGH Newsletter vom 15.02.2016
Politik und Zeitgeschichte - Schulden
16. Februar 2016
Auszug aus APuZ 1-2/2016:
Über den "richtigen" Umgang mit Geld wird kontrovers diskutiert. Zugleich gilt Geld in vielen Gesellschaften als Tabuthema, ebenso sein Gegenpart, der Kredit. Die wechselseitige Abhängigkeit, die durch die Geldleihe zwischen zwei Parteien entsteht, ist negativ besetzt. Niemand ist gern verschuldet – aber ist ein Wirtschaften ohne Schulden möglich, eine Gesellschaft ohne Kredit wünschenswert?
Die Zeitschrift kann auf der Homepage der Bundeszentrale für politische Bildung tenlos heruntergeladen werden: http://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/218007/schulden
Aktionswoche Schuldnerberatung 2016
15. Februar 2016
Die AG SBV hat nun das Plakat zur Aktionswoche sowie weitere Materialien vorgestellt.
Weitere Informationen sind auf der Homepage www.aktionswoche-schuldnerberatung.de zu finden
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters verfassungsgemäß
12. Februar 2016
Nach Auffassung des BVerfG ist der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (einer Rechtsanwalts-GmbH) verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er habe aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten dürfen, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 8/2016 v. 11.02.2016
AG Köln, Beschl. vom 08.01.2016, Az. 71 IN 20/13
11. Februar 2016
Die insolvenzrechtliche Rücknahme einer Forderungsanmeldung entspricht der Klagerücknahme im Erkenntnisverfahren und ist bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen. Im Feststellungsverfahren sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge entsprechend anwendbar. Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge entsprechend anwendbar.
Blick zurück nach vorn - 30 Jahre BAG
09. Februar 2016
Unter diesem Gesichtspunkt ("Schuldnerberatung zukunftsfähig aufgestellt") findet am 11./12.5.2016 die diesjährige Jahresfachtagung der BAG in Berlin statt.
Weitere Informationen können Sie dem Flyer zur Jahresfachtagung entnehmen. Dieser ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.
AG Göttingen, Beschluss vom 9. Dezember 2015, Az. 71 IN 101/15 NOM
08. Februar 2016
Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrensten gem. § 4a InsO nicht entgegen, auch wenn sie über 75% der Gesamtverschuldung ausmachen.
Aus den Gründen:
Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für einen Restschuldbefreiungsantrag deshalb, weil ein Teil der Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Stammen die Forderungen im Wesentlichen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, soll eine Stundung der Verfahrensten
gem. § 4a InsO ausscheiden. Eine prozentuale Grenzziehung ist problematisch , eine Wertung anhand der Gesamtumstände wenig verlässlich. Unklar ist weiter, ob Deliktsgläubiger die Forderung tatsächlich als deliktische Forderung anmelden.
Das einfache Haushaltsbuch
05. Februar 2016
Das einfache Haushaltsbuch richtet sich an Menschen mit Schreib- und Leseschwäche. Dank der Symbole ist es auch verständlich für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen.
Zu finden ist das Haushaltsbuch unter:
http://www.geldundhaushalt.de/Ratgeber/Planungshilfen/das-einfache-haushaltsbuch.html
BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015, Az. 1 BvR 163/15
04. Februar 2016
Die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür.
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich vorliegend mit dem Fall der sog. "Kontenleihe" beschäftigt. Gepfändet wurde der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen dessen Ehefrau. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 04.07.2007, Az. VII ZB 15/07; ebenso LG Hamburg, Beschl. vom 23.10.2014, Az. 325 T 114/14) geht das BVerfG davon aus, dass der Schuldner sich "mit den Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt" abfinden muss, da es sich bei § 765 a ZPO um eine "eng auszulegende Ausnahmevorschrift" handelt. § 765 a ZPO sei nur anzuwenden, "wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde".
Bundeskabinett beschließt Regelung zur Beendigung des "ewigen Widerrufsrechts"
03. Februar 2016
Quelle: Newsletter Kai Henning vom 31.01.2016
Bundesrat beschließt Gesetz zur außergerichtlichen Streitbeilegung
02. Februar 2016
Anerkennungsverfahren vorgeschrieben
Die nun einzurichtenden sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz erfüllen - die Einhaltung der Vorgaben wird durch staatliche Stellen geprüft.
Das Gesetz setzt eine Europäische Richtlinie um. Seine Bestimmungen treten in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach der Verkündung durch den Bundespräsidenten schrittweise in Kraft.
Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 29.01.2016
OLG Zweibrücken, Beschl. vom 16.10.2015, Az. 2 UF 107/15
01. Februar 2016
Leitsatz:
Ein volljähriges, studierendes Kind hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweitig verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.
Neues Fortbildungsangebot - Unterhaltsrecht
29. Januar 2016
Anmeldungen sind ab sofort unter info@fsb-bremen.de oder telefonisch unter 0421-168168 möglich.
Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung
28. Januar 2016
Quelle: juris-Newsletter vom 27.01.2016
Konto für alle wird begrüßt
26. Januar 2016
Der Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle soll auch für Flüchtlinge gelten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen räumt Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union die Möglichkeit ein, in jedem Mitgliedsland diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen.
Die Verbraucherzentrale regte aber an, die Bestimmungen mit den Regelungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu harmoniseren: "Es sollte vorgesehen werden, mit der Beantragung eines Basiskontos zugleich die Einrichtung der P-Konto-Funktion vornehmen zu können." Außerdem vermisst die Verbraucherzentrale die Möglichkeit eines diskriminierungsfreien, problemlosen Wechsel des Kontos. Die Harmonisierung mit dem Pfändungsschutzkonto wurde auch vom Arbeitskreis Schuldnerberatung angeregt. Der Arbeitskreis verlangte außerdem, die wenig konkrete Regelung zu den Entgelten für das Basiskonto zu konkretisieren, "um eine erwartete Auslegung zu Lasten der Verbraucher und eine Abkehr von den Zielen der Richtlinie zu verhindern".
Quelle: Heute im Bundestag, hib Nr. 45 vom 25.01.2016
BA begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes
25. Januar 2016
Tacheles e.V. hat bereits mehrfach auf dieses Problem hingewiesen und nun auch eine Anfrage an die BA diesbezüglich gestellt. In ihrer Antwort auf die Anfrage stellt die BA klar, dass nunmehr die Darlehensaufrechnung auf 10 % begrenzt sei und das dahingehend alsbald die Weisungen geändert werden. Die Antwort ist auf der Homepage www.tacheles-sozialhilfe.de zu finden.
In der Beratungspraxis kann sich bereits jetzt auf diese Antwort der BA bezogen werden.
Quelle: Tacheles-Newsletter vom 17.01.2016
Stellungnahme der AG SBV zum Zahlungskontengesetz
22. Januar 2016
Die Stellungnahme ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialien" zu finden.
www.sos-stromsperre.de
21. Januar 2016
Seit November 2015 gibt es eine tenlose Info-Hotline, eine Webseite, Plakate und Faltblätter in fünf Sprachen. Auf www.sos-stromsperre.de klären die Akteure des Runden Tisches darüber auf, was es heißt, wenn die Heizung kalt, die Dusche trocken und das Licht aus bleiben, und welche Einrichtung in welcher Situation am besten helfen kann.
Die Homepage ist auch im Bereich Arbeitsmaterialien verlinkt.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. XI ZR 388/14
20. Januar 2016
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die "Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung:
"Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.
Quelle: BGH-Newsletter vom 19.01.2016
Plattform zur alternativen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern geht online
15. Januar 2016
Quelle: EU-Aktuell v. 08.01.2016
Konto für Jedermann
15. Januar 2016
Quelle: Heute im Bundestag, hib Nr. 21
Inkasso-Forderungen: Was tun?
12. Januar 2016
http://www.ardmediathek.de/tv/Kaffee-oder-Tee/Inkasso-Forderungen-was-tun/SWR-Fernsehen/Video?documentId=32502758&bcastId=243480
AG Aurich, Beschl. vom 20.11.15, Az. 9 IK 395/14
08. Januar 2016
Weitere Informationen sowie eine Anmerkung von RA Kai Henning sind unter www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden
Gesetzentwurf zum "Basiskonto für alle"
08. Januar 2016
Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vor. Danach sollen Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU die Möglichkeit haben, in jedem Mitgliedsland diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eingeräumt werden. Zu den grundlegenden Funktionen eines Basiskontos gehören nach Angaben der Bundesregierung das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Kreditinstitute dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen.
Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten vor. Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, die Verbraucher über Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Der Wechsel zu einem anderen Kontoanbieter soll erleichtert werden.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 8 v. 07.01.2016
Neue Düsseldorfer Tabelle
07. Januar 2016
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 10.12.2016
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialien" zu finden
BGH, Beschl. vom 19.11.2015, Az. IX ZB 59/14
07. Januar 2016
Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.
Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf beim Girokonto für jedermann
07. Januar 2016
Durch die Einführung eines Basiskontos sollen insbesondere Obdachlose, Asylsuchende und Geduldete am täglichen Leben teilhaben. Es ermöglicht grundlegende Dienste: Hierzu zählen Ein- oder Auszahlungen ohne Kreditgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft.
Der Gesetzentwurf wird nun zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer Gegenäußerung der Bundesregierung dem Bundestag zur Entscheidung zugeleitet.
Quelle: Bundesrat-Newsletter vom 18.12.2015
BVG, Beschluss vom 29.05.2016, Az. 1 BvR 163/15
06. Januar 2016
Es stellt keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung aus § 826 BGB dar, wenn der Auszahlungsanspruch eines Schuldners gegen seinen Ehegatten gepfändet wird, der aus einem Guthaben entstanden ist, das sich als Arbeitseinkommen des Schuldners auf dem Konto des Ehegatten befindet.
Die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Annahme einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstößt gegen das Verbot objektiver Willkür.
Anmerkung:
Die sog. "Kontenleihe" war bisher in den meisten Fällen unproblematisch möglich und wurde von den Gerichten akzeptiert (vgl. BGH, Beschl. vom 04.07.2007, VII ZB 15/07 und LG Hamburg, Beschl. vom 23.10.2014, 325 T 114/14). Die sehr weitreichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte diese Möglichkeit nun erheblich einschränken.
Stellenangebot FSB
05. Januar 2016
Näheres entnehmen Sie bitte der Stellenausschreibung, die auf unserer Homepage im Bereich "Stellenangebot" zu finden ist.
Neue Broschüre des BMJV zur Beratungs- und Prozesstenhilfe
05. Januar 2016
Das BMJV hat die Broschüre zur Beratungs- und Prozesstenhilfe aktualisiert.
Sie enthält Informationen zum Beratungshilfegesetz und zu den Regelungen der ZPO über die Prozesstenhilfe.
Die Broschüre mit den ab 01.01.2016 geltenden Beträgen ist auf der Seite des BMJV sowie auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialen zu finden.
Wohngeldreform zum 01.01.2016 in Kraft getreten
05. Januar 2016
Wesentlich ist dabei die Anpassung des Wohngeldes an die Mieten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngelderhöhung im Jahre 2009.
Die Wohngeldreform enthält eine Übergangsregelung für alle bis nach 2016 reichenden Wohngeldbewilligungen. Mit dieser Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Leistungsverbesserung auch diesen Wohngeldhaushalten bereits ab dem 01.01.2016 zugutekommt. Zur Umsetzung der Übergangsregelung wird am Jahresbeginn 2016 das Wohngeld neu berechnet und ein neuer Wohngeldbescheid erlassen.
Quelle: juris Newsletter vom 05.01.2016
Stellenangebote
04. Januar 2016
und
die Diakonie im Braunschweiger Land suchen...
mehr dazu im Menü unter "Stellenangebote"
Studie belegt Energiearmut bei Hartz IV Beziehern
18. Dezember 2015
Grundlage dieser Studie sind Daten, die im Rahmen von Energieberatungen im Projekt Stromspar-Check Plus des Deutschen Caritasverbands erhoben wurden.
Abhängig von der Größe eines Haushalts fehlen monatlich fünf bis elf Euro im Budget für Strom, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Noch stärker zeigt sich die finanzielle Lücke bei Haushalten, die ihr warmes Wasser mit einem Boiler erzeugen. Hier fehlen im Schnitt zusätzlich neun bis 19 Euro monatlich gegenüber den zugrunde gelegten Pauschalen für Warmwasser.
Quelle: Pressemitteilung der Caritas vom 17.12.2015
weitere Informationen unter: www.cariats.de unter dem Schwerpunkt Energiarmut
Terminhinweis des BGH: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen
17. Dezember 2015
Die Beklagten haben mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach Musterformularen abgeschlossen. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband) hat geltend gemacht, dass die darin jeweils enthaltene Widerrufsinformation nicht deutlich genug hervorgehoben sei.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 204/2015 v. 16.12.2015
Kostenloser Ersatz nach Kartensperrung
16. Dezember 2015
Quelle und weitere Informationen: www.vzbv.de
FREIE Plätze - Methodik in der Schuldnerberatung
11. Dezember 2015
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Anmeldungen sind per Mail unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
Neue Bescheinigungen des "sozialrechtlichen Existenzminimums" nach SGB II und SGB XII
07. Dezember 2015
Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des "sozialrechtlichen Existenzminimums" in vielen Fällen wichtig.
Dr. Dieter Zimmermann (Senior-Prof. an der Evang. Hochschule Darmstadt) hat hierzu neue Bescheinigungen sowie weitere Informationen veröffentlicht.
Diese sind unter www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden.
Außergerichtliche Streitbeilegung
03. Dezember 2015
Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern soll künftig häufiger als bisher versucht werden. Einen Gesetzentwurf, der dafür einen bundeseinheitlichen Rahmen schaffen soll, hat der Rechtsausschuss am Mittwoch gebilligt, nachdem er zuvor noch eine Reihe von Änderungen beschlossen hatte.
Quelle: hib Nr. 635 vom 02.12.2015
AG Göttingen, Beschl. vom 14.10.2015 , Az. 74 IN 181/15
01. Dezember 2015
Leitsätze:
In den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ergeben sich Sperrfristen allein aus § 287a Abs. 2 InsO.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des § 287a Abs. 1 InsO ist auf aktuelle Versagungsgründe nicht abzustellen.
Aktuelle Versagungsgründen können aber auch in den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren bei der Entscheidung über den Stundungsantrag zu berücksichtigen sein.
Aus der Verbüßung einer Haftstrafe folgt nicht zwangsläufig die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stehen einer Stundung der Verfahrensten nicht entgegen.
Dreistes Inkasso: Jede zweite Forderung ist unberechtigt
30. November 2015
Am 1. November 2014 traten die neuen Regelungen für Inkassounternehmen im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Hierfür hatten sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen stark gemacht. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hat das Gesetz positive Wirkung entfaltet, es gibt aber weiterhin politischen Handlungsbedarf.
In seinem hierzu veröffentlichten Positionspapier nennt der vzbv die wichtigsten Maßnahmen: So sollte etwa ein verbindliches Muster für die Darstellung der Pflichtinformationen eingeführt werden, damit Verbraucher einfacher prüfen können, ob die behauptete Forderung berechtigt ist. Die Aufsicht über Inkassounternehmen sollte stärker gebündelt werden. Darüber hinaus sollte die Höhe von Inkassoten verbindlich geregelt werden, um willkürliche und überhöhte Gebührenforderungen der Inkassounternehmen zu verhindern.
Quelle: www.vzbv.de und www.verbraucherzentrale.de/inkassodienste
Heiztenrückzahlung führt nicht immer zu geringeren ALG II-Zahlungen
26. November 2015
Der 13. Senat des LSG hat hierzu ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut zwar nicht unterscheide, ob das Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hart-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine solche Unterscheidung nach dem Herkommen der Überzahlung sei jedoch erforderlich.
Das Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistung im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde. Nach Überzeugung des Gerichts kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen und damit vertragsbrüchig zu handeln, was mit dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre verbunden wäre.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2015
Ausschluss von "Hartz IV" für arbeitsuchende Ausländer verfassungswidrig
26. November 2015
Ein spanischer Staatsangehöriger war nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem ihm gekündigt wurde, erhielt er zunächst Leistungen vom Jobcenter Mainz. Eine Weiterbewilligung wurde vom Jobcenter jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe. Der Arbeitnehmerstatus gelte für sechs Monate nach Beendigung der Beschäftigung. Diese sechs Monate seien im Falle des Antragstellers abgelaufen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt der Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dar, wie es vom BVerfG aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip auf der Grundlage des Grundgesetzes entwickelt wurde. Der Leistungsausschluss verstoße zudem gegen das Europäische Recht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 24.11.2015
Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss eines Bachelorstudienganges
24. November 2015
Der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld trotz der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20-Stunden pro Woche auch nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges bestehen kann, wenn das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 78/2015 v. 18.11.2015
FREIE Plätze - Methodik in der Schuldnerberatung
23. November 2015
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Anmeldungen sind per Mail unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
Anfechtung nach dem AnfG
19. November 2015
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gläubiger, der auf Vermögenswerte zugreifen will, die der Schuldner auf seinen Ehepartner übertragen hat, zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken muss.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss nach dem einschlägigen Anfechtungsgesetz ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken, bevor er Vermögensübertragungen des Schuldners anfechten und den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen kann. Eine vorzeitig erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig.
Quelle: juris Newsletter vom 19.11.2015
Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen
18. November 2015
Es verstoße nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehne, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrages ausgeschlossen werde, so der EuGH.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 139/15 v. 17.11.2015
Paritätischer kritisiert Anstieg der Stromsperren
17. November 2015
Der Verband weist darauf hin, dass der
Bundesregierung seit Jahren bekannt sei, dass die Stromten durch die
Regelsätze in Hartz IV und in der Altersgrundsicherung nicht ausreichend
gedeckt sind. Die Unterdeckung weise je nach Haushaltsgröße bis über 280
Euro pro Jahr auf.
Der Verband fordert, umgehend für die Übernahme der tatsächlichen Stromten in den Haushalten zu sorgen, die von Fürsorgeleistungen leben.
Quelle: Pressemitteilung des Paritätischen vom 16.11.2015
Kindergeld: Einführung der Steuer-Identifikationsnummern
16. November 2015
Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummern wurden der Familienkasse noch nicht mitgeteilt, sollte dies möglichst beim nächsten Kontakt mit der Familienkasse nachgeholt werden.
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, sei unzutreffend.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11.2015
Zahl der Wohngeldempfänger gesunken
13. November 2015
Die Mietbelastung, das Verhältnis von bruttowarmen Mietausgaben zum Haushaltseinkommen, lag 2013 im Schnitt bei 29 Prozent. Überdurchschnittlich viel für die Miete wandten mit 34 Prozent Ein-Personen-Haushalte auf. Auch Rentnerhaushalte lagen mit 33 Prozent über dem Schnitt.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 595 vom 11.11.2015
Runder Tisch zum Thema "Energiesperren vermeiden"
12. November 2015
Der Runde Tisch "Energiesperren verhindern" ist eine Zusammensetzung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialämter, Jobcenter, Verbraucherzentrale, Schuldnerberatungen, Aktionsgemeinschaft arbeitsloser Bürgerinnen und Bürger e.V. (agab), von Sozial- sowie Umweltressort und swb.
Ab sofort gibt es eine tenlose Info-Hotline, eine Webseite, Plakate und Faltblätter in fünf Sprachen. Auf www.sos-stromsperre.de klären die Akteure des Runden Tisches darüber auf, was es heißt, wenn die Heizung kalt, die Dusche trocken und das Licht aus bleiben, und welche Einrichtung in welcher Situation am besten helfen kann.
Zappenduster! ist eine Kampagne des Runden Tisches zum Thema "Energie- und Wassersperren vermeiden" in Bremen und Bremerhaven.
Quelle: Pressemitteilung des Runden Tisches vom 12.11.2015
BGH, Beschl. vom 24.09. 2015, IX ZR 308/14
11. November 2015
Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.
Landesrahmenhandbuch Diakoniesiegel Schuldnerberatung
10. November 2015
Bestellungen und weitere Informationen sind telefonisch unter 030 65211-1655 oder per Mail unter dqe@diakonie.de möglich
Ausschreibung Methodik in der Schuldnerberatung online
09. November 2015
Anmeldung zur der o.g. Fortbildung sind weiterhin unter 0421-168 168 oder info@fsb-bremen.de möglich
iff-Überschuldungsreport 2015
06. November 2015
Der vollständige Bericht ist im Internet unter www.iff-ueberschuldungsreport.de abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des iff vom 02.11.2015
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin
05. November 2015
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist. Das hat zur Folge, dass Vermieter im Hinblick auf § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB vom Mieter nicht die Zustimmung zu einer 15 % übersteigenden Mieterhöhung verlangen können.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.11.2015
FREIE Plätze - Methodik in der Schuldnerberatung
04. November 2015
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Anmeldungen sind per Mail unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
Ermittlung des pfändbaren Betrages durch Drittschuldner
02. November 2015
Das LAG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.4.15 (Az. 2 Sa 1325/14) entschieden, dass der Drittschuldner nicht verpflichtet ist, im Rahmen einer Lohnpfändung materielle Fragen des Unterhaltsrechts zu klären. Er darf sich vielmehr grundsätzlich auf die Eintragungen der Lohnsteuerkarte zumindest solange verlassen, bis Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an diesen Eintragungen vorliegen.
Girokonto für Jedermann
29. Oktober 2015
In Zukunft sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland einen Anspruch auf ein Konto haben. Das sogenannte Zahlungskontengesetz verpflichtet Kreditinstitute außerdem, den Kontenwechsel zu erleichtern und über alle anfallenden Kosten transparent zu informieren.
Die geplanten Neuregelungen sehen u.a. vor, dass künftig alle, dich sich rechtmäßig in der EU aufhalten, einen Anspruch auf ein Basiskonto haben d.h. auf ein Konto, das Zahlungsdienste wie Bareinzahlungen und -auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ermöglicht. Dieser Anspruch gilt auch für Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete, die mit diesem Basiskonto nun ebenfalls am Zahlungsverkehr teilnehmen können.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28.10.2015
Referentenentwurf zum Rechtsvereinfachungsgesetz im SGB II vorgelegt
27. Oktober 2015
Ziel des Gesetzes ist insbesondere die Vereinfachung des Leistungsrechts
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Änderungen sind vor allen Dingen im Bereich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen, bei den Anspruchsvoraussetzungen, bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie beim Verfahrensrecht geplant.
Diakonieverband der Ev. - lutherischen Kirchenkreise Buxtehude und Stade sucht...
22. Oktober 2015
Die vollständige Ausschreibung finden Sie auf unserer Homepage im Bereich "Stellenangebot"
Nationale Armutskonferenz - "Armut ist kein Zufall"
21. Oktober 2015
Der Bericht trägt den Titel ”Zehn Jahre Hartz IV – zehn verlorene Jahre“.
Inzwischen wachse jedes fünfte Kind in Deutschland in einer einkommensarmen Familie auf. An dieser Entwicklung habe auch das von der Bundesregierung 2011 eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket nichts ändern können. Besonders hoch sei das Armutsrisiko bei Alleinerziehenden. So leben heute fast 40 Prozent aller Alleinerziehenden von Hartz IV – mit gravierenden Folgen für Kinder.
Auch an der Zahl der Wohnungslosen zeige sich, wie stark die Armut in Deutschland zunimmt. So waren 2014 in Deutschland 335.000 Menschen ohne Wohnung, 18 Prozent mehr als 2012.
Quelle: Pressemitteilung der Nationalen Armutskonferenz vom 16.10.2015 (www.nationalearmutskonferenz.de)
Vertreterversammlung des FSB
15. Oktober 2015
Aufgrund der Versammlung sind wir daher am morgigen Freitag telefonisch nicht zu erreichen.
SG Kassel hält Aufrechnung von Kautionsdarlehen für unzulässig
15. Oktober 2015
Zur Begründung verweist das SG Kassel u.a. auf die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12). Es sei dementsprechend unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten, denn sonst drohte eine nicht mit dem Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG zu vereinbarende, weil sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Unterversorgung der Leistungsberechtigten mit existenzsichernden Leistungen.
Auch das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2015 (Az. B 4 AS 11/14 R) bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung angedeutet.
Quelle: Thomé Newsletter 26/2015 vom 11.10.2015
FREIE Plätze - Methodik in der Schuldnerberatug
14. Oktober 2015
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Anmeldungen sind per Mail unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
Die BAG-SB sucht eine/n Geschäftsführer/in
13. Oktober 2015
Die vollständige Ausschreibung finden Sie auf unserer Homepage im Bereich "Stellenangebot"
Heute im TV: Absturz in die Schuldenfalle
12. Oktober 2015
Nähere Informationen unter: http://daserste.ndr.de/beckmann/
Studie über Wirksamkeit der Sozialen Schuldnerberatung
09. Oktober 2015
Die von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. in Auftrag gegebene Studie, die den Auftrag hatte, bis dato vorhandene empirische Befunde zur Wirksamkeit der Sozialen Schuldnerberatung zusammen zu fassen und ihre Ergebnisse zu beleuchten, ist fertig.
Die Studie wurde von Frau Prof. Dr. Frauke Schwarting und Herrn Prof. Dr. Harald Ansen von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erstellt und am 8.10.2015 der Bundestagsabgeordneten Sonja Steffen (SPD) während der bundesweit 1. Tagung zur Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe in Stralsund der Öffentlichkeit übergeben.
Die Soziale Schuldnerberatung richtet sich an Menschen, die von einer Ver- und Überschuldung betroffen sind. Schulden haben für die Betroffenen häufig weitreichende Folgen. Neben finanziellen Problemen kommt es nicht selten zu familiären Konflikten, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und sozialem Rückzug. Entsprechend breit sind die Angebote der Sozialen Schuldnerberatung. Sie erstrecken sich von der Finanz- und Budgetberatung über juristische und sozialarbeiterische Hilfen bis zum Verbraucherschutz. Ver- und überschuldete Ratsuchende sind vielfach auf dieses breite Spektrum an Unterstützung angewiesen. Das zeigen auch die zentralen Befunde der Wirksamkeitserfassung der Sozialen Schuldnerberatung:
Zu den wirtschaftlich-finanziellen Wirkungen zählen in erster Linie die Sicherung der existenziellen Lebensgrundlagen, die Schuldensanierung und die Ermöglichung oder Stabilisierung einer Erwerbstätigkeit. In allen Bereichen können Erfolge durch die Soziale Schuldnerberatung nachgewiesen werden.
Die psychosozialen Wirkungen der Sozialen Schuldnerberatung umfassen nach den Schilderungen der befragten Ratsuchenden die Linderung schuldenbedingter psychischer Belastungen wie Schlafstörungen oder Resignation, die Verbesserung des physischen Wohlbefindens und der sozialen Einbindung in unterstützende Netzwerke.
In der Sozialen Schuldnerberatung gelingt es überdies, die Fähigkeiten Ratsuchender im Umgang mit Geld und Finanzfragen deutlich zu verbessern. Für die häufig längere Phase der Schuldensanierung und vor allem hinsichtlich der Prävention einer erneuten Überschuldung sind entsprechende Fähigkeiten unabdingbar.
Ratsuchende Menschen profitieren von der Sozialen Schuldnerberatung in vielen Lebensbereichen. Doch auch der Sozialstaat zählt zu den Gewinnern der Sozialen Schuldnerberatung, denn im Ergebnis verringern sich die Sozialausgaben für Menschen, die durch die Beratung wieder stabilisiert werden. Vorteile der Sozialen Schuldnerberatung bestehen auch auf Seiten der Gläubiger, die sich auf Absprachen mit den Beratungsstellen und den Schuldnern verlassen können. Bei so vielen Gewinnern lohnt es sich, die Kapazitäten der Sozialen Schuldnerberatung auszubauen. Noch immer fehlen viele Fachkräfte und Beratungsangebote für eine flächendeckende Unterstützung der weit über 6 Millionen betroffenen Menschen in Deutschland.
Manuela Schwesig, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erklärte in ihrem Grußwort zur Studie: "Die Lebenssituation von Menschen, die durch Überschuldung in Not geraten, lassen sich nicht über einen Kamm scheren. Und so lenkt die Studie den Blick auf die Vielfalt der Kompetenzen der Schuldnerberaterinnen und-berater, die sich dafür engagieren, Überschuldeten zu helfen. Der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. danke ich dafür, dass sie die Anforderungen an Schuldnerberatung und damit auch die Tätigkeiten und Verdienste der Beratung sichtbar macht. Der Studie wünsche ich gute Verbreitung, damit die Erkenntnisse für die weitere Forschung und vor allem für die Praxis ihre Wirkung entfalten können."
Quelle: Pressemitteilung der BAG-SB vom 08.10.2015
Die Studie ist auf der Homepage der BAG-SB (www.bag-sb.de) veröffentlicht
Stellungnahme zum Zahlungskontengesetz
08. Oktober 2015
Die Stellungnahme ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.
BGH Urteil vom 22.7.15, Az. IV ZR 223/15
07. Oktober 2015
§ 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht. Der Schutz einer Versicherung gem. § 851c ZPO tritt daher erst mit der tatsächlichen Umwandlung einer bereits bestehenden Versicherung und nicht schon mit dem Antrag auf Umwandlung ein.
LG Hamburg, Beschl. vom. 6. 1. 2015, 326 T 112/13
05. Oktober 2015
Nur eine Tätigkeit, die angemessen vergütet wird, ist auch angemessen i.S.v. § 295 InsO. Den Schuldner trifft in der Wohlverhaltensperiode die Verpflichtung, seine Arbeitskraft "nach besten Kräften im Gläubigerinteresse zur Massemehrung einzusetzen".
Der Treuhänder ist dabei nicht verpflichtet, den Schuldner zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten und ihn bei Verstößen zu ermahnen. Die Information des Schuldners über seine Obliegenheiten zu Beginn des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode ist ausreichend.
Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen
02. Oktober 2015
Änderung betreffen u.a. die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO), die Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs (§ 142 InsO), Einschränkung der Inkongruenzanfechtung (§ 131 InsO), die Neuregelung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs (§ 143 InsO) sowie die Stärkung des Gläubigerantragsrechts (§ 14 InsO).
Quelle: Pressemitteilung des bmjv vom 29.09.2015
Aktionswoche Schuldnerberatung 2016
01. Oktober 2015
Vom 06.-10.06.2016 findet die Aktionswoche Schuldnerberatung 2016 statt. Das Thema der nächsten Aktionswoche wird "Krankheit und Schulden" sein.
Fachkongress Energiearmut
30. September 2015
In diesem Zusammenhang findet nun auch am 02.11.2015 in Düsseldorf der Fachkongress Energiearmut statt.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten gibt es auf der Homepage:
www.fachkongress-energiearmut.de
Höhere Zuschüsse für Haushalte mit geringem Einkommen
29. September 2015
Das Gesetz erhöht ab Januar 2016 das Wohngeld für Haushalte mit geringem Einkommen und passt den Mietzuschuss an die Entwicklung der Einkommen und Wohnten in den vergangenen Jahren an. Letztmals erfolgte eine Erhöhung im Jahr 2009. Durch die Novelle soll das Wohngeld für einen Zwei-Personen-Haushalt auf durchschnittlich 186 Euro im Monat steigen. Insgesamt können mehr als 866.000 Haushalte von der Reform profitieren.
Quelle: Bundesrat - Newsletter vom 25.09.2015
Leistungssätze steigen ab Januar 2016
29. September 2015
Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch Asylbewerber bekämen höhere Leistungen. Ab Januar 2016 steige der Regelsatz für Alleinstehende von 399 Euro auf 404 Euro pro Monat, die Grundsicherung für Kinder werde um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben.
Das Bundeskabinett hat am 23.09.2015 die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.
Quelle: Juris-Newsletter vom 28.09.2015
Bundesrat setzt sich für Begrenzung der Dispozinsen ein
28. September 2015
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung übermittelt.
Quelle: Bundesrat - Newsletter vom 25.09.2015
Aufsatz zum Thema Beratungshilfe
22. September 2015
Quelle: www.tacheles-sozialhilfe.de
Positionspapier der AG SBV - Recht auf Schuldnerberatung
21. September 2015
Die AG SBV schlägt daher eine Änderung des SGB XII vor.
Quelle: Positionspapier der AG SBV vom 14.09.2015
Das Positionspapier ist auf unserer Homepage im Bereicht "Arbeitsmaterialien" zu finden
Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden
17. September 2015
Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte unter Berufung auf die von der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 und 30.05.2013 beschlossenen Angemessenheitsgrenzen die monatlichen Kosten der Unterkunft (sog. Brutto-Kaltmiete ohne Heizten) für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2012 auf 276 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 auf 304,79 Euro gekürzt. Für einen Zwei-Personenhaushalt wurden 2012 maximal 347 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 maximal 377,61 Euro berücksichtigt. Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, dass das von der Landeshauptstadt Dresden beauftragte Institut Wohnen und Umwelt GmbH Darmstadt (IWU-Institut) die Angemessenheitsgrenzen unter Anwendung fraglicher wissenschaftlicher Methoden fehlerhaft ermittelt habe. Tatsächlich könnte zumutbarer, dem einfachen Standard entsprechender Wohnraum in Dresden zu diesen Preisen nicht angemietet werden.
Das SG Dresden hat das Jobcenter zu weiteren Zahlungen für die Kosten der Unterkunft verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).
Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015
Änderungen im Unterhaltsrecht
16. September 2015
Ein Gesetzentwurf sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten.
Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres wird alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt. Entsprechend soll der Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden können. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumssatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei.
Im Bezug auf das vereinfachte Verfahren soll künftig unter anderem der Formularzwang entfallen. Zudem soll der Prozess "effizienter" und "anwenderfreundlicher" gestaltet werden. Änderungen sind entsprechend im Kinderunterhaltsgesetz, der Kindesunterhalts-Formularverordnung und dem Gesetz über Gerichtsten im Familiensachen vorgesehen. Das vereinfachte Verfahren habe sich etabliert, die Ausgestaltung entspräche aber nicht den typischen Fallkonstellationen, begründet die Bundesregierung. Für Fälle mit Auslandsbezug soll das vereinfachte Verfahren hingegen abgeschafft werden.
Quelle: heute im Bundestag Nr. 443 v. 8.09.2015
Pfändungsschutz bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers
11. September 2015
Leitsätze des Gerichts:
§ 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.
Veranstaltungshinweis: Methodik in der Schuldnerberatung
10. September 2015
Die Ausschreibung wird in Kürze im Bereich "Veranstaltungen" zu finden sein.
Anmeldungen sind bereits jetzt unter 0421-168168 oder unter info@fsb-bremen.de möglich
BaFin erleichtert Eröffnung von Konten für Flüchtlinge
09. September 2015
Bis dahin reichen für die Eröffnung eines solchen Kontos Dokumente aus, die:
- den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde tragen,
- die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 GwG enthalten, also Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
- mit einem Lichtbild versehen sind und
- vom Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben sind.
Wenn Banken für Flüchtlinge solche Konten auf Grundlage von Dokumenten eröffnen, die diesen Kriterien entsprechen, wird die BaFin dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden.
Quelle: Mitteilung der BaFin vom 09.09.2015
Neuigkeiten zu Kindergeld und P-Konto
07. September 2015
Aufgrund der Erhöhung der Kindergeldbeträge hat die AG SBV ein Informationsblatt für die Praxis herausgegeben.
Das Infoblatt "Neuigkeiten zu Kindergeld und P-Konto" ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialien" zu finden.
AG Fürth Beschl. 22.5.15, Az. IK 791/14
04. September 2015
(Leitsatz Kai Henning)
Anmerkung:
Die Entscheidung widerspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der auch Strafgefangenen die Erlangung der Restschuldbefreiung möglich ist.
So auch die einschlägige Kommentierung:
Eine Straf- oder sonstige Haft setzt einer Erwerbstätigkeit Grenzen, steht aber insoweit einer Schuldbefreiung nicht prinzipiell entgegen, weswegen der Schuldner allein dadurch noch nicht seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Er kann daher die Treuhandperiode während des Vollzugs absolvieren. (FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 295, Rn.29)
Jahresfachtagung des FSB am 05./06.10.2015 in Bad Zwischenahn
03. September 2015
Bei der diesjährigen Jahresfachtagung sind nur noch wenige Plätze für Tagesgäste (Kosten 225 Euro) verfügbar.
Für Kurzentschlossene ist die Anmeldung weiterhin unter info@fsb-bremen.de und telefonisch unter 0421-168168 möglich
Streitbeilegung: Bund soll zuständig sein
02. September 2015
Ziel der grundlegenden EU-Richtlinien und des Gesetzentwurfes ist es, Verbrauchern eine Alternative zum Rechtsweg bei Streitigkeiten bezüglich Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu geben. Mit dem einzuführenden Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) sollen Kriterien und grundlegende Verfahrensmodalitäten zur Anerkennung der Streitschlichtungsstellen festgelegt werden. So soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass die Stellen unabhängig und unparteilich agieren. Zudem soll sowohl für Verbraucher als auch Unternehmen das Prinzip der freiwilligen Beteiligung gelten.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 424
OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015, Az. 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15
01. September 2015
Nach Auffassung des Oberlandesgericht hat die Stadt Leipzig zwar die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen seien aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht. Den Klägerinnen selbst stehe kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sei alleine das Kind. Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen. Auf den Streit der Parteien, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen sind und ob dies vorwerfbar gewesen wäre, sei es daher bei der Entscheidung nicht angekommen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidungen des OLG Dresden kann Revision zum BGH eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 8/2015 v. 26.08.2015
Armutsrisiko in Niedersachsen ist gesunken
31. August 2015
Quelle: Pressemitteilung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 27.08.2015
ERINNERUNG: Vom 05.-06.10. findet die Jahresfachtagung des FSB statt
21. August 2015
Referenten werden in diesem Jahr Prof. Ulf Groth, Prof. Dr. Udo Reifner und Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer sein.
Die komplette Ausschreibung ist im Bereich "Veranstaltungen" zu finden.
In diesem Seminar sind noch Plätze frei. Anmeldungen sind telefonisch unter 0421-168168 oder per Mail an info@fsb-bremen.de möglich
Mangelnde Transparenz und Dispozinsen bis zu 16 Prozent
19. August 2015
Die Zeitschrift Finanztest fragte für ihre September-Ausgabe 1.472 Banken nach der Höhe ihrer Dispozinsen. Nur 424 Banken antworteten, 1.048 meldeten sich nicht.
Insgesamt sind die Dispozinsen im Schnitt gegenüber 2014 um 0,4 Prozentpunkte gesunken. Der durchschnittliche Dispozins liegt bei 10,25 Prozent.
Quelle: Pressemitteilung der Stiftung Warentest vom 18.08.2015
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. IX ZR 199/14
18. August 2015
Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
Sofortige Erteilung der RSB bei fehlender Gläubigeranmeldung
14. August 2015
Die Berichtigung der Verfahrensten gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kann auch durch eine Stundung gem. §§ 4aff. InsO erfolgen, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.
Anmerkung:
Diese folgerichtige Entscheidung des AG Göttingen ist ausdrücklich zu begrüßen. Unter Hinweis auf diesen Beschluss kann in ebenso gelagerten Fällen der Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt werden, in der Hoffnung, das weitere Insolvenzgerichte sich der Entscheidung anschließen.
Girokonto für jedermann soll bereits Anfang 2016 kommen!
10. August 2015
Laut Informationen des Bundesministeriums für Finanzen soll das Basiskonto bereits Anfang 2016 eingeführt werden.
weitere Infomrationen auf den Seiten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes unter:
http://www.vzbv.de/pressemitteilung/verbraucher-erhalten-besseren-zugang-zum-girokonto
Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01.08.2015
10. August 2015
Die Höhe der neuen Bedarfssätze sind unter folgendem Link zu finden:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150701699&wt_mc=pushservice&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Schwarzfahren wird teurer - Erhöhtes Beförderungsentgelt nun 60 EUR
06. August 2015
Weitere Informationen auf den Seiten der Verbraucherzentrale NRW unter: http://www.vz-nrw.de/Unfreiwillige-Schwarzfahrer-Auch-mit-falschem-Ticket-kann-s-teuer-werden?pk_campaign=NW-150805-
BaFin ist nicht für Einzelanfragen von VerbraucherInnen zuständig
05. August 2015
Es gebe keinen individuellen Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der BaFin, heißt es weiter. Ob ein Sachverhalt die kollektiven Verbraucherinteressen berührt, müsse im Einzelfall geprüft werden. Typischerweise könnten Allgemeine Geschäftsbedingungen oder generelle Geschäftspraktiken kollektive Verbraucherinteressen beeinträchtigen.
Quelle: Newsletter des Deutschen Bundestages
FREIE Plätze - 16. Jahresfachtagung des FSB
30. Juli 2015
Näheres zu den Inhalten und zu den Kosten entnehmen Sie bitte dem Punkt Veranstaltungen.
Es sind noch Plätze frei!
Umfang und Gegenstand der persönlichen Beratung nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO
29. Juli 2015
Das AG Potsdam hat entschieden, dass für eine persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners eine Übersendung von Unterlagen an eine geeignete Stelle sowie ein anschließendes Ausfüllen von Unterlagen bzw. Formularen durch den Insolvenzschuldner nicht genügt. Eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO läge nur dann vor, wenn der Insolvenzschuldner mit dem entsprechenden Bescheiniger ein eingehendes, umfangreiches Gespräch führen kann. Hierzu ist regelmäßig ein persönliches Beieinandersein notwendig. Nur ausnahmsweise kann auch ein Telefonat zwischen den Beteiligten diese Voraussetzungen erfüllen, wenn das Telefonat zeitlich und inhaltlich umfangreich geführt wurde und der bescheinigenden Person dabei die Unterlagen des Insolvenzschuldners gleichzeitig vollständig vorlagen.
Hat keine Beratung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners stattgefunden, so hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
AG Düsseldorf, Beschl. Vom 3.2.2015, Az.: 513 IK 233/14
22. Juli 2015
Wird der Schuldner nicht von einer anerkannten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. persönlich beraten, so ist sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig.
Beschränkt sich die Tätigkeit einer geeigneten Person (hier: Steuerberater) darauf, die Scheiternsbescheinigung zu unterschreiben, so genügt dies auch dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn eine nicht geeignete bzw. nicht anerkannte Person die persönliche Beratung durchgeführt hat.
BSG hält Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen wohl für unzulässig
20. Juli 2015
Da im o.g. Klageverfahren der Kläger kurz vor dem Beschluss gestorben ist, konnte die Problematik der Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Regelbedarf zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen nur in einer Entscheidung über die Anwaltsten geklärt werden. In dieser Kostenentscheidung lässt der 4. Senat erkennen, dass er die Aufrechnung zumindest in der Regel wohl für rechtswidrig hält.
Umfangreiches Informationsmaterial zu den Handlungsmöglichkeiten sowie die Verfahrensdokumentation sind zu finden unter: http://www.srif.de/sozialrecht-standardsituationen/mietkautionsdarlehen/
Quelle: Thomé Newsletter 18/2015
Stärkung des Verbraucherschutzes bei Immobliendarlehen und Dispokrediten
17. Juli 2015
Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.
Der Gesetzentwurf sieht ein verpflichtendes Beratungsangebot durch den Darlehensgeber bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Diese Pflicht tritt ein, sobald eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer den Dispositionsrahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu durchschnittlich über 75 Prozent ausschöpft. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden die Darlehensgeber verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispokredit in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar zu informieren.
Quelle: www.bmjv.de
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014, Az. I -12 U 91/13
15. Juli 2015
Eine Vergleichszahlung ist nicht gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO anfechtbar, wenn ihr ein zwar ernsthafter, aber objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereiteter Sanierungsversuch zugrunde liegt. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vertragspartner der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war.
AG Göttingen, Beschluss v. 07.10.2014, Az. 74 IK 260/12
14. Juli 2015
Eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen besteht nicht. Bejaht werden kann ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nur, wenn der Schuldner durch aktives Tun Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält.
Erforderlich ist weiter, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert. Daran scheitern regelmäßig Anträge in Stundungsverfahren.
AG Göttingen, Beschluss v. 21.10.2014, Az. 74 IK 208/14
13. Juli 2015
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 01.07.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist. Dies folgt aus teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 S. 2 InsO.
LG Essen, Urteil vom 04.09.2014, Az. 2 O 242/13
10. Juli 2015
Hat der Schuldner glaubhaft dargelegt, dass vom ihm geleistete Zahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen geleistet worden sind, so muss der Insolvenzverwalter diesem Vortrag widerlegen und zumindest Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass der Schuldner über geheime oder nicht offengelegte zusätzliche Einkünfte verfügt und hieraus die Zahlungen vorgenommen hat.
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09. Juli 2015
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BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
07. Juli 2015
Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder vom heimischen PC aus illegal Musik im Internet getauscht haben. Damit bekräftigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.
Eltern genürgen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
BGH, Beschluss v. 23.04.2015, Az. VII ZB 65/12
06. Juli 2015
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs, 1 ZPO erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Hierfür sprechen der Wortlaut der Regelung sowei eine systematische Auslegung in Verbindung mit dem Willen des Gesetzgebers Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt.
Es besteht keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintritt oder nicht. Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.
Gesetzenturf zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgelegt
02. Juli 2015
Der Entwurf gleicht dem bereits in erster Lesung beratenen Entwurf der Regierungskoalition.
Ziel der grundlegenden EU-Richtlinien und des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 18/5295 – PDF, 827 KB) sei es, Verbrauchern eine Alternative zum Rechtsweg bei Streitigkeiten bezüglich Kauf- und Dienstleistungsverträgen zu geben. Mit dem einzuführenden Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) sollen Kriterien und grundlegende Verfahrensmodalitäten zur Anerkennung der Streitschlichtungsstellen festgelegt werden. So solle z.B. sichergestellt werden, dass die Stellen unabhängig und unparteilich agieren. Zudem solle sowohl für Verbraucher als auch Unternehmen das Prinzip der freiwilligen Beteiligung gelten.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 338 v. 29.06.2015
AG Hamburg, Beschluss vom 1.6.2015, 68c IK 242/15
01. Juli 2015
Leitsatz des Gerichts:
Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.
Anmerkung:
Daraus folgt, dass auch ein höherer Betrag als 2000 € geschützt wäre, soweit das Geschäftsguthaben einen Betrag des Vierfachen der Nettomiete nicht übersteigt.
SG Gießen, Urteil v. 05.05.2015, Az. S 22 AS 629/13 (rechtskräftig)
30. Juni 2015
Das SG Gießen hat entschieden, dass Leistungsbezieher zu viel gezahlte Leistungen behalten dürfen, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 29.06.2015
BGH, Beschluss v. 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14
29. Juni 2015
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
FREIE Plätze - Ein Jahr Insolvenzrechtsreform
29. Juni 2015
Die Fortbildung "Ein Jahr Insolvenzrechtsreform" findet am 07.07.2015 in der Arbeitnehmerkammer in Bremen statt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen die bisherigen Praxiserfahrungen mit den Neuerungen sowie die Rechtsprechung zur Insolvenzrechtsreform. Ein Schwerpunkt wird u.a. auf dem Thema Anfechtung liegen.
BGH, Urteil v. 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14
24. Juni 2015
Der BGH hat entschieden, dass sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen kann, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht.
Quelle: BGH-Newsletter vom 23.06.2015
OLG Frankfurt am Main vom 4.12.2014, Az. 1 U 170/13 – nicht rechtskräftig
23. Juni 2015
Überzieht ein Kunde sein Girokonto über das vereinbarte Dispolimit hinaus, fordert die Deutsche Bank dafür einen Zinssatz von derzeit 15,70 Prozent, mindestens aber 6,90 Euro im Quartal. Der Mindestbetrag trifft damit vor allem Kunden, die ihr Konto nur geringfügig überziehen.
Für geringe Überziehungen verlange die Bank somit eine ”exorbitante hohe Gegenleistung“, monierten die Richter. Der sich daraus ergebende Sollzinssatz sei sittenwidrig überhöht und lasse sich ”unter keinen Umständen“ rechtfertigen.
Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Quelle: vzbv.de
Zahl der Privatinsolvenzen sinkt um 8,7%
19. Juni 2015
Quelle: Pressemitteilung der Bürgel Wirtschaftsinformationen vom 01.06.2015
Konto für alle schon ab Anfang 2016
18. Juni 2015
Quelle: www.sueddeutsche.de
BGH, Urteil v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14
17. Juni 2015
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung zum einen mit der Frage beschäftigt, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der "Freigabe" des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders auf Mietrückstände stützen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.
Die Enthaftungserklärung bewirkt, dass das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen ist, sondern in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurückfällt, so dass eine Kündigung grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der in § 112 Nr. 1 InsO geregelten Kündigungssperre stehen dem nicht entgegen, denn die Norm dient dem Schutz der Insolvenzmasse und einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters/Schuldners vor dem Verlust der Wohnung. Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO soll lediglich verhindern, dass der Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren nur um den Preis des Verlusts der Wohnung durch die Kündigung seitens des Treuhänders einleiten kann. Der soziale Mieterschutz wird auch im Insolvenzfall dadurch gewährleistet, dass der Mieter die Kündigungsfolgen durch Zahlung der Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungsfreien Vermögen abwenden kann; auch ist eine Befriedigung der Mietschulden von dritter Seite, insbesondere öffentlicher Stellen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens möglich.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
FREIE Plätze - Ein Jahr Insolvenzrechtsreform
17. Juni 2015
Die Fortbildung "Ein Jahr Insolvenzrechtsreform" findet am 07.07.2015 in der Arbeitnehmerkammer in Bremen statt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen die bisherigen Praxiserfahrungen mit den Neuerungen sowie die Rechtsprechung zur Insolvenzrechtsreform. Ein Schwerpunkt wird u.a. auf dem Thema Anfechtung liegen.
P-Konto-Bescheinigung wurde aktualisiert
16. Juni 2015
Die aktuelle Version der P-Konto-Bescheinigung steht im Bereich Arbeitsmaterialien jetzt auch als Excel-Version zur Verfügung
BGH, Beschl. v. 16.04.2015, Az.: IX ZB 93/12
16. Juni 2015
In dem zugrundeliegenden Fall wurde ein Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von vier Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und - auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts - eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, er habe binnen einer Frist von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; anderenfalls werde die Rücknahme seines Eigenantrags fingiert.
Da der Schuldner in der Folge dem Insolvenzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht nachwies, stellte das Gericht fest, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte und eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläubigerantrag.
Der BGH stellt fest, dass das Beschwerdegericht in zutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die durch das Insolvenzgericht erteilten Hinweise hinreichend klar und vollständig waren und deshalb den Schuldner nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzten. Der nach Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung war danach unzulässig.
Bundesrat billigt Tarifeinheitsgesetz
15. Juni 2015
Die Länder haben in ihrer Sitzung am 12.06.2015 das Tarifeinheitsgesetz unverändert gebilligt. Es könne nun Bundespräsident Gauck zur Unterschrift vorgelegt werden und wie vorgesehen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Das Gesetz solle zukünftig Arbeitskämpfe konkurrierender Gewerkschaften im selben Unternehmen verhindern. Es schreibe daher fest, dass im Streitfall nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern gilt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 12.06.2015
Überhöhte Gebühren für gescheiterte Zahlungseingänge
12. Juni 2015
Quelle: PresseInfo des vzbv
BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14 - Naturalunterhalt zählt als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten
09. Juni 2015
Amtlicher Leitsatz:
Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.
Arbeitsmaterialien aktualisiert
08. Juni 2015
Im Bereich Arbeitsmaterialien wurden diverse Arbeitshilfen aktualisiert. U.a. ist dort jetzt die aktuelle Broschüre des BMJ zur Pfändungstabelle mit Erläuterungen zu finden, auch die Broschüren der Arbeitsagentur sind erneuert worden. Ebenfalls neu sind die Düsseldorfer Tabelle, sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bremen und Hamburg (alles Stand 2015).
AG Göttingen Beschl. vom 29.4.2015 -71 IK 99/14- Verkürzung des Verfahrens gem. § 300 I 2 InsO
05. Juni 2015
Die Berichtigung der Verfahrensten gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kann auch durch eine Stundung gem. §§ 4aff. InsO erfolgen, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.
LG Essen, Urt. v. 4. 9. 2014 -2 O 242/13 - Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen
05. Juni 2015
Legt der Schuldner glaubhaft dar, dass von ihm erbrachte Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen geleistet worden sind, muss der Insolvenzverwalter diesen Vortrag widerlegen und zumindest Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass der Schuldner über weitere, nicht angegebene Einkünfte verfügt und hieraus die Zahlungen geleistet hat.
Aktuelle Studie - Erst 730 Euro Hartz IV-Satz decken das soziokulturelle Existenzminimum
04. Juni 2015
Im Rahmen der Studie "Was der Mensch braucht", sollte ein Betrag ermittelt werden, der neben der Sicherung der rein physischen Existenz auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe gewährleistet.
Kritisiert wird u.a. Berechnungsmethode der Regelsätze. Der Autor der Studie hat anhand seiner Berechnungen festgestellt, dass eine Regelsatz-Höhe von 730 ? benötigt wird, um unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Voraussetzungen mit einem Minimum an Lebensstandard leben zu können. Hinzu kommen noch die regional erheblich differierenden Wohnten.
Unter dem Link www.nachdenkseiten.de ist die Studie "Was der Mensch braucht" sowie ein Interview mit Lutz Hausstein zu finden.
ERINNERUNG: Am 07.07.2015 Fortbildung "Ein Jahr Insolvenzrechtsreform"
02. Juni 2015
Die komplette Ausschreibung ist unter folgendem Link zu finden:
http://fsb-bremen.de/?site=veranstaltungen
In diesem Seminar sind noch Plätze frei. Anmeldungen sind telefonisch unter 0421-168168 oder per Mail an info@fsb-bremen.de möglich
Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein
01. Juni 2015
Unternehmen dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des vzbv gegen die Werbefirma Planet 49 GmbH entschieden.
Quelle: vzbv.de
Gesetz für alternative Streitbeilegung
29. Mai 2015
Neben dem stets möglichen Weg zu Gericht wird es bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen zukünftig auch möglich sein, eine Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen. Es gibt in Deutschland bereits etliche Schlichtungsstellen, die zum Teil in Spezialgesetzen vorgesehen sind, beispielsweise im Energiesektor, im Verkehrsbereich, bei Banken und Versicherungen. Künftig soll es über das bereits vorhandene Angebot hinaus Verbraucherschlichtungsstellen für alle Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen geben.
Quelle: www.bmjv.de
Bundestag beschließt Gesetz zur Tarifeinheit
28. Mai 2015
Der Bundestag hat am 22.05.2015 das umstrittene Gesetz zur Tarifeinheit beschlossen. Das Gesetz soll im Sommer in Kraft treten, mehrere Berufsgewerkschaften haben allerdings schon Verfassungsklage angekündigt.
Den Bundesrat soll das Gesetz am 12. Juni passieren. Da eine Mehrheit in der Länderkammer nicht erforderlich ist, dürften die Regelungen im Monat darauf in Kraft treten.
Dokumentation des Symposiums zum Thema Scoring
28. Mai 2015
Über folgenden Link gelangt man direkt zur Homepage des BMJV:
http://www.bmjv.de/DE/Medien/Livestream/livestream_node.html;jsessionid=2191D0D109968766256252FF047AF41A.1_cid289
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 13. Mai 2015 - L 11 AS 676/15 B ER
27. Mai 2015
Die im Landkreis Schaumburg lebende Antragstellerin ist seit Januar 2015 bei einer
Leiharbeitsfirma als Pflegehelferin beschäftigt und bezieht ergänzend zu ihrem Lohn
Leistungen nach dem SGB II. Um zu den verschiedenen Arbeitsorten zu gelangen, nutzt die Klägerin ihren privaten PKW. Am 1. März (Sonntag) informierte die Antragstellerin das Jobcenter (die Antragsgegnerin) per Mail darüber, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegen geblieben sei und eine Reparatur 1000 Euro ten werde. Sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit. Am Folgetag beantragte die Antragstellerin telefonisch beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW. Den PKW erwarb sie an demselben Tag gegen Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges (400 Euro) und weiteren 2000 Euro.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das Jobcenter im Eilrechtsschutz vorläufig verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Arbeitnehmerin davon auszugehen, dass sich der Verkäufer des Autos darauf eingelassen habe, zunächst nur das alte Auto in Zahlung zu nehmen und auf die kurzfristig folgende Zahlung des Jobcenters zu warten. Zwar sei es grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Leistungsträgers, ob ein Darlehen nach § 16f SGB II gewährt werde. Hier habe das Jobcenter aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle auch die familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin bei ihrem Arbeitsverhältnis auf einen PKW angewiesen sei und sonst der Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von 200 Euro einverstanden erklärt habe.
Der 11. Senat des LSG hat weiter ausgeführt, dass § 16 f SGB II dem Jobcenter die Möglichkeit gebe, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme auch grundsätzlich eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Die Antragstellerin und ihr Arbeitgeber hätten auch glaubhaft gemacht, dass für ihre Arbeitseinsätze Mobilität mit einem PKW zwingend erforderlich sei. Ob der gekaufte PKW marktpreisgerecht sei, müsse im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Eine PKW Anschaffung für 2400 Euro erscheine jedenfalls nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2015
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 8.01.2015, Az. 1 U 541/14 nicht rechtskräftig
26. Mai 2015
Bankkunden können nach Auflösung ihres Girokontos verlangen, dass ihre alte Bank das Restguthaben tenlos auf ihr neues Konto überweist. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht nach einer Klage des vzbv gegen die Sparkasse Jena-Saale-Holzland entschieden.
Quelle: vzbv.de
Jahresfachtagung am 05. und 06.10.2015 in Bad Zwischenahn
22. Mai 2015
Referenten werden Ulf Groth, Udo Reifner und Hans-Ulrich Heyer sein. Näheres zu den Themen wird in Kürze im Bereich "Veranstaltungen" zu finden sein.
Anmeldungen sind bereits jetzt unter 0421-168168 oder info@fsb-bremen.de möglich
BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R
21. Mai 2015
Das BSG hat klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, wie laufendes Einkommen anzurechnen sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung kommen.
Diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Nach der bisherigen Handhabung der Jobcenter wird eine Nachzahlung als einmalige Einnahme gerechnet. Wenn die Einnahme höher ist als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen verteilt. (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Das BSG hat nun festgestellt, dass diese Praxis unzulässig ist.
LG Fulda, Urteil vom 06.02.2015 -1 S 136/14
20. Mai 2015
Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar.
Wird die eigentliche Schuldnerberatung und Schuldenregulierung von einer juristischen Person tenlos erbracht, während eine mit dieser zusammenarbeitende weitere juristischen Person für die im Rahmen der Schuldenbereinigung anfallenden "kaufmännischen Dienstleistungen" einen Betrag von ca. 1000,- ? in Rechnung stellt, so ist diese Gestaltung offensichtlich auf eine Umgehung der Vorschriften über das RDG gerichtet, da die Rechtsdienstleistung nur auf dem Papier unentgeltlich im Sinne von § 6 Abs.1 RDG ist. Ein Anspruch auf Zahlung der "kaufmännischen Dienstleistungen" besteht in diesem Fall in Folge von § 3 RDG, § 134 BGB nicht.
Ein Verein, dessen Hauptzweck in der Erbringung von Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung besteht, kann sich nicht auf das Privileg des § 7 Abs.1 RDG stützen.
Regierung will Wohngeld erhöhen
19. Mai 2015
Das geht aus einem von Bundesbauministerin Barbara Hendricks (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4897 – PDF, 821 KB) vor, über den der Bundestag am 22.05.2015, in erster Lesung berät.
Als Folge der Wohnungsknappheit seien die Preise für Neu- und Wiedervermietungen seit einiger Zeit spürbar angestiegen, schreibt die Bundesregierung darin. Besonders einkommensschwache Haushalte hätten inzwischen vielerorts Schwierigkeiten, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Angesichts dieser Entwicklungen reiche das Leistungsniveau des Wohngeldes nicht mehr aus, um die wohnungspolitische und soziale Zielstellung des Wohnungsgeldes, nämlich die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bei den Wohnten, zu erreichen.
Von der Erhöhung des Wohngeldes sollen nach Angaben der Regierung rund 90.000 Haushalte profitieren, die bisher auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren. Während ein Zwei-Personen-Haushalt im Jahr 2012 durchschnittlich 112 Euro Wohngeld im Monat erhalten habe, sollen es nach der Reform im Durchschnitt 186 Euro monatlich sein.
Das Wohngeld wird von Bund und Ländern je zur Hälfte gezahlt. Daher muss neben dem Bundestag auch der Bundesrat der Wohngeldreform der Bundesregierung zustimmen. Sie soll am 01.01.2016 in Kraft treten.
hib - heute im bundestag Nr. 253 v. 18.05.2015
Ein Jahr Insolvenzrechtsreform - FREIE Plätze
19. Mai 2015
In diesem Seminar sind noch Plätze frei. Anmeldungen sind telefonisch unter 0421-168168 oder per Mail an info@fsb-bremen.de möglich
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13
18. Mai 2015
InsO § 290 Abs. 1 aF - Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, WM 2009, 2234).
Symposium zum Scoring am 20. Mai 2015
18. Mai 2015
Quelle: www.bmjv.de
Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht voraussichtlich 2016
13. Mai 2015
Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine neue Homepage (www.armuts-und-reichtumsbericht.de) eingerichtet. Auf der Seite sind viele Informationen zu den Themen Armut und Reichtum abrufbar, so z.B. auch zum Themenbereich Überschuldung.
Stärkere Entlastung Alleinerziehender und Umsetzung der Vorgaben des Existenzminimum-Berichts
12. Mai 2015
In ihrer Stellungnahme fordern sie eine stärkere Entlastung von Alleinerziehenden. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Freibetrag um 600 auf 1.908 Euro anzuheben, ihn nach der Kinderzahl zu staffeln und für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro zu erhöhen. Die Länder vertreten zudem die Auffassung, dass die vorgesehene Erhöhung des Kinderzuschlags zeitgleich mit der zu erwartenden Erhöhung der Hartz IV Regelsätze zum 01.01.2016 erfolgen sollte.
Umsetzung der Vorgaben des Existenzminimum-Berichts
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung das Kindergeld im laufenden Jahr um vier Euro monatlich erhöhen. Für das kommende Jahr ist eine Erhöhung um zwei Euro pro Monat vorgesehen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll 2015 um 144 Euro und 2016 um 96 Euro angehoben werden. Der Entwurf setzt damit die Vorgaben des 10. Existenzminimum-Berichts um.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats v. 08.05.2015
BGH, Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 136/13
11. Mai 2015
Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebentenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung
geltend zu machen.
BGH zum Kündigungsrecht der Sparkassen
08. Mai 2015
Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer der
08. Mai 2015
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB bilden, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass erstens das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und dass zweitens beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, fehlt bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen. In diesem Fall dient nicht das Darlehen der Finanzierung des Kapitallebensversicherungsvertrags, sondern die aus anderen Mitteln anzusparende Versicherungssumme dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird von § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass in diesem Fall auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB nicht in Betracht kommt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014, 2-06 O 030/14
07. Mai 2015
(Quelle: www.vzbv.de)
BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14
06. Mai 2015
Gebühren für die Erstellung von Papierrechnungen sind unzulässig
Für Mobilfunkverträge, die online oder alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Onlineangeboten gilt diese Regelung aber nicht. Der Entscheidung liegt eine Klage des vzbv gegen die Drillisch Telecom GmbH zugrunde.
(Quelle: www.vzbv.de)
LSG Mainz - Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zumutbar
05. Mai 2015
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015
Finanztip zu Restschuldversicherungen
04. Mai 2015
Quelle: http://www.finanztip.de/restschuldversicherung-bei-ratenkrediten/
Automatisierter Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen verfassungsgemäß
30. April 2015
Die Vorschrift sei eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge, so das BSG.
Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehende Kläger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen, indem deren Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen werden. Daraus resultierende "Überschneidungsmitteilungen" ermöglichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten.
Das BSG hat die Revision des Klägers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG genügen die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt sind. Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung verstießen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dienten der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukomme. Der Abgleich sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung stehe ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und ? mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober ? nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürften. Der Gesetzgeber müsse nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern könne ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 11/15 v. 24.04.2015
Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2015
29. April 2015
Ab Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Diese wurden am 27.04.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die neue Tabelle ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.
Leitfaden für Beratungsfachkräfte
28. April 2015
Réka Lödi und Marion Kemper haben einen Leitfaden für die Beratungsfachkräfte in der Insolvenzberatung entwickelt. Der sehr gut gelungene und übersichtliche Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen, die im Rahmen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit den Ratsuchenden zu erörtern sind.
Der Leitfaden kann auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien heruntergeladen werden.
Ein Jahr Insolvenzrechtsreform - FREIE Plätze
27. April 2015
In diesem Seminar sind noch Plätze frei. Anmeldungen sind telefonisch unter 0421-168168 oder per Mail an info@fsb-bremen.de möglich
Der Caritasverband Bremen sucht...
24. April 2015
Für nähere Informationen bitte auf den Button "Stellenangebote" klicken.
Der BGH zum "Zweitinsolvenzverfahren" mit Restschuldbefreiung
24. April 2015
Leitsatz des Gerichts:
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13
23. April 2015
Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.
Anmerkung:
Der BGH macht es ganz deutlich: Die sechs-jährige Laufzeit der Abtretung beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens! Der Antrag des Schuldners oder der Beginn des Insolvenzeröffnungsverfahrens spielen keine Rolle.
Immer mehr ältere Bürger melden Privatinsolvenz an
22. April 2015
Im Zusammenhang mit der anhaltenden Diskussion um eine drohende Altersarmut in Deutschland hat die Wirtschaftsauskunftei Bürgel die Privatinsolvenzen von Bundesbürgern in der Altersgruppe 61 Jahre und älter detailliert ausgewertet. Ein zentrales Ergebnis aus dem vor kurzem veröffentlichten Schuldenbarometer 2014 war, dass die Zahl der Privatinsolvenzen in der betrachteten Altersgruppe um 13,9 % auf 10.683 Fälle gestiegen ist.
(Quelle: Pressemitteilung der Bürgel Wirtschaftsinformationen)
Verfassungsbeschwerde des Bundesverbands für Inkasso und Forderungsmanagement e.V.
21. April 2015
Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. hat über eines seiner Mitgliedsunternehmen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe eingereicht. Die Eingaben richten sich gegen die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die zwischen den Berufsständen abweichenden Gebührenregelungen für die Beantragung von Mahnbescheiden stellen für den Verband einen klaren Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz dar. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte unmittelbare Auswirkungen sowohl auf die Branche als auch auf die Schuldner haben.
(Quelle: Pressemitteilung des BFI & F e.V.)
Aktionswoche Schuldnerberatung
20. April 2015
Materialien und weitere Informationen sind auf der Internetseite
www.aktionswoche-schuldnerberatung.de zu finden.
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Übernahme von Mietschulden und Energietenrückständen im SGB II und SGB XII
17. April 2015
Die Empfehlungen (DV 17/14) wurden von der Arbeitsgruppe "Leistungen für Unterkunft und Heizung" erarbeitet, im Arbeitskreis "Grundsicherung und Sozialhilfe" sowie im Fachausschuss "Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe" beraten und am 11. März 2015 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet. Die Fachkräfte im Jobcenter oder Sozialamt haben bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft zu treffen. Mit seinen Praxis-Empfehlungen will der Deutsche Verein die zuständigen Fachkräfte in den Jobcentern und Sozialämtern bzw. in kommunalen Fachstellen der Wohnungsnotfallhilfe dabei unterstützen, in der Einzelfallbearbeitung die einschlägige Anspruchsgrundlage zu finden und Ermessen bei der Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sachgerecht auszuüben.
(Quelle: http://www.deutscher-verein.de)
Mietrecht - Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
16. April 2015
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.
Mietpreisbremse
15. April 2015
Der Bundesrat hat am 27. März 2015 das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Es wird nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Gauck voraussichtlich im Juni des Jahres in Kraft treten.
Das Gesetz dämpft den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Quelle: www.bundesrat.de
Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos
14. April 2015
Verbraucher haben in jedem Fall einen Rückumwandlungsanspruch, auch wenn dieser nicht gesondert gesetzlich geregelt ist. Es würde den Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschweren, wenn Kontoinhaber befürchten müssten, den Zugang zum Girokonto nach dem Pfändungsschutz zu verlieren. Der BGH erachtet jedoch die Regelung für zulässig, dass ein P-Konto erst zum Ende eines Monats wieder in ein normales Konto umgewandelt werden kann.
Dem Urteil lag eine Klage des vzbv gegen die Commerzbank zugrunde. Diese hatte in ihren Bedingungen vorgesehen, dass eine Rückumwandlung eines P-Kontos nur in ein Konto auf Guthabenbasis möglich sei.
iff-Überschuldungsreport 2014
17. März 2015
Der Bericht steht hier zum Download bereit:
iff-ueberschuldungsreport.de
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
17. März 2015
Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt
der "Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat? zu berücksichtigen. Unterhalt zu
gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine
Bedarfsgemeinschaft bilden.
Anmerkung:
Das Landgericht Essen löst in zutreffender und sehr gut argumentierter Art und
Weise den seit langem bekannten Konflikt zwischen Sozialrecht und Pfändungsrecht.
Im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft legt der Sozialleistungsträger bei der
Berechnung des Bedarfs das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft zugrunde.
Übersteigt das Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf, so entsteht kein
Leistungsanspruch. Im Gegensatz hierzu wird die Bedarfsgemeinschaft im Rahmen
des Pfändungsrechts von vielen Gerichten nicht berücksichtigt. Treffen den Schuldner
also keine gesetzlichen Unterhaltspflichten, so werden die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen pfändungsrechtlich oftmals nicht
berücksichtigt, mit der Folge, dass dem Schuldner nicht genug verbleibt, um für die
Bedarfsgemeinschaft aufzukommen. Dieser Rechtsprechung tritt das LG Essen
entgegen und schließt sich der bereits bekannten, im Beschluss zitierten,
Rechtsprechung des OLG Frankfurt an. Es erkennt an, dass der Schuldner faktisch
auch denjenigen, die mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft bilden, Unterhalt zu
gewähren hat und legt den pfandfreien Betrag individuell fest. Mit dieser
Entscheidung kann zukünftig zusätzlich argumentiert werden, dass die faktische
Unterhaltspflicht gegenüber Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der
Bestimmung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen ist.
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نویسنده و منبع | تاریخ انتشار: Sat, 17 Nov 2018 19:23:00 +0000